Strafgesetzbuch. No 7.
sich nicht berufen. Der Sachverhalt der üblen Nachrede
ist die Äusserung rufschädigender Tatsachen. Dass der
Vorwurf der Fälschung der Photographie, d. i. der Vor-
wurf, der Verfasser der Broschüre habe absichtlich den
Sitzungssaal während einer Verhandlungspause photo-
graphieren lassen,
um das Bild der Leere in der Öffentlich-
keit als das Bild des tagenden Nationalrates auszugeben,
. wie er es für seine Zwecke brauchte, eine rufschädigende
Tatsache war, darüber gaben sich die .Angeklagten natür-
lich keiner irrigen Vorstellung hin.
Der Vorwurf der bewussten Fälschung war somit, falls
unwahr, rechtswidrig. Das Urteil ist deswegen aufzuheben
und der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie prüfe, ob der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Unbenom-
men bleibt den Angeklagten, wenn ihre eigene Würdigung
der heute vorliegenden Beweise und Gegenbeweise das
nahe legen sollte, den Vorhalt der Fälschung mit der in
Art. 173 Ziff. 3 StGB bestimmten Folge zurückzuziehen.
4. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird
in dem Sinne gutge-
heissen, dass
das Urteil des Obergerichtes vom 24. Januar
1944 aufgehoben und die Sache zur Würdigung des Wahr-
heitsbeweises bezüglich des Vorhaltes der Fälschung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar
1944 i. S. Lehner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Arl. 194 AbB. 1 StGB. Begriff des Verführens zur widernatür-
lichen UnZl.lcht.
Arl. 194 al. 1 OP. Que faut-il entendre par induire u,ne per-
sonne a la debau.che contre nature ?
Arl. 194 cp.1 OP. Che devesi intendere per indu.rre una persona
a commettere atti di libidine .contro natura ?
A. -Der 1915 geborene, in Kreuzlingen wohnhafte
Heinrich Lehner ist Homosexueller. Er trieb widernatür-
Strafgesetzbuch. No 7.
liehe Unzucht mit Unmündigen, nämlich im November
einmal mit dem am 19. Dezember 1922 geborenen N.
und im Frühjahr 1943 mehrmals mit dem am 14. Januar
1924 geborenen G.
Den in Kreuzlingen wohnhaften N. hatte Lehner Ende
1941 auf einem Bahnhof angesprochen und in der Folge
mehrmals
zu sich eingeladen. N. erkannte dabei, dass
Lehner Homosexueller war ; doch soll ihn Lehner nie
belästigt haben. Im November 1942 hatte Lehner an einer
Abendveranstaltung
in Arbon als Schauspieler aufzutreten.
N. versprach ihm daran teilzunehmen. Lehner bestellte in
Arbon für sich und N. ein Doppelzimmer, obwohl ihn N.
beauftragt hatte, ein Einzelzimmer zu bestellen. In der
Nacht nahm Lehner an dem stark angetrunkenen N. un-
züchtige Handlungen vor, ohne dass dieser widerstrebte.
Den G.
lernte Lehner im April 1943in Zürich in Gesell-
schaft Homosexueller kennen.
Er lud ihn nach Geroldswil
ein, wo er sich vorübergehend aufhielt. G. sagte zu. In
Geroldswil nahm ihn Lehner in der zweiten Nacht auf sein
Zimmer
und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht.
Lehner erklärte dem arbeitslosen G., er könne ihm in
Kreuzlingen eine Stelle verschaffen. Im Mai 1943 zog G.
dorthin. Lehner sorgte dafür, dass eine Geschäftsfrau G.
einige Arbeiten zuwies. Zweimal wöchentlich suchte
er
G. auf und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. -
G.
war erstmals im Februar 1941 durch einen Dritten zur
widernatürlichen
Unzucht veranlasst worden. Seither hatte
er in Zürich in einem Stammlokal Homosexueller verkehrt
und oft widernatürliche Unzucht getrieben.
B. -Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
Lehner,
das erstinstanzliche Urteil bestätigend, gestützt
auf Art. 194 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis, mit
bedingtem Strafvollzug.
