Art. 9 HRG; cantonal health-police powers and order-taking by traveling salesmen: the federal regulation is not exhaustive. The Federal Council’s list in Art. 14 of the implementing ordinance does not preclude cantons from excluding additional goods from order-taking for public health reasons, even if such goods may otherwise be freely marketed. In the sphere of medicinal products, federal and cantonal competences overlap; a cantonal prohibition is compatible with federal law so long as it does not frustrate or contradict the federal order. The decisive criterion is whether the additional cantonal restriction can coexist with the federal scheme as a supplementary health measure (consid. 1-3).
36 Handelsreisende. N° 9. stehenden Prospekt von der Hauptniederla.ssmig in Frank- furt fertig gedruckt erhalten, habe also die das Bestehen eines Patentes behauptende Bemerkung nicht selber im ' Text angebracht. Durch das Inverkehrbringen der Pros- pekte hat er eine massgebende Ausführringshandlung begangen. Da er dabei in seiner Eigenschaft als verant- wortlicher Filialleiter tätig geworden ist, nimmt er nicht nur die Stellung eines nebensächlich Beteiligten ein, son- dern diejenige eines hauptsächlich mitwirkenden. Er ist deshalb nach der im StGB massgebenden subjektiven Theorie als Mittäter zu betrachten (BGE 69 IV 97). III. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE 9. Urteil des :Kassationshofes vom 28. Januar 1944 i. S. Jilstrieh gegen Statthalteram.t Sursoo. Art. 9 BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden verbietet den Kantonen nicht, au.s gesundheitspolizeilichen Gründen noch andere als die in Art. 14 der bundesrätlichen Vollziehungs- verordnung vom 5. Juni 1931 genannten Waren von der Be- stellungsau.fnahme durch Handelsreisende a.u.szuschliess , u,nd zwar auch Waren, die im übrigen Geschäftsverkehr frei ange- boten werden dürfen ; 85 der luzernischen Verordnung vom 13. Febru.ar 1939 über das Apothekenwesen ist nicht bundes- rechtswidrig. L'a.rt. 9 de Ia. LF sur les voyageurs de commerce du 4 ootobre 1930 ne defend pas aux ca.ntons d'interdire aux voyageurs de commeroe, pou.r des ra.isons tirees de 18. police de sa.nte, de rechercher des comma.ndes pour d'autres produits encore qu.e ceu.x mentionnes par l'art. 14 du reglement d'execu. ion du. Conseil federal du 5 juin 1931, et mfune pour des produ,1ts dont par a.illeurs la. vente est Iibre ; le 85 du reglement Iuc:irnoIS du 13 fevrier 1939 sur les pharma.cies n'est pas contraire au droit f6deral. L'art. 9 della. legge federale sui via.ggiatori di commercio. (de!
ottobre 1930) non vieta. a.i ca.ntoni d'interdire ai viaggia.ton di commercio, per motivi di polizia in materia. d'igiene, la. r!cel'CI!: di ordina.zioni per altri prodotti ehe non siano menz1ona.ti Handelsreisende. No 9. 3'7 nell'art. 14 del regolamento d'esoouzione 5 giugno 1931 del Consiglio federale, ed a.nche per prodotti di vendita libera. ; il 85 del regolamento lu.cernese 13 febbra.io 1939 sulle fa.rma.cie non e contrario aJ diritto federale. .A. -Ulrich Jüstrich, der ein Mittel für die Fusspflege herstellt, liess am 19. Mai 1943 in der Gegend von Sursee durch einen Reisenden bei Privaten Bestellungen auf dieses Erzeugnis aufnehmen. Am 4. November 1943 erklärte ihn daher das Amtsgericht Sursee schuldig der "Übertretung der 37 und 85 der luzernischen Verordnung vom 13. Februar 1939 über das Apothekenwesen, den Ver- kehr mit Arzneimitteln, Geheimmitteln, medizinischen Spezialitäten und Apparaten, sowie mit Giften. Es büsste ihn mit sechzig Franken. 85 der erwähnten Verordnung verbietet das Hausieren mit Arzneimitteln, Geheim- mitteln, pharmazeutischen Spezialitäten und Apparaten, sowie mit Giften, das Feilhalten auf Märkten, das Auf- nehmen von Bestellungen im Herumziehen und das Vor- führen von Heilapparaten, ausser bei Ärzten und Tier- ärzten und bei verkaufsberechtigten Geschäften . B. -Der Gebüsste greift dieses Urteil mit der Nichtig- keitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben, so- weit es sich auf 85 der Apothekenverordnung stützt, und die Busse sei auf Fr. 30.-herabzusetzen. Er hält die erwähnte Bestimmung für bundesrechtswidrig, weil nach Art. 9 des Bundesgesetns über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) die Befugnis, bestimmte Waren von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende aus- zunehmen, ausschliesslich dem Bundesrat zustehe und dieser in Art. 14 der Vollziehungsverordnung zum HRG vom 5. Juni 1931 von der erwähnten Befugnis abschlies- send Gebrauch gemacht habe. 0. -Das Statthalteramt Sursee hat auf Gegenbemer- kungen verzichtet. Der Kassati01tShof zieht in Erwägung : Art. 9 HRG ermächtigt den Bundesrat, zum Zwecke des Schutzes des Publikums von der Bestellungsaufnahme
Handelsreisende. No 9. durch Handelsreisende jene Waren auszunehmen, bei deren .Angebot und Lieferung im Reiseverkehr Missbräuche besonders leicht möglich sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 14 der Vollziehungsverordnung zum HRG in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass er Klein- reisenden verbietet, Bestellungen aufzunehmen auf Uhren, Edelmetallwaren und Ersatzwaren für solche, Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen, Wertpapiere, Brillen und andere optische Artikel, medizinische Appa- rate (wie orthopädische Apparate, Massage-Apparate, Bruchbänder, elektromedizinische Apparate, Apparate für Schwerhörige) und gebrannte Wasser in Mengen von vierzig Litern und darüber. Die Erwähnung der medi- zinischen Apparate könnte zur Auffassung führen, der Bundesrat nehme die Befugnis .zur Wahrung der gesund- heitspolizeilichen Interessen, welche durch die Bestellungs- aufnahme durch Kleinreisende berührt werden, ausschliess- lich für sich in Anspruch. Dem steht jedoch entgegen, dass die erwähnte Aufzählung von Waren, auf welche Klein- reisende nicht Bestellungen aufnehmen dürfen, den Ein- druck der Unvollständigkeit und Zufülligkeit erweckt, insbesondere auch auf gesundheitspolizeilichem Gebiete, und dass sie daher nicht die abschliessende Ordnung kann enthalten wollen. Namentlich befremdet, dass es den Kan- tonen nicht zustünde, die Aufnahme von Bestellungen auf Heilmittel zu untersagen, wo ihnen 4och im übrigen die gesetzliche Regelung des Heilmittelwesens überlassen ist und sie z. B. das Hausieren mit Heilmitteln verbieten können (vgl. Art. 18 HRG), die Gefahr von Missbräuchen bei der blossen Bestellungsaufnahme aber nicht erheblich geringer ist als beim Hausieren mit solchen Waren. Auf dem Gebiete der Bestellungsaufnahme für Heilmittel über- schneiden sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Handelsreisendengewerbes und jene der Kantone zur Regelung des Gesundheitswesens. Dass der ""Eünd mit Art. 9 HRG die Kantone aus ihren gesundheitspolizeilichen Befugnissen habe verdrängen wollen, wäre nur dann anzu- Handelsreisende. No 9. 39 nehmen, wenn sie sich mit den Befugnissen des Bundes nicht vertrügen, sich aus dem Nebeneinanderbestehen bei- der Zuständigkeiten die Möglichkeit sich sachlich wider- sprechender Ordnungen ergäbe. Das ist hier nicht der Fall ; dadurch, dass die Kantone aus gesundheitspolizeilichen Gründen noch andere als die in Art. 14 der Vollziehungs- verordnung zum HRG genannten Waren von der Bestel- lungsaufnahme durch Handelsreisende ausschliessen, wer- den Umfang und Geltung der bundesrechtlichen Ordnung nicht gestört oder beeinträchtigt. Der Bundesrat verfügt die Einschränkungen, die für die ganze Schweiz geboten erscheinen, und die Kantone erlassen zusätzliche Verbote, die ihre besonderen, nach Gegend und Bevölkerung ver- schiedenen Bedürfnisse erfordern. Die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung des Ge- sundheitswesens verträgt sich mit der in Art. 9 HRG vor- gesehenen Befugnis des Bundesrates nicht etwa bloss in dem Sinne, dass die Kantone bestimmte Waren von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende nur dann aus- nehmen dürften, wenn diese Waren überhaupt dem freien Verkehr entzogen sind, d. h. auch nicht auf andere Weise als durch Handelsreisende frei angeboten werden dürfen. Es lassen sich Gründe finden, bestimmte Waren von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende auszuschlies- sen, ihren Absatz im übrigen Geschäftsverkehr dagegen ohne Beschränkung zu gestatten ; denn die gesundheits- polizeiliche Kontrolle kann beim Vertrieb durch Handels- reisende schwieriger sein als beim Verkauf im Laden. 85 der luzernischen Apothekenverordnung verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.