Art. 3 WOB; direct administrative action under Art. 18 lit. a VDG; tax amnesty and pending cantonal assessments. The amnesty protects only values voluntarily newly declared in the Wehropfer declaration and precludes back and penalty taxes only for previously concealed amounts already finally assessable before the declaration. It does not apply to cantonal tax periods whose assessment was still pending at the time of filing, nor to later assessments. In the direct administrative action, the Federal Supreme Court reviews only the federal-law limitation on cantonal tax power; whether the canton evades the amnesty by an allegedly erroneous classification under cantonal tax law is not cognizable in this procedure, but only by public-law appeal after exhaustion of cantonal remedies (consid. 1-2).
172 Verwaltungs-und DisziplitijJ.rroohtspftege. falls in einem gewissen Umfange, auch für die persönliche Seite des Steuerrechnsverhältnisses. Auch hier müssen Angleichungen zugestanden werden, wenn unbillige Ergeb- nisse vermieden werden sollen. Im vorliegenden Fall, wo ein Geschäftsbetrieb von einem der bisherigen Unter- nehmer zur WeiterfüJu:mg übernommen worden ist, drängt sich die Berücksichtigung der früher erzielten Geschäftsergebnisse auf. Dass bei der Auseinandersetzung unter den bisherigen Gesellschaftern das Warenlager geteilt, zur Hälfte vom ausscheidenden Teilhaber übernommen wurde, bedingt keine andere Lösung. Der ausscheidende Teilhaber hat die bisherige Unternehmung nicht, auch nicht teilweise fortgeführt, sondern ein neues Geschäft gegründet, das mit dem Betriebe der Kommanditgesellschaft nicht zusam- menhängt. Bei Festsetzung des für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden Durchschnittsertrages, ist dem Aus- scheiden eines Gesellschafters Rechnung zu tragen; so- dann ist die Angleichung vorzunehmen, die sich aus der Verschiedenheit der Rechtsform .der Unternehmung und dem dadurch bedingten Unterschied in derGewinnberech- nung ergibt. Die erforderlichen Berechnungen sind zu- nächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei der neuen Veranlagung werden noch die Einzeleinwen- dungen zu prüfen sein, die in der Beschwerde erhoben worden sind. 31. Urtell 'vom 18. Mal 1945 i. S. Basel-Stadt gegen Z. Wehropferamnestie.
das Bundesgericht nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren, sondern nur auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüfen. Amnistie proclamee ci l'occaaion du sacri ice pour la defense nationale.
Verwaltungs-und Diszip1inarrechtspfiege. kommenssteuer auch den grössten Teil der Vermögens- vermehrung, welche sich aus der Vergleichung der Bilanzen ergab. Sie llihrte diesen Zuwachs insoweit darauf zurück, dass der Pflichtige im Geschäftsjahr 1940 bisherige stille Reserven (Wertberichtigungsposten) aufgelöst, Abschrei- bungen und Rückstellungen rückgängig gemacht habe. Der Pflichtige erhob Einsprache, worin er sich auf die Steueramnestie nach Art. 3 des Wehropferbeschlusses vom 19. Julijl6. September 1940 (WOB) berief. Er machte geltend, er habe bis zur Wehropfererklärung während vieler Jahre dem Kanton in Missachtung der gesetzlichen Vor- schriften Steuern vorenthalten, indem er einen Teil seines Vermögens und den daherigen Ertrag, sowie die Geschäfts- gewinne, die zur Bildung des nicht angegebenen Vermö- gens geführt hätten, verheimlicht habe. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihn durch die der wirklichen Sachlage nicht entsprechende Konstruktion einer Auflösung stiller Reserven um die Amnestie zu bringen, auf die er nach der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit An- spruch habe. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 14. Fe- bruar 1944 im wesentlichen ab, indem sie das steuerbare Einkommen auf Fr. 712,800.-festsetzte, so dass sich eine Steuerforderung von Fr. 111,525.-ergab. Diesen Entscheid zog der Pflichtige am ll. März 1944 unter Festhalten an seiner Auffassung an die kantonale Steuerkommission weiter. B. -Am 27. November 1944 erhob das Finanzdeparte- ment des Kantons Basel-Stadt namens des Regierungs- rates beim Bundesgericht gegen den Pflichtigen verwal- tungsgerichtliche Klage nach Art. 18, lit. a VDG mit dem Antrag, festzustellen, dass Art. 3 WOB der Nachtragsfor- derung der Steuerverwaltung zur Einkommenssteuer für das Jahr 1940 im Betrage von Fr. 111,022.65 nicht ent- gegenstehe. . Der Regierungsrat hält sich für aktiv legitimiert zur Klage. Es handle sich um eine Feststellungsklage, die Bundesrechtliehe Abgaben. N° 31. 175 unabhängig von einem kantonalen Verfahren, ohne Ein- haltung einer Frist und ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, eingereicht werden könne. Wenn der be- troffene Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerfreiheit berufe, sich weigere, von sich aus an das Bundesgericht zu gelangen, wie es hier der Beklagte getan habe, so habe die beteiligte Verwaltung ein Interesse daran, ihrerseits diesen Einwand vom Bundesgericht vor dem Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen beurteilen zu lassen. Sodann werden in der Klagebegrüudung die Grundsätze des Basler Steuerrechts über die Besteuerung aufgeiöster Reserven als Einkommen dargelegt, und es wird ausge- führt, weshalb diese Grundsätze hier anwendbar seien. . Schliesslich wird bestritten, dass der Pflichtige mit der von ihm beanstandeten Steuerrechnung in unzulässiger Weise nachbesteuert werde. Er werde vielmehr für eine Steuer veranlagt, die er zur Zeit der Wehropferamnestie noch gar nicht geschuldet habe, und auf die sich die Amnes- tie daher nicht erstrecken könne. Was in der Wehropfer- erklärung angegeben sei, dürfe bei Neueinschätzungen erfasst werden. Der Beklagte werde für ein im Jahre 1940 erzieltes Einkommen von Fr. 712,800.-nicht deshalb besteuert, weil aus der Wehropfererklärung die Angabe neuer Vermögenswerte ersichtlich wäre, sondern weil er in diesem Jahre gewisse Wertberichtigungskonten aQfgelöst und damit die Einkommenssteuerpflicht begründet habe. Ob diese Auffassung der Steuerverwaltung richtig sei, könne . vom Bundesgericht nur im staatsrechtlichen Be- sohwerdeverfahren, nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, und lediglich auf Willkür hin, überprüft werden. O. -Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und seine Berufung auf Art. 3 WOB für den Betrag von Fr. 606,907.25 zuzulassen. Er bestreitet, sich geweigert zu haben, das Bundesgericht anzurufen; er habe lediglich deshalb zunächst Rekurs bei der Steuerkommission ein- gelegt, um vom kantonalen Instailzenzug Gebrauch zu
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. machen. Im übrigen :erhebt er keine prozess.ualen Ein- wendungen. In der Sache selbst hält er an seinem Snand- . pupkt fest. Dass es si?h um eine Nachsteuer handle, gebe der Kläger selber zu, indem er von einer Nachtragsforde- rung spreche. Die bundesrechtlich zugesicherte Amnestie müsse vom Bundesgericht materiell geprüft werden kön- nen. Es könne nicht in der Hand der kantonalen Verwal- lung liegen, durch die blosse Behauptung, es 'seien nicht Vermögenswerte verheimlicht, sondern Reserven aufgelöst worden, diese Prüfung auszuschliessen. Da die Wehropfer- erklärung unstreitig vollständig sei, müsse die Amnestie gewährt werden. Das Bundesgericht heisst die Klage gut in Erwägung:
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspllege. besteht die Steueramnestie gemäss Art. 3 WOB darin, dass für Steuerwerte, die in der Wehropfererklärungfrei- willig neu angegeben werden, keine Nachzahlung für bis dahin vorenthaltene Steuern gefordert und keine Strafen wegen solcher Hinterziehung ausgesprochen werden dürfen. Die Steuerpflichtigen, die eine richtige Wehropfererklärung abgegeben haben, sollen keine Revision der bisher ergan- genen Einschätzungen und keine Nach-und Strafforde- rungen für früher ungenügende Versteuerung zu gewärtigen haben. Dagegen bezieht sich .A,rt. 3 WOB nicht auf Steuern, deren Veranlagung bei Einreichung der Wehropfererklä rung nicht beendet war, und noch weniger auf Veranla- gungen, die erst in Zukunft vorzunehmen waren. Die Amnestie beruht gerade auf der Voraussetzung, dass sich der Steuerpflichtige bei solchen neuen Einschätzungen der Besteuerung der neu angegebenen Werte zu unterziehen hat (BGE 68 I 50, 69 I 273). Hier kann sich daher der Beklagte gegenüber der Veran- lagung für die kantonale Einkommenssteuer 1940, die im Anschluss an die ordnungsgemäss am 13. März 1941, also lange nach der Wehropfererklärung, eingereichte Stener- erklärung vorgenommen wurde, nicht auf die Amnestie berufen. Selbst wenn die zweite Veranlagung vom 4. Ja- nuar 1943 eine Nachforderung enthielte; wäre die Amnestie nicht anwendbar, da es sich um eine Nachforderung zu einer ebenfalls erst nach Einreichung der Wehropferer- klärung, am 7. Juli 1941, getroffenen Veranlagung handeln würde. Der Beklagte wendet ein, die kantonale Steuerbehörde umgehe die Amnestie, indem sie ein Freiwerden stiller Reserven annehme, während er in Wirklichkeit einfach gewisse bisher verheimlichte Werte neu angegeben habe. Allein die Frage, ob die fragliche Vermögensvermehrung als Bestandteil des Einkommens des Steuerjahres 1940 - auf welches sich die Amnestie nicht bezieht -anzusehen ist, oder ob es sich um Werte handelt, die normalerweise schon in einem früheren Steuerjahr hätten besteuert wer- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32.
den sollen, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des kantonalen Steuerrechts (entsprechend BGE 69 I 273 für die eidgenössische Kriesenabgabe). Damit hat sich indessen das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 18, lit. a VDG nicht zu befassen. Die Rüge der un- richtigen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes könnte nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und vom Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges benrteilt werden. Sie kann im verwaltungsgericht- lichen Verfahren auch nicht als Vorfrage bei Anwendung des Art. 3 WOB geprüft werden, da nach dem Ansgeführ- ten schon dieser bundesrechtlichen Bestimmung selbst zn entnehmen ist, dass mit der streitigen Nachtragsforderung keine Nachzahlung im Sinne des Art. 3 WOB verlangt wird (nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Moritzi vom 3. Juli 1941, Erw. 3, und i. S. P. Müller A.-G. vom 5. Fe- bruar 1943, Erw. 3). 32. Urteil vom 4. Mai 1945 i. S. E. Baunann und Konsorten gegen eidg. Steuerverwaitung.