0. -Hiegegen hat Lehner Nichtigkeitsbeschwerde ein-
gereicht
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei
aufzuheben
und er sei freizusprechen. Der Beschwerde-
führer
bringt vor, er habe N. und G. nicht verführt. Denn
Strafgesetzbuch. N 7.
Verführen im Sinne: von Art. 194 Abs. 1 StGB bedeute,
dass
der Täter einen ernstlichen seelischen Widerstand
oder doch eine deutliclie Nichtbereitschaft der unmündigen
Person zu überwinden habe. G. sei aber ein notorischer
Strichjunge,
der nur auf eine Offerte gewartet habe.
N. sei beim entscheidenden Vorgang nach seiner eigenen
Darstellung
der Veranlassende gewesen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Das StGB stellt zwar die widernatürliche Unzucht
als solche nicht unter Strafe, aber es "111 mit Art. 194
Abs. 1
die Unmündigen über das Schutzalter hinaus
wenigstens vor Verführung schützen, sie also davor
bewahren, dass sie in den Jahren, die für ihr ganzes Leben
entscheidend sind,
in das Treiben der Homosexuellen
hineingezogen werden
und dauernd auf Abwege geraten.
Des Schutzes
bedarf in erster Linie nicht der sittlich
gefestigte, sondern der unreife und willensschwache Un-
mündige, der viel eher der Gefahr sittlicher Verirrung
ausgesetzt
ist. Gerade dieser. wird aber der Verlockung
zur widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen
Widerstand entgegensetzen und dazu umso eher bereit
sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns einsieht.
Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon
homosexuell
betätigt hat, zu weitern Erlebnissen auf diesem
Gebiet geneigt
ist und daher Gefahr läuft, ganz zu ver-
derben,
wenn er wieder unter schlechten Einfluss gerät.
Soll
daher die Vorschrift des Art. 194 Abs. l ihren Zweck
in ernsthaftem Ausmass erfüllen und die wirklich Gefähr-
deten schützen, so darf ihre Anwendbarkeit nicht davon
abhängen, ob der Täter beim Unmündigen anfänglich
Widerstand findet oder nicht. Wenn der Gesetzgeber zu
Gunsten der Unmündigen eine Schutzbestimmung erlässt,
so
setzt er voraus, dass diese Personen auf geschlechtlichem
Gebiet
für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind
Strafgesetzbuch. N 7. 31
und deshalb gegen ihren eigenen schwachen und leicht
beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen.
Der Schutzzweck des Art. 194 Abs. 1 gebietet. somit, den
Ausdruck Verführen weit auszulegen. Wer auf den
Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ihm
gegenüber eindeutig die treibende Kraft darstellt, verführt
ihn, selbst wenn der Unmündige sich gerne einlässt.
Diese Auslegung
verträgt sich mit dem Wortlaut des
Gesetzes, insbesondere
den romanischen Gesetzestexten.
Sie geben
Verführen nicht etwa mit seduire bezw.
sedurre wieder, sondern mit dem erheblich schwächeren
Ausdruck induire bezw. indurre . Die Abstufung im
Sinne der beiden Worte zeigt sich deutlich im italienischen
Text des Art. 196, der erst das qualifizierte indurre
-den Missbrauch der Unerfahrenheit und des Vertrauens
der verführten Person -im Randtitel als seduzione )
bezeichnet. Der Ausnck Verführen kann daher in
Art. 194 nicht den engen Sinn haben, der ihm bisweilen
im Sprachgebrauch, so auch im Randtitel des Art. 196,
zukommt.
Wenn übrigens das deutsche cc Verführen die
dargestellte Auslegung
gar nicht zuliesse -was zwar nach
dem Sprachgebrauch nicht anzunehmen ist -so müsste
dennoch auf den weitergehenden Wortlaut der romanischen
Texte abgestellt werden, da dann nur diese dem unver-
kennbaren Schutzzweck des Gesetzes entsprächen und
daher als cc richtiger Gesetzestext anzusehen wären ; der
Beschwerdeführer könnte sich in diesem Fall nicht etwa
auf den ihm günstigeren Gesetzestext berufen (BGE 69 IV
179 f.).
Bei
der dargestellten Auslegung ist der Beschwerdeführer
gemäss
Art. 194 Abs. 1 strafbar.
