Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspßege.
men, insoweit, als ein 'allfällig nachfolgender Regresspro,.
zess ein Verschulden fentstellen wird. Der Rückgriff ergibt
sich zwar nicht aus der Vorschrift des Art. 29 MO, die dem
Bund solchen Rückgriff auf die Urheber eines Unfalls
einräumt.
Denn als Urheber im Sinne dieser Vorschrift
können einzig Militärpersonen in Betracht fallen, sodass
sich Art. 29 MO nur auf sie bezieht, daraus also nur der
Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier folgt
(vgl.
auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von For-
derungen ans Unfallschäden während der Dauer des Aktiv-
dienstes in der Fassung vom 18. Dezember 1942). Derjenige
gegenüber
Emil Kastelberg ergibt sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus Art. 51 OR.
Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete
Verschulden des
Geschädigten wiederum nach den subsi-
diär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts
(Art. 43, 44 OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes
führen (Sten. Bnll. 1908 S. 840, Votum HOFFMANN). Doch
ist angesichts der geschilderten Umstände dem verhältnis-
mässig geringen Selbstverschulden mit einer Ermässigung
der Ersatzpflicht um 1 /10 genügend Rechnung getragen.
Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht.
III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
12. Urteil vom 23. März 1945 i. S. Mfiller und Hofstetter
ca. Luzem.
Anstände über die Befreiung von kantonalen Stempela.bgaben
fallen unter Art. 111 lit. a OG (Erw. 1).
Art. 16 Abs. 2 SohKG verbietet den Kantonen nicht, in einem
Prozessverfahren, das nicht Teil oder Zwischanverfahren der
Betreibung ist, insbesondere demjenigen nach Art. 79 SchKG
a Urkunden, die in einer vorausgegangenen Betreibung er-
rIchtet wurden, Stempelgebühren zu erheben (Erw. 3 und 4:).
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 12.
L'art. 111 lit. a OJ est applicable aux contestations relatives 8.
l'exemptiori de droits de timbre cantonaui: (consid. 1).
L'art. 16 a1. 2 LP n'interdit pas aux eantons de prelever des
droits de timbre sUr les documents etablis au eours d''une pour
. suite anMrieure et produits dans une proeooure qui n'est ni
une partie, ni un incident da la poursuite, notamment dans la
procedure prevue par l'art. 79 LP (eonsid. 3 et 4).
L'art. 111 lett. a OGF e applicabile alle contestazioni relative
all'esenzione dai diritti di bollo cantonali (consid. 1).
L'art. 16 ep, 2 LEF non vieta ai eantoni di prelevare dei diritti
di bollo su documenti aUestiti in un procedimento esecutivo
anteriore e prodotti in una procedura ehe non fa parte, neppure
quale incidente, dell'eseeuzione. Cio vale segnatamente per la.
procedura contemplata dal1'art. 79 LEF (consid. 3 e 4).
Niklaus Müller hat gegen Gebr. Müller bei den luzer
nischen Gerichten gestützt auf Art. 79 SchKG Klage ange-
hoben.Das Obergericht verlangte unter Berufung aUf
3 lit. a und 4: des kantonalen Stempelgesetzes, dass die
vom Kläger eingereichten . 9 Zahlungsbefehle mit dem
Formatstempel versehen würden (Verfügungen vom 18.
und 23. Januar 194:5).
Hiegegen haben Niklaus Müller sowie sein Anwalt Dr ...
Fr. Hofstetter-Leu beim Bundesgericht eine als staats-
rechtliche Beschwerde bezeichnete Klage erhoben mit dem
Antrag, die angefochtene Auflage aufzuheben.
Sie machen
Verletzung des. Grundsatzes über die derogatorische Kraft
des Bundesrechtes (Verstoss gegen Art. 16 Abs. 2 SchKG)
und Willkür geltend. Als im Betreibungsverfahren errich-
tete Urkunden seien die eingelegten Zahlungsbefehle nach
Art. 16 Abs. 2 SchKG stempelfrei und blieben dies auch
für die Verwendung in irgendeinem Prozessverfahren.
Übrigens handle es sich bei der erhobenen Klage nicht um
eine solche, die dem Betreibungsverfahren fremd sei, son-
dern um dessen Fortsetzung.
Der Regierungsrat des Kantons Lnzern schliesst aUf
Nichteintreten, eventuell auf Abweisung. Für eine staats-
rechtliche Beschwerde fehle es am Erfordernis der Er-
schöpfung des kantonalen Instanzenznges, für eine Klage
nach Art. 111 lit. a OG an einer Auflage mit Steuercha-
rakter.
