Art. 350 Ziff. 1 StGB; Begriff der Verfolgung und Zulässigkeit der Verfahrensvereinigung bei mehreren strafbaren Handlungen desselben Beschuldigten. 'Verfolgt' ist der Täter nicht bloss bis zum Abschluss der Voruntersuchung, sondern bis zur gerichtlichen Beurteilung; die Vereinigung mit einem weiteren Verfahren ist daher grundsätzlich so lange zulässig, als noch keine Beurteilung ergangen ist. Zweck der Norm ist die möglichst einheitliche Aburteilung aller Taten durch dasselbe Gericht und die Vermeidung von Zusatz- oder nachträglicher Gesamtstrafe. Praktische Gesichtspunkte können die Konzentration des Verfahrens bei der bereits weiter fortgeschrittenen Behörde rechtfertigen.
Verfahren. No 24, 24. Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 1944 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Zug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich. Art. 350 Zif/. 1 Abs. 1 StGB. Wegen einer Tat verfolgt ist der Beschuldigte nicht nur bis zum bschlus der :Untersuchung, sondern bis zur Beurteilung ; er:"t diese schhesst m der Regel die Vereinigung des Verfahrens rmt dem Verfahren über andere Taten aus. Art. 350 eh. 1 al. 1 OP. L'D;cul est u;suivi, nt;in seulement jusqu'il, Ia clöture de l enqwite, maIS usqu au Jugement ; en regle generale, c'est seulement des le Jugement que la jonction de la cau,se avec une proc6dure portant sur d'au,tres infractions est exclue. Art. 350, ci/ro 1, cp. 1 OP. L'imputat? e pers.eguito non soltanto fino alla chiusura dell'i- struttor1a, ma smo alla prolazione della sentenza ; di regola solo Ja sentenza esclude la congiunzione della causa con un procedura concernente altre infrazioni. A. -Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen Alfred von Arx eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Veruntreuung durch und schloss sie durch Erhebung der Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 30. März 1944 ab. Am l. April 1944 reichte Marta Risi bei der Polizeistation Zug gegen von Arx Strafanzeige ein wegen eines weiteren Falles von Betrug, der im Kanton Zug begangen worden sein soll. B. -Die Strafbehörden des Kantons Zug beantragen, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, von Arx auch für diese neue Tat zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staats- anwaltschaft des Kantons.Zürich widersetzt sich dem mit der Begründung, die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Zürcher Behörden würde gemäss Art. 350 Ziff. I StGB voraussetzen, dass von Arx im Kanton Zürich noch verfolgt sei. Das sei nicht der Fall, denn mit der Erhebung der Anklage sei die Strafverfolgung zu Ende gegangen, und es stehe nur noch die Beurteilung aus. Die Anklagekammer hat erwogen : Art. 350 Ziff. 1 StGB will beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen dahin wirken, dass womöglich. alle Handlungen durch ein und dasselbe Gericht abgeurteilt werden können. Im Sinne dieses Zweckes liegt es, die Verfahren. N° 24. 93 Vereinigung der Verfahren für verschiedene Handlungen des gleichen Beschuldigten jedenfalls solange noch zuzu- lassen, als die einen Handlungen nicht bereits beurteilt worden sind. Nur so wird die Ausfüllung einer einheitlichen Strafe für alle Handlungen auf möglichst einfachem Wege erreicht. Andernfalls müsste zu den Notbehelfen der Art. 68 Ziff. 2 oder 350 Ziff. 2 StGB gegriffen, d. h. entweder für die zuletzt beurteilte Handlung eine Zusatzstrafe aus- gefällt oder, wenn dies aus irgend einem Grunde nicht geschähe, nachträglich eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden. Wenn in Art. 350 Ziff. 1 StGB von verfolgen und Verfolgung die Rede ist, so wird darunter nicht ein bestimmtes Stadium des Prozesses, etwa das der Voruntersuchung, wie sie durch das kantonale Recht geregelt ist, verstanden, sondern im Zustande der Verfol- gung ist der Täter, solange seine Tat noch nicht gerichtlich beurteilt ist. Erst die Beurteilung schliesst in der Regel das Zusammenlegen des Verfahrens über eine andere Tat mit dem aus dem Untersuchungsstadium herausgetretenen Strafverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich macht deshalb zu Unrecht geltend, der Abschluss der Strafuntersuchung durch Er-hebung der Anklage nach der Zürcher Strafprozessordnung schliesse die Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 StGB aus. Da die in den Kantonen Zürich und Zug begangenen Handlungen des von Arx mit der gleichen Strafe bedroht sind und in Zürich die Untersuchung zuerst angehoben worden ist, sind die Behörden dieses Kantons zur Verfol- gung und Beurteilung aller Handlungen zuständig zu erklären. Das rechtfertigt sich auch aus praktischen Gründen, da in Zürich die Strafverfolgung weiter gediehen ist als im Kanton Zug, wo erst die Strafanzeige vorliegt. Demnach hat die Ankl,agekammer erkannt: Die Behör.den des Kanh" s Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, lfred von Arx für alle ihm zur Last gelegten Handlungen . verfolgen und zu beurteilen.