Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928; Wahl der Vornamen: Eintrag eines bloss als Familiennamen gebräuchlichen Namens als Vorname. Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen grundsätzlich frei; die Zurückweisung ist nur zulässig, wenn der gewählte Name die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzt (consid. 1). Nicht jeder ungebräuchliche oder neu gebildete Vorname ist unzulässig. Ein als Familienname bekannter, jedoch nicht auch als Vorname gebräuchlicher Name darf indessen verweigert werden, wenn er über die Personalien des Trägers Unklarheit schafft und die Öffentlichkeit irreführen kann. Die Verwechslungsgefahr wird nicht durch weitere, unbedenkliche Vornamen beseitigt, sobald der missverständliche Name eingetragen ist und im Verkehr verwendet werden kann (consid. 2).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. beim Sichtwechsel fällt d.ie Fälligkeit mit der Sicht zusam- men. 2. -Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht präsentierten TrefIern war nicht Gegenstand des angefoch- tenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann (BGE 69 I 99). H. REGISTERSACHEN REGISTRES 57. Urteil der 11. ZiViIabteiIung vom 20. September 1946 i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Aba. 2 der Verordnung über den Zivil- standsdienst vom 18. Mai 1928. Familiennamen (vorliegend: Mayor ) als Vornamen? Ohoiz des prinoms. Art. 69 aI. 2 de l'ordonnance sur le service de l'etat civil, du 18 mai 1928. Nom de familIe (en l'espooe Mayor ) donne comme prenom ? Scelta dei nomi, Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 suI servizio dello stato civiIe. Norne di famiglia (nella specie, Mayor) dato come norne ad un bambino? Edmund Herbert Zander von Mellingen, Kt. Aargau, beantragt mit seiner verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzu- weisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben den Namen ( Guy Louis auch den von den kantonalen Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen ( Mayor , den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutra- gen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung, das Eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment auf Gutheissung aer Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei. Nur solche Namen, die die Registersachen. N° 57.
Interessen des Kindes oder Dritter ofIen.Sichtlich verletzen, dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen wer- den. Bloss deswegen, weil eine Bezeiohnung als Vorname nicht gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekann- ter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung von solchen zulässig (BGE 69 I 62: Marisa ). Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bUden, ihn als Vornamen nicht zu.zulassen. Zahlreiche Namen dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen, ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben (Amold, Ernst, Louis, Martin usw.). VO:Q. neugebildeten Namen wie Marisa unterscheidet sich der Name ( Mayor jedoch dadurch, dass es sich dabei um einen bekannten (west-) schweizerischen Familien- namen handelt, und von Namen wie Amold, Ernst usw. unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die nicht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vor- namen verwendet, so entsteht über die Personalien des Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als Familiennamen bekannten noch weitere Vornamen, so kann er den Nachteilen, die solche Unklarheit ihm bringen könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen eben- falls interessierten Öffentlichkeit keinen Schutz vor Irre- führung, da der Gebrauch des missverständlichen Namens, wenn er einmal eingetragen ist, seinem Träger nicht ver- wehrt werden kann. Wegen ofIensichtlicher Verletzung von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspßege.
Recht abgelehnt, den Namen Mayor a.ls Vornamen ein-
zutragen, obwohl
er nicht als einziger Vorname in Aussicht
ge:qommen
war.
In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter
Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten)
Vornamen des Kindes
Zu wählen (so teilweise im Kanton
Graubünden; vgl. ce Der Zivilstandsbeamte , 16. Jahr-
gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband
der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt Vor-
namen
in der Schweiz , 2. Aufl. 1941, S. 9, 23). Wo diese
Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der
Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be-
schwerdeführer heimatberechtigt
und wohnhaft ist, besteht
jedoch
laut Feststellung der Vorinstanz keine solche
übung.
Der Name ce Mayor ist sohliesslioh vom Standpunkt
der Öffentlichkeit aus als Vorname auoh deswegen uner-
wünscht, weil er (wenigstens für Deutschsohweizer) in der
Ausspraohe einer militärisohen Gra.dbezeiohnung gleioht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 56. -Voir n° 56.
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITKJ EVANT LA LOI
(DEm DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58. IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES 58. Urteil vom 5. November 1945 i. S. Dr. X. gegen KantoIfsgerieht St. Gallen. Staatsrechtliche Be8chwerde. oa Art. 90 lit. b. Die Verweisung auf kantonale Rechtsschrüten ist im allgemeinen keine genügende Begründung (Erw. 1). Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5). Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31. Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausübung ausser vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen (Erw.2) . . Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen au,f Grund des Art. 54 StOB (Erw. 3). 24 AB 71 I -1945