Verwalt.ungs-und Disziplinarrecht.spßege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I, -Nach Art. lUllt. a OG beurteilt das Bundesgericht
,Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene
Befreiung
von kantonalen Abgaben oder Beschränkung
kantonaler Abgaben. Nach Lehre und Praxis des Steuer-
rechts umfasst die Abgabe nicht nur Steuern im engern
Sinn, sondern auch andere Geldleistungen, die das Ge-
meinwesen
kraft seiner Gebietshoheit erhebt, insbeson-
dere
auch Gebühren (BLUMENSTEIN , Steuerrecht Bd. I
S. 4). Dass für Art. IU lit. a OG darunter nicht etwas
anderes verstanden werden sollte, ergibt sich schon aus
der Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1925 zum
Entwurf des VDG, dessen Art. I8lit. a mit dem Wortlaut
von Art. Ul lit. a übereinstimmt, und wo (BBI 1925 II
S. 237) als Anwendungsfälle der Vorschrift auf die Art. 31
und 53 KUVG und damit auf Bestimmungen verwiesen
wird, die eine Befreiung
der Krankenkassen sowie der
schweiz. Unfallversicherungsanstalt von Gebühren vor-
sehen
(Art. 31 Abs. 2 bzw. Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes),
wo ferner ausgeführt ist, dass
auch die Eidgenossenschaft
keine
kantonalen Stempelabgaben zu entrichten habe.
Stempelabgaben können
aber sowohl in der Form des
Wertstempels
(Steuer) wie des Formatstempels (Gebühr)
erhoben werden. Auch
der Stempel gemäss 3 lit. ades
luzernischen Stempelgesetzes hat diesen letztern Charakter
(Urteil vom 31. März 1944 i. S. Auto A.-G. Rothenburg).
In diesem Urteil ist denn auch das Bundesgericht davon
ausgegangen, dass der Streit darüber, ob auf einer dem
luzernischen
Amt für Automobilwesen einzureichenden
Versicherungsbestätigung
der Formatstempel des 3 lit. a
des luz. Stempelgesetzes erhoben werden dürfe, als AD.-
stand im Sinne von Art. 18 lit. a VDG zu gelten hat.
Für .derartige Streitgkeiten braucht der kantonale
Instanzenzug nicht erschöpft zu werden (BQE 67 I 49
Erw. 1
und dortige Verweisungen). Die Klage konnte
daher an die Verfügung des Obergerichts angeknüpft wer-
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 12.
den, mit der dieses die vom Kläger beanspruchte Befreiung
'von der Stempelabgabe abgelehnt hat. Darauf, dass die
Eingabe
nicht als verwaltungsrechtliche Klage, sondern
als staatsrechtliche Beschwerde benannt und gegen das
Obergericht gerichtet ist, kommt nichts an (das erw. Urteil
i. S. Auto A.-G. Erw. I).
2. -.....
3. -Art. 16 Abs. 2 SchKG nimmt die im Betreibungs-
und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke von kan-
tonalen Stempelabgaben aus. Schon aus der Anordnung
der Vorschrift im Gesetz, d. h. dem Umstand, dass sie an-
schliesst an die andere, wonach die Festsetzung des Ge-
bührentarifs
dem Bundesrat zusteht, muss entnommen.
werden, dass sie
auf die Kosten der Betreibung Bezug hat,
deren Höhe zu bestimmen der Bundesgesetzgeber sich vor-
behalten wollte.
Den Kantonen sollte die Möglichkeit
genommen werden, die
im Betreibungs-und Konkursver-
fahren zulässigen Gebühren
mit zusätzlichen Abgaben zu
belasten. Gegenüber der ursprünglich vorgeschlagenen
Fassung
Sämtliche Aktenstücke des Betreibungs-und'
Konkursverfahrens sind von jeder Stempelgebühr befreit
(Beschluss der eidg. Räte vom 29. Juni 1888) war einge-
wendet worden, sie unterscheide
nicht deutlich .genug
zwischen Aktenstücken, die
das Verfahren selbst betreffen
(Zahlungsbefehl, Pfändungsurkunde usw.)
und sqlchen,
die anlässlich und auf Grund des Verfahrens errichtet
würden (Eigentums-und Forderungstitel, Prozessakten,
die sich
auf eine in Betreibung liegende Forderung be-
zögen usw. ; vgl. BRÜSTLEIN und WEBER zu Art. 16 Note 2).
