Art. 947 Abs. 4 OR; Firmenbildung der Kommanditgesellschaft; Verbot der Aufnahme der Namen oder gleichwertigen Bezeichnungen nicht unbeschränkt haftender Personen. Die Bestimmung enthält eine abschliessende, vom Täuschungsgesichtspunkt unabhängige Sonderregel zu Art. 944 OR: In der Firma einer Kommanditgesellschaft darf überhaupt keine individuelle Bezeichnung eines Kommanditärs erscheinen. Als 'Name' im Sinne von Art. 947 Abs. 4 OR gilt auch eine gleichwertige andere Bezeichnung, namentlich eine Familien- oder Gruppenbezeichnung, wenn sie die nicht unbeschränkt Haftenden im Geschäftsverkehr individualisiert. Zusätze wie 'Kommanditgesellschaft' vermögen den Verstoss nicht zu heilen; die Zulässigkeit ist nicht nach einer einzelfallweisen Irreführungsprognose zu beurteilen (vgl. Erw. 1-4).
nach ihrem Zugeständnis in der Verwaltungsgerichts- benchwerde, S. 25, rund Fr. 26,000.--zufloss. Auch wurden aus dem Stiftungsvermögen über Fr. 150,000.- für den Bau eines Hauses für die Stifterin und ihre Kinder aufgewendet. Unter den vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass diese Leistungen der Stiftung die Fürsorge für bedürftige Familienglieder bezweckten. Vielmehr handelt es sich um Unterhaltsbeiträge oder Ausgaben, die den Benefiziaren eine anspruchsvolle Lebensführung ermöglichen sollten. Für solche Zwecke ist aber die Familienstiftung des schweizerischen Rechts nach dem Ausgeführten nicht bestimmt. Das Vermögen und Einkommen der G'.schen Fami- lienstiftung ist deshalb von der Vorinstanz mit Recht der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Diese hat nicht bestritten, dass das ganze Stiftungsgut ihr zustehe, sofern die Stiftung als Steuersubjekt nicht anerkannt werde. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 19-15 i. S. Otto Hupfer Söhne gegen Eidg. Amt für das Handelsregister. Firmenreckt. Art. 947 Ahs. 4 OR. Der Name oder die dem Namen gleichwertige anderweitige Bezeichnung einer nicht unbeschränkt haftenden Person darf in der Firma einer Kommanditgesellschaft selbst dann nicht vorkommen, wenn die Firma so gefasst ist, dass aus ihr die beschränkte Haftung dieser Person ersichtlich ist. Raisons SQciales. Art. 947 al. 4 CO. Le nom ou une autre designation equivalenta au nom d'une persoune qui n'est pas indefiniment responsable na peut entrer dans la raison de commerce d'une sociste en commandite, meme si Ja raison est conc;ue de maniere a. indiquer la. responsabilite limitee de cette personne. Registersaehen. No 43.
Ditte sociali. Art. 947 cp. 4 CO. n nome od un'altra designazio!?-e equivalente al nome d'nna persona che non sia. illimitatamente respon- sabile non puo entrare nella. ditta. d'nna societB. in accomandita, a.nche se si tratti ,d'una. designazione che indica la responsa- bilitB. limitata di questa persona. . A. -Otto Hupfer betreibt an seinem Wohnort Riehen ein Sand-und Schotterwerk. Ursprünglich beutete er eine nahe der Landesgrenze gelegene Kiesgrube aus. Wegen der zunehmenden "Oberbauung stellte er den Betrieb in dieser Grube schon einige Jahre vor dem Kriege ein und eröffnete jenseits der Grenze, im Gebiet von Weil, eine neue Grube. Die Büros, die Garage und der Lagerplatz blieben in der Schweiz. Später musste das Geschäft auch mit Bezug auf die Buchhaltung in einen deutschen und in einen schweizerischen Betrieb getrennt werden. Die beiden Söhne des Firmeninhabers arbeiteten schon lange im Betrieb mit. Sie sind nunmehr als Kommanditäre am Geschäft beteiligt. Schon vor einiger Zeit wurde daher die in Weil domizilierte deutsche Firma abgeändert in ( Otto Hupfer und Söhne . Das schweizerische Geschäft wurde auf den 1. Januar 1945 in eine Kommanditgesell- schaft umgewandelt und ebenfalls unter der Firma Otto Hupfer und Söhne beim Handelsregister angemeldet. Mit Entscheid vom H. Juni 1945 lehnte das eidgenössische Amt für das Handelsregister diese Firma für eine. Kom- manditgesellschaft ab, desgleichen die eventuell vorge- schlagenen Firmen Otto Hupfer und Söhne, Kommandit- gesellschaft und Otto Hupfer und Söhne, Komman- ditäre . B. -Gegen diesen Entscheid hat die Kommanditgesell- schaft beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei der Eintrag der Gesellschaft unter der Firnia Otto Hupfer und Söhne oder unter einer der eventuell vorgeschlagenen Firmen zu gestatten. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
272 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : ,I. -Die Bildung' der Firma einer Kommanditgesell- schaft wird geregelt durch die Vorschriften von Art. 947 Abs. 3 und 4 OR, die inhaltlich mit Art. 870 und 871 aOR übereinstimmen. Abs. 3 verlangt, dass der Familien- name wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesell- schafters. angeführt werde und dass ausserdem ein Zusatz das Gesellschaftsverhältnis andeute. Abs. 4 dagegen ver- bietet, dass die Namen anderer Personen als der unbe- schränkt haftenden Gesellschafter in der Firma erscheinen. Die letztere Vorschrift hängt zusammen mit Art. 607 OR, wonach der Kommanditär, dessen Name in die Firma auf- genommen wird, den Gesellschaft.sglällbigern wie ein unbe- schränkt haftender Gesellschafter haftet. Dieser Grundsatz war schon in Art. 600 aOR enthalten und kann daher als im Geschäftsverkehr eingelebt und allgemein bekannt gelten. 2. - Wenn Art. 947 Abs. 4 die Namen der Komman- ditäre von der Firma ausschliesst, so kann dies nach dem Zweck dieser V Qrschrift nur den Sinn haben, dass in der Firma einer Kommanditgesellschaft überhaupt niemand individuell bezeichnet werden darf, der nicht unbeschränkt haftet. Von ( Namen ist im Gesetz nur deshalb die Rede, weil in der Regel der Name zur Bezeichnung einer Person dient. Auf die Bedeutung des Ausdruckes Namen als ( Bezeichnung weist auch der Umstand hin, dass in Abs. 3 das Wort Familienname , in Abs. 4 dagegen das Wort Namen verwendet wird. In der mit dem Hauptantrag vorgeschlagenen Firma Otto Hupfer und Söhne werden nun aber die Komman- ditäre durch den Zusatz ( und Söhne in Verbindung mit dem diesem Zusatz vorangehenden Namen ihres Vaters ebenso individuell bezeichnet, wie wenn ihr eigener Name in der Firma enthalten wäre. Es handelt sich somit beim Zusatz ( und Söhne ) entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin nicht bloss um einen das Gesellschafts- Registersachen. N0 43.
verhältnis andeutenden Zusatz im Sinne von Art. 947 Abs. 3, sondern im Sinne von Abs. 4 um den ( Namen der Kommanditäre. Die Firma ( Otto Hupfer und Söhne kann daher bei einer Kommanditgesellschaft nicht zuge- lassen werden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Praxis der Handelsregisterbehörden. So wurden folgende Firmen von Kommanditgesellschaften abgelehnt: ( Ge- brüder Müller (SIEGMUND, Handbuch, S. 263) ; ( Schmoll Söhne , Schwestern Singer , ( Weckerle Sohn (Mei- nungsäusserungen bezw. Entscheide des eidg. Amtes für das Handelsregister vom 1. April 1895, 16. Juni 1921 und 14. März 1938) ; Fleiner Vater Sohn (Entscheid der Justizkommission von Basel-Stadt vom 31. Dezember 1892); im gleichen Sinn spricht sich aus: IlARTMANN, Handelsregister und Geschäftsfirmen, in Vorträge zum neuen Obligationenrecht, Basel 1937, S. 216 f. 3. - Da die Firma Otto Hupfer und Söhne deswegen unzulässig ist, weil sie die Namen der Kommanditäre ent- hält, so bleibt sie auch dann gesetzwidrig, wenn ihr noch weitere Worte beigefügt werden. Bei der eventuell vorgeschlagenen Firma ( Otto Hupfer und Söhne, Kommanditgesellschaft liegt der Wider- spruch zu Art. 947 Abs. 4 ebenfalls offen zu Tage. Das hinzugefügte Wort Kommanditgesellschaft gibt nur Aufschluss über die Art der Gesellschaft. Es verhindert aber nicht, dass im Geschäftsverkehr -gerade gestützt auf Art. 947 Abs. 4 -die Meinung aufkommen kann, sowohl Otto Hupfer wie. seine Söhne seien unbeschränkt haftende Gesellschafter, überdies kann das'Wort Kom- manditgesellschaft flur Vermutung Anlass geben, dass noch weitere Gesellschafter vorhanden seien. Wollte man aber die Tauschungsmöglichkeit trotz alldem verneinen, so wäre diese Firma aus den in Erw. 4 angeführten Gründen abzulehnen. 4. -Bei der subeventuell vorgeschlagenen Firma Otto Hupfer und Söhne, Kommanditäre besteht insofern eine andere Sachlage, als sich der Zusatz Kommanditäre 18 AS 7I I -1945
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. ofiensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son- dern lässt zugleich erkennen, welohe von den in der Firma bezeichneten Personen nlU' beschränkt haften. Mit dem eidg. Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange- nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus- legung für das Publikum nicht täuschend wirken würde. Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so wäre dem Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung deutlich sei, Tür und Tor geöffnet Ein zuverlässiges Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947 Abs. 4 Ausnahmen gestatten würde, wäre Unsicherheit die Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich auf unge- wisse Prognosen über die Täuschungsmöglichkeit einlas- sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die -nach dem Wortlaut doch uneingeschränkte -Regel des Art. 947 Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei- tigkeiten auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe, einzig auf Grund von Art. 944 Abs. 1 OR gelöst werden müsste. Dies zu vermeiden ist aber gerade der ofiensicht- liehe Zweck des Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser Ausführungsvorschrift zu Art. 944 selbst bestimmt, in welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit- gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen. Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann, dass die Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander- weitigen Bezeichnungen) von nicht unbeschränkt haften- den Personen in der Firma überhaupt nicht vorkommen dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob Dritte bei vernünf- tiger Auslegung aus der Firma selbst die beschrnkte Haf- tung erkennen könnten. Privatversicherung. N° 44.
Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei der subeventuell vorgesohlagenen Firma keine Täusohungs- möglichkeit besteht. Es ist dem Richter auch verwehrt, in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rüok- sicht auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der Aufnahme des Zusatzes und Söhne hätte. Demgemä88 erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IH. PRIVATVERSICHERUNG ASSURANCES PRIVEES 44. UrteU vom 10 .Juli 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegeu eidg. .Justiz-und Polizeidepartement. Verswherungsaujsicht: Versicherungsunternehmungen, die Natu- ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiche- rungsaufsicht nicht ausgenommen. Surveillance des a8surances privks: Les entreprises d'assurances qui garantissent des prestations en nature pour reparer les dommages assures ne sont pas exceptees de la surveillance prevue pour les entreprises privees d'assurances .. Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicurazione che garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione dei danni assicurati non sono escluse dalla vigiIanza prevista per 'Je imprese d'assicurazione private. A. -Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene Unternehmung, die sich als Erste Schweizerische Fahr- radüberwachungs-Organisation mit Original-Ersatzlei- stung bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra- gung im Handelsregister die Organisation eines Über- wachungs-, Kontroll-und Fahndungsdienstes über die gekennzeichneten Fahrräder der Abonnenten der Gesell- schaft, um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die