Im Fall N. ist dies klar. N. ist weder homosexuell veran-
lagt, noch
hatte er sich vor dem Zusammentreffen mit
Lehner homosexuell betätigt. Es war Lehner, der die
Bekanntschaft mit ihm anbahnte und unterhielt. Nament-
lich sorgte Lehner ganz aus eigenem Antrieb, ja gegen die
ursprüngliche Absicht des
N. dafür, dass es in Arbon zum
Strafgesetzbuch. No 7.
gemeinsamen Übernachten kam. Damit wollte er offenbar
eine Gelegenheit
zur widernatürlichen Unzucht mit N.
herbeiführen ; bei seinem ausgeprägten Trieb nach
gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht z:.Weifel-
haft sein. Dass N. der ihm bekannten Gefahr nicht auswich
und möglicherweise in stark angetrunkenem Zustand zu-'
erst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts daran,
dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf.
weisen auch die Geschenke hin, mit denen ihn Lehner an
sich zu ziehen suchte.
Aber auch
im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim
Beschwerdeführer. G.
war zwar schon der Homosexualität
ergeben, als
er mit Lehner bekannt wur.de. Doch hatte er
immerhin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit
einer Freundin unterhalten. Er hat sich auch nicht etwa
als Strichjunge an Lehner herangemacht. Damit es zum
Verkehr mit Lehner kam, brauchte es vielmehr dessen
bestimmenden
Einfluss. Lehner lud ihn nach Geroldswil
ein,
nahm ihn des Nachts auf sein Zimmer und in sein Bett.
Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen zu kommen
mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Verspre-
chen, er werde ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart
einen Jugendlichen zum Zweck der widernatürlichen Un-
zucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines Abhän-
gigkeitsverhältnisses geradezu zwingt, den schlechten
Lebenswandel fortzusetzen,
ist tronz der Geneigtheit des
Jugendlichen
ein strafbarer Verführer.
2.-
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Erfinduugspatente. No s.
II. ERFINDUNGSPATENTE
BREVETS D'INVENTION
8. Urteil des Kassationshofs vom 11. Februar UM4 i. S.
Baumann gegen H. Sehuberth, FOFAG, Forsanosefabrlk.
Patentberühmung, Art. 46 PatG.
Begriff des Versehens der Ware u,sw. mit einer ein Patent vor-
täuschenden Bezeichnung (Erw. 1).
Das InverkehrlYl'ingen der Ware oder der Geschäftspapiere ist
Tatbestandsmerkmal. Mittäterschaft durch Inverkehrbringen
(Erw. 2).
Faire croire a l'wistence d'un brevet, art. 46 Ioi sur les brev. d'inv.
Notion: de l'acte de munir un produit, etc. d'une mention tendant
8. faire croire 8. l'existence d'un brevet (consid. 1).
La mise en ciroulation de Ia ma.rchandise ou des papiers de com-
merce est un element constitutif de l'infraction. Participation
par coauteur du fait de Ia mise en circulation (consid. 2).
JJ'ar credere ehe esista un brevetto, art. 46 della legge sui brevetti
d'invenzione.
Nozione
del munire un prodotto, ecc. di una. menzione intesa. a
far credere ehe esista un brevetto (consid. 1).
La messa in circolazionß della. merce o delle carte d'affari e un
elemento costitutivo dell'infrazione. Partecipazione alle. messa
in circolazione consid. 2).
.AU8 dem Tatbestand:
Der Beschwerdeführer Baumann, Leiter der schwei-
zerischen Zweigniederlassung einer chemischen Fabrik in
Frankfurt a. M., versandte in der Schweiz einen durch das
Hauptgeschäft gedruckten Werbeprospekt, in dem ein
Präparat als patentiert bezeichnet wird, während in der
Schweiz dafür kein Patent besteht. Er wurde deswegen
vom Bezirksgericht Zürich
der Patentberühmung gemäss
Art. 46 PatG schuldig erklärt. Der Kassationshof weist
seine Beschwerde
ab .
.AU8 den .Erwägungen :
- -Nach Art. 46 PatG wird mit Geldbusse bis zu
Fr. 1000.-bestraft, wer unbefugterweise seine Geschäfts-
a AS 70 IV -1944