Mit der neuen Fassung, ist daraus zu schliessen, sollte der
Forderung Rechnung getragen werden, dass die Tragweite
der Befreiung zu beschränken, d. h. diese nur insoweit
zuzulassen sei, als
das eigentliche Betreibungsverfahren
in Frage steht. Dem entspricht denn auch die Auslegung,
die
der Bundesrat als Aufsichtsbehörde der Vorschrift
gegeben
hat, wenn er im Entscheid vom 31. Januar 1893
i. S. Ruutz (Archiv für SchKG Bd. 11 Nr. 16) auf den Zu-
-"
Verwaltungs' und: Disziplinarioohtsp ge.
sammenhang der beiden Absätze des Art. 16 hinwies und
ausführte, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die im
Be1(reibungsverfahreu entstehenden Kosten für die ganze
Schweiz einheitlich zu ordnen. Dieser Zweck würde aber
nicht erreicht, wenn es den Kantonen freistünde, die im
Betreibungsverfahren errichteten, oder die darin verwen-
deten Urkunden mit zusätzlichen kantonalen Abgaben zu
belasten. Das Bundesgericht hat als Oberaufsichtsbehörde
diese Auffassung zur seinigen gemacht, indem es entschied
(BGE 42 III S. 90), dass eine Urkunde bloss deswegen,
weil sie
in einem Betreibungs-oder Konkursverfahren
verwendet würde, nicht mit kantonalen Stempelabgaben
belastet werden könne. Hieran wurde auch in spätem
Entscheiden festgehalten (BGK 50 I 55; Urteil vom
14. Juli 1923 i. S. Rohner, nicht pub!.).
4. -
Nach diesen beiden Entscheiden bezieht sich die
Stempelfreiheit auch auf die im Rechtsöffnungsverfahren
errichteten und verwendeten Schrütstücke. Die Kläger
glauben zu Unrecht, sich darauf für ihre Auffassung
berufen zu können, dass auf den von ihnen im Prozess
eingelegten Zahlungsbefehlen keine Stempelgebühren er-
hoben werden dürfen. Denn zwischen dem Rechtsöfinungs-
und einem Prozessverfahren besteht bezüglich der hier
streitigen Frage ein wesentlicher Unterschied. Der Zweck
des ersten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages auf
Grund einer Prüfung des Forderungstitels, und die Rechts-
wirkung des Entscheides geht nicht über die Betreibung
hinaus, in der Rechtsöffnung verlangt wird. Für die
Kosten gilt der Gebührentarif (Art. 65). Die Rechtsbe-
ständigkeit des Tarifes ist zwar seinerzeit insoweit ange-
fochten worden. U. a. vertrat die bernische Justizdirekticin
die Auffassung,
der Bundesrat sei nicht zuständig gewesen,
den Gebührentam auch auf das Rechtsöfinungsverfahren
auszudehnen,
da dieses einen Teil des kantonalen Zivil-
prozesses bilde.
Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement
hielt aber in einer Meinungsäusserung an der Kompetenz
des Bundesrates fest und erklärte, dass neben den Ge-
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 l!.
bühren dieses Tarus keine andern Kosten, auch keine
Stempelgebühren bezogen werden
dürften (Archiv Bd. IV
Nr. 100). Die Justizdirektion bestand auf ihrer Auffassung
(ZbJV Bd. 38 S. 135), insbesondere auf der Stempelpflicht
für alle im Laufe eines Rechtsöfinungsverfahrens erstellten
. Aktenstücke, und berief sich dafür auf BRÜSTLEIN und
WEBER (Kc; mmentar 2. Aufl. zu Art. 16 Note 4). Doch
hat sich in der Folge nicht bloss die Rechtsprechung des
Bundesgerichts,
sondern auch die Lehre der vom eidg.
Justiz-und Polizeidepartement vertretenen Meinung ange-
schlossen
(JAEGER zu Art. 16 S. 28; BLUMENSTEIN ,
Handbuch S. 126 f.).
Diesem
rein betreibungsrechtlichen Verfahren lässt sich
ein eigentliches Prozessverfahren, auch ein solches nach
Art. 79 SchKG, nicht gleichstellen. Es wird damit über
den Anspruch selbst, seinen Bestand und Umfang ent-
schieden, nicht bloss über die Vollstreckbarkeit. Freilich
schliesst
das Urteil für den zugesprochenen Betrag die
definitive Rechtsöfinung in sich, bildet also den Ausweis
über die Beseitigung des Rechtsvorschlages, ohfte dass es
noch eines besondern auf Grund des Urteils nachzusu-
ohenden Rechtsöfinungsentscheides bedürfte ; es ist auoh
gleichgültig, ob der Richter den Rechtsvorsohlag aus-
drücklich aufhebt und ob er überhaupt auf die Betreibung
Bezug nimmt (BGE 67 III 117). Doch ist das bIo,ss eine
Folge
der formellen Rechtskraftwirkung, der Vollstreck-
barkeit des Entscheides. Die Klage leitet demnach den
Forderungsprozess voi' dem ordentlichen Riohter ein und
ist kein Teil ödet Zwchenverfahren der Betreibung
(BGE 64 III 76), :tNir die Klageanhebung setzt das SchKG
auch keine FristeIi an; hoch stünde es den Kantonen frei,
dies
zu tun (BGE 25 I 178). Das Verfahren wickelt sich
in den Formen des kantonalen Prozesses ab, nicht nach
Grundsätzen, die das SchKG dafür vorsieht, wie bei der
Rechtsofinung. Es können darin insbesondere nicht nur
die in den Art. 80-82 SohKG aufgezählten, sondern be-
liebige Einwendungen erhoben werden. Endlich bestimmen
5 AB 71 I -1945
66 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
sich auch die Verfahrenskosten nicht nach dem Gebühren-
tarif für Betreibungen, sondern nach kantonalem Recht,
und sind daher nach dnr Natur der Sache für die einzelnen
Kantone verschieden. Das Bundesrecht hat darauf keinen
Einfluss.
