Verwaltungs. lmd Disziplinarroohtspßege.
sich auch die Verfahrens kosten nicht nach dem Gebühren-
tarif für Betreibungen, sondern nach kantonalem Recht,
und sind daher nach der Natur der Sache für die einzelnen
Kantone verschieden. Das Bundesrecht hat darauf keinen
Einfluss.
Damit entfallen aber für das Prozessverfahren
gerade die Gründe, die
zum Erlass von Art. 16 Abs. 2
SchKG geführt und die Auslegung dieser Vorschrift durch
die Rechtsprechung bestimmt haben, nämlich zu verhin-
dern, dass die Kosten, die der eidg. Gebührentarif vorsieht,
durch zusätzliche kantonale Abgaben erhöht und damit
das Betreibungsverfahren verteuert und erschwert werde.
Gleiches gilt übrigens
auch von den andern nicht rein
betreibungsrechtlichen Anständen,
d. h. von den materiell-
rechtlichen Streitigkeiten, zu denen ein Betreibungs-oder
Konkursverfahren Anlass geoon kann, und von den be-
treibungsrechtlichen Streitigkeiten
mit Reflexwirkung auf
das materielle Recht (JAEGER zu Art. 16 Note 3 ; BLUMEN-
STEIN S. 127). Wie die Kosten dieser Prozesse nicht Gegen-
stand des eidg. Gebührentarifs für das SchKG bilden
könnten,
s'b kann auch keine Rede davon sein, dass die
Akten dieser Prozesse und die darin verwendeten Urkun-
den, selbst wenn sie in einem Betreibungs-oder Konkurs-
verfahren errichtet wurden, von den Kantonen stempelfrei
gelassen werden müssten. Die gegenteilige Auffassung
J
regers, nach dem die im Betreibungs-und Konkursver-
fahren errichteten Schriftstücke auen nicht gestempelt zu
werden brauchen, wenn sie
später als Beweismittel in
einem gewöhnlichen Zivilprozess benützt werden (Note 6
zu Art. 16),
ist unvereinbar mit der ratio legis, die Recht-
sprechung und Lehre (mit Einschluss des genannten
Autors) dazu geführt hat, die Befreiung von Abgaben auch
anzunehmen für die im Betreibungsverfahren verwendeten,
nicht bloss für die darin errichteten Schriftstücke. Denn
damit ist anerkannt; dass für die Befreiung nicht abzustel-
len ist auf die Natur, den Charakter und Ursprung der
Urkunde, sondern einzig auf ihre Verwendung. Es sollte
nur verhindert werden, dass die Kantone Stempelabgaben
Beamtenrooht. N° 13.
einzig aus dem Grunde erheben können, weil ein Akten-
stück in einem Betreibungsverfahren verwendet oder
errichtet wurde. Das berechtigt aber nicht zum Schlusse,
der kantonale Steuergesetzgeber habe in einem weitem
Umfang eingeschränkt und daran verhindert werden sollen,
auf diesen Urkunden bei Anlass anderweitiger Verwendung
eine
Stempelgebühr zu erheben. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass überall
40rt, wo das SchKG auf ein Verfahren
verweist, das dem kantonalen Recht untersteht, dieses
grundsätzlich ohne
Einschränkung Anwendung findet, und
dass Betreibungsakten, die zum Beweise eingelegt werden,
wie irgendwelche
andern Eingaben oder Beweismittel der
Stempelpflicht unterliegen, soweit das kantonale Recht
dies vorschreibt. Gilt das aber für Verfahren, die durch ein
Betreibungs-oder Konkursverfahren angeordnet werden,
so muss
es noch mehr für solche Prozesse gelten, die zum
Vollstreckungsverfahren keine direkten Beziehungen auf-
weisen,
und wo Betreibungsakten möglicherweise zur
Stütze von Behauptungen eingelegt werden, die mit dem
Gegenstand der Betreibung nichts zu tun haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
13. Urteil vom 9. Februar 1945 i. S. Rey-Späni
gegen SUB (Pensionskasse).
Die Rente, welche die Pensionskasse der SBB der Witwe eines
Eisenbahners schuldet, der nach seiner Pensionierung im Dienste
eines privaten Arbeitgebers tödlich verunfallt ist, darf grund-
sätzlich nicht um die durch diesen Unfall ausgelösten Leistungen
der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern aus obliga-
torischer Versichenmg gekürzt werden. Art. 9, Abs. 2 der
Statuten der Pensionskasse ist nicht anwendbar.