Damit entfallen aber für das Prozessverfahren
gerade die Gründe, die
zum Erlass von Art. 16 Abs. 2
SchKG
geführt und die Auslegung dieser Vorschrift durch
die Rechtsprechung bestimmt haben, nämlich zu verhin-
dern, dass die Kosten, die der eidg. Gebührentarif vorsieht,
durch zusätzliche kantonale Abgaben erhöht und damit
das Betreibungsverfahren verteuert und erschwert werde.
Gleiches
gilt übrigens auch von den andern nicht rein
betreibungsrechtlichen
Anständen, d. h. von den materiell-
rechtlichen Streitigkeiten, zu denen ein Betreibungs-
oder
Konkursverfahren Anlass geben kann, und von den be-
treibungsrechtlichen Streitigkeiten
mit Reflexwirkung auf
das materielle Recht (JAEGER zu Art. 16 Note 3; BLUMEN-
STEIN S. 127). Wie die Kosten dieser Prozesse nicht Gegen-
stand des eidg. Gebührentarifs für das SchKG bilden
könnten,
s'b kann auch keine Rede davon sein, dass die
Akten dieser Prozesse und die darin verwendeten Urkun-
den, selbst wenn sie in einem Betreibungs-oder Konkurs-
verfahren errichtet wurden, von den Kantonen stempelfrei
gelassen werden müssten. Die gegenteilige
Auffassung
J regers, nach dem die im Betreibungs-und Konkursver-
fahren errichteten Schriftstücke auch' nicht gestempelt zu
werden brauchen, wenn sie
später als Beweismittel in
einem gewöhnlichen Zivilprozess benützt werden (Note 6
zu
Art. 16), ist unvereinbar mit der ratio legis, die Recht-
sprechung und Lehre (mit Einschluss des genannten
Autors) dazu geführt hat, die Befreiung von Abgaben auch
anzunehmen für die im Betreibungsverfahren verwendeten,
nicht bloss für die darin errichteten Schriftstücke. Denn
damit ist anerkannt; dass für die Befreiung nicht abzustel-
len ist auf die Natur, den Charakter und Ursprung der
Urkunde, sondern einzig auf ihre Verwendung. Es sollte
nur verhindert werden, dass die Kantone Stempelabgaben
Beamtenrooht. N° 13.
einzig aus dem Grunde erheben können, weil ein Akten-
stück in einem Betreibungsverfahren verwendet oder
errichtet wurde. Das berechtigt aber nicht zum Schlusse,
der kantonale Steuergesetzgeber habe in einem weitern
Umfang eingeschränkt und daran verhindert werden sollen,
auf diesen Urkunden bei Anlass anderweitiger Verwendung
eine Stempelgebühr zu erheben. Vielmehr
ist davon auszu-
gehen, dass überall
4ort, wo das SchKG auf ein Verfahren
verweist,
das dem kantonalen Recht untersteht, dieses
grundsätzlich ohne
Einschränkung Anwendung findet, und
dass Betreibungsakten, die zum Beweise eingelegt werden,
wie irgendwelche
andern Eingaben oder Beweismittel der
Stempelpflicht unterliegen, soweit das kantonale Recht
dies vorschreibt. Gilt das aber für Verfahren, die durch ein
Betreibungs-oder Konkursverfahren
angeordnet werden,
so muss es noch
mehr für solche Prozesse gelten, die zum
Vollstreckungsverfahren keine direkten Beziehungen auf-
weisen,
und wo Betreibungsakten möglicherweise zur
Stütze von Behauptungen eingelegt werden, die mit dem
Gegenstand der Betreibung nichts zu tun haben.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
13. Urteil vom 9. Februar 1945 i. S. Rey-Späni
gegen SUB (Pensionskasse).
Die Rente, welche die Pensionskasse der SBB der Witwe eines
Eisenbahners schuldet, der nach seiner Pensionierung im Dienste
eines privaten Arbeitgebers tödlich verunfallt ist, darf grund-
sätzlich nicht um die durch diesen Unfall ausgelösten Leistungen
der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern aus obliga-
torischer Versichenmg gekiirzt werden. Art. 9, Abs. 2 der
Statuten der Pensionskasse ist nicht anwendbar.