68 Verwaltungs-und Diaziplinarreohtspflege.
Lorsqu'un cheminot, apres avoir et6. mis ,b. 111. retrait,:. est. vic-
time d'un accident mortel au servICe d une entreprIse prIvee,
on ne peut, en princip.e, deduire de 111. rentl? que 111. ,Caisse de
pensions des CFF sert b. 111. veuve les prestatlOns de 1 assurance
obligatoire que la Cais. .. e nationale suisse d'assurance, b. Lucene,
doit du fait de cet accident. L'art. 9 a1. 2 des Statuts de 111. CalSSe
n'est pas appIicable.
L'assegno vitalizio dovuto 001.111. Cassa nsioni delle .SFF a.lla
vedova di un ferroviere pensIOnato ehe SIll. deceduto, m segwto
ad infortunio, 11.1 servizio di un'impresa privata, non puo essere
decurtata, per prineipio, delle prestazioni dell'Istituto nazionale
delle assicurazioni per il fatto dell'infortunio. Inapplicabilita
dell'art. 9 cp. 2 degIi Statuti della Cassa pensioni. .
A. -Der im Jahre 1878 geborene Ehemann der Klä.-
gerin, Johann Rey, .Fahrdienstwärter der Schweizerischen
Bundesbahnen
(SBB) in Goldau, liess sich auf den 1. Ja-
nuar 1936 wegen Schwäche seiner Gesundheit in den
Ruhestand versetzen. Die Pension betrug Fr. 2880.50
jährlich (das Maximum, 70 % des versicherten Verdienstes
von Fr. 4115.-), zahlbar in monatlichen Raten von
Fr. 240.05. Da sie samt den Teuerungszulagen, die in den
Jahren 1941 bis 1943 Fr. 150.-, 300.-und 400.-betru-
gen, für seinen und seiner Ehefrau Unterhalt nicht ausge-
reicht
haben soll, half er in der Landwirtschaft aus und
fischte; vom 22. November 1943 an arbeitete er bei der
Firma Alois Tschfunperlin und Söhne in Arth, die der
obligatorischen Unfallversicherung unterstellt war. Im
Betriebe dieser Firma erlitt er am 9. Dezember 1943 einen
tödlichen
Unfall. Die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt in Luzem (SUV AL) sprach der Witwe auf Grund
einer Vereinbarung, wodurch der massgebende Jahresver-
dienst des Versicherten auf
Fr. 1800.-festgelegt wurde,
eine Monatsrente von
Fr. 45.-zu. Um diesen Betrag
kürzten die SBB gemäss Art. 9, Abs. 2 der Statuten ihrer
Pensions-
und Hilfskasse (Stat PHK) vom 19. Mai 1942
die Witwenpension von Fr. 120.05 im Monat (50 % der
Invalidenpension) vom 1. Juli 1944 an.
B. -Mit der vorliegenden Klage beantragt die Witwe
dem Bundesgericht,
- zu erkennen, dass ihr die SBB aus der PHK eine jähr-
Beamtenreoht. N° 13.
liehe Pension von Fr. 1440.25, zahlbar in monatlichen
Raten von Fr. 120.05, schulden, und
2) die SBB zu verurteilen, ihr die seit dem 1. Juli 1944
abgezogenen Beträge der geschuldeten Pension nach-
zuvergüten.
Zur Begründung wird ausgeführt: Art. 9, Abs. 2 Stat
PHK beruhe auf dem Gedanken, dass alle Leistungen aus
eidgenössischer Sozialversicherung als Einheit zu betrach-
ten seien. Die Bestimmung spreche sich freilich nicht klar
darüber aus, ob eine Kürzung nur eintrete, wenn die
Leistungen
der verschiedenen Sozialversicherungen aus
dem nämlichen Ereignis herrühren. Es liege aber kein
Grund vor,
nicht in Anlehnung an Art. 13, Aha. 1 der
Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen
Beamten, Angestellten und Arbeiter (Stat VK) vom 6. Ok-
tober 1920 zu entscheiden, wonach die Leistung dieser
Kasse um diejenige der SUV AL oder der Militärversi-
cherung nur gekürzt worden sei, wenn es sich um einen
und denselben Versicherungsfall gehandelt habe. Diese
Voraussetzung
fehle hier. Der tödliche Betriebsunfall,
der die Leistungspfiicht der SUV AL ausgelöst habe, sei
dem Ehemann der Klägerin nicht im Dienst der SBB zu-
gestossen,
sondern nach seiner Pensionierung bei der
Gewinnung eines zusätzlichen Einkommens in einem Pri-
vatbetrieb.
In einem solchen Falle sei eine Kürzung man-
gels ausdrücklicher Anordnung in den Stat PHK unzu-
lässig
und überdies unbillig.
O. -Die SBB beantragen aus folgenden Gründen die
Abweisung
der Klage: Die Voraussetzungen der Kürzung
der Witwenpension
nach Art. 9, Abs. 2 Stat PHK seien
erfüllt. Die Klägerin als Bezügerin
von Kassenleistungen
habe gleichzeitig Anspruch
auf Leistungen der SUV AL
aus obligatorischer Versicherung. Die beiden Anspruche
seien sogar gleichzeitig,
mit dem Tode des Ehemannes,
entstanden. Ebenso seien die Leistungen der PHK und
-der SUV AL gleichartig, was unter der Herrschaft der
früheren Statuten gefordert worden i ; denn heide seien
70 Verwaltungs-und DiHziplinarroohtspflege.
dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen des Todes des
Ehemannes zu begenen. Wie stets auf dem Gebiete der
eidgenössischen Sozialversicherung, BO trete auch hier
nicht Kumulation, sondem Absorption der Leistungen der
verschiedenen Versicherungsinstitutionen ein, was sich
aus dem Fürsorgecharakter der öffentlichen Sozialver-
sicherung erkläre. Der Versicherte zahle nicht, sämtliche
Prämien; dafür solle im Schadensfall eine Doppel-oder
Überversicherung durch zwei oder mehrere öffentliche
Fürsorgeinstitutionen ausgeschlossen sein. Abs. 2
des
Art. 9 der geltenden Statuten gehe in dieser Hinsicht eher
weiter als die entsprechende Bestimmung der früheren
Statuten., Dass der Anspruch gegen die SUV AL nach der
Pensionierung des Ehemannes entstanden sei, rechtfertige
keine Abweichung.
Während der Dienstzeit könne sich ein
Bundesbeamter keine zusätzliche Rente durch eine Neben-
beschäftigung erwerben (Art.
15 und 21 Abs. 1 des Beam-
tengesetzes). Es wäre ungerecht, dies dem Pensionierten
zu ermöglichen. Für die Arbeitskraft, die er einer neuen
Beschäftigung widme, werde er bereits von der Pensions-
kasse entschädigt. Die Möglichkeit der Kumulation würde
die Pensionierten
aufmuntern, sich einen Doppelverdienst
zu suchen, was
dem Sinn und Geist der Stat PHK (Art. 25)
und der öffentlichen Meinung widerspräche. Der Ehemann
der Klägerin habe den SBB entgegen Art. 25 Stat PHK nie
mitgeteilt, dass
er ein Arbeitseinkommen von über
Fr. 1200.-erziele. Nach Vomahme der Kürzung beziehe
die Klägerin
im Monat Fr. 150.-einschliesslich Teue-
rungszulage, womit sie in einer kleinen Ortschaft auskom-
men könne. Bei Gutheissung der Klage ergäbe sich grund-
sätzlich auch eine Kumulation der Teuerungszulagen, was
nicht zu verantworten wäre. Art. 3, Abs. 4 BRB vom
18. Dezember 1944 über die Ausrichtung von Teuerungs-
zulagen an Rentenbezüger der beiden Personalversiche-
rungskassen des Bundes spreche sich gleich aus wie Art. 9,
Abs.
2 Stat PHK. -
Das Bundesgericht hat die Klage gutgeheissen
in Erwägung :
- -Die Klage geht auf Feststellung, dass die SBB
der Klägerin die Pension ohne Kürzung schulden, und auf
Leistung der Beträge, um welche die Pension bisher
gekürzt worden ist. Da die Klägerin ein Interesse daran
hat, die Höhe der Pension für die Zukunft klarstellen zu
lassen, ist neben der Leistungs-auch die Feststellungsklage
zulässig (BGE 57 I
S. 252).
- -Art. 9
Stat PHK vom 19. Mai 1942 bestimmt in
Abs. 2 :
Hat der Bezüger von Kassenleistungen gleichzeitig Anspruch
auf Leistungen der eidgenössischen Militärversicherung oder der
Schweizerischen UnfaUversicheru.ngsanstalt aus obligatorischer
Versicheru.ng, so werden die Leistungen der Kasse um den Betrag
der andern Leistungen, einschliesslich der Zuschüsse der Bundes-
bahnen bei Betriebsunfällen, gekürzt.
Dieser Wortlaut scheint nach seinem nächstliegenden
Sinn für die Auffassung der SBB zu sprechen. In der Tat
ist die Klägerin Bezügerin einer Kassenleistung , näm-
lich einer Hinterbliebenenpension (Art. 5 lit. b Stat PHK),
und sie hat gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der
SUV AL aus obligatorischer Versicherung ihres Ehe-
mannes als eines Arbeiters der Firma TschÜIDperlin und
Söhne, die unstreitig ein versicherungspflichtiger Betrieb
im Sinne des KUVG ist. Beide Leistungen sind ferner dazu
bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen des Verlustes des
Versorgers
der Klägerin zu begegnen, also gleichartig, was
nach Art. 12, Abs. 1 Stat PHK vom 31. August 1921
erforderlich war, damit eine Kürzung vorgenommen
werden
konnte. Ob dieses Erfordernis unter der Herr-
schaft der neuen Statuten noch gilt, pbwohl sie es nicht
mehr ausdrücklich vorsehen, kann offen bleiben.
Indessen
ergibt die nähere Prüfung, dass Fälle wie der
vorliegende in Art. 9, Abs. 2 der geltenden Stat PHK nicht
gemeint sein können. Freilich ist diese Bestimmung, auch
abgesehen vom Erfordernis der Gleichartigkeit der Lei-
'12 VerwBltunga und Disziplina.rrechtspftege.
stungen, anscheinend weiter gefasst als Abs. 1 des Art. 12
der Stat PHK vom 31-. August 1921, welcher lautet:
Handelt es sich um einen Versicherungsfall, für den die Militär-
versicherung aufkommt oder für den die schweizerische Unfall-
versicherungsanstalt in Lu.zem au.f Grund der von ihr gewährten
obligatorischen Versicherung einzutreten hat, so deckt die Ka.'3se
nur einen Au.sfall der betreffenden um einen allfälligen Zuschuss
der Bundesbahnen erhöhten Leistung (Krankengeld, Invaliden-
pension, Witwen-und Waisenpension zusammen) gegenüber ihrer
gleichartigen statutarischen Leistung.
Der Unterschied ist aber unerheblich angesichts der
Kritik, die das Bundesgericht in BGE 57 I S. 252 ff.,
welcher Entscheid ebenfalls das Verhältnis zwischen
PHK
und SUV AL betrifft, geübt hat an den Wendungen
Handelt es sich um einen Versicherungsfall, für den ...
die SUV AL auf Grund der von ihr gewährten obligatori-
schen Versicherung einzutreten hat, ... lI. In diesem Ent-
scheid ist die Auffassung abgelehnt, Voraussetzung der
Kürzung der Pension sei nach der damals geltenden Be-
stimmung die Identität des Ereignisses, durch das die
Ansprüche
an die SUV AL und an die PHK entstanden
sind.
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Pension des
Eisenbahners, der infolge eines schweren
Unfalles dienst-
untauglich geworden sei, um die Leistungen der SUV AL
und die Zuschussrente der SBB zu kürzen, dagegen sei-
nem Kollegen, der infolge eines leichteren Unfalles eine
Rente von der SUV AL beziehe, a ;ler durch den Unfall
nicht dienstunfähig geworden sei, bei seiner späteren Pen-
sionierung wegen Alters oder Invalidität Anspruch auf
die u:ngekürzte Pension neben der Unfall-und Zuschuss-
rente zu gewähren. Vielmehr trete die Kürzung der Pen-
sion stets ein, wenn ein pensionierter Bediensteter der SBB
Renten der SUV AL beziehe, da er nach dem der Statuten-
bestimmung zugrunde liegenden Gedanken nicht auf mehr
als auf die grössere der beiden Leistungen Anspruch habe
(BGE
54 I S. 135). Demnach lässt sich für die Entscheidung
des vorliegenden Falles nichts daraus herleiten,
dass die
heute geltende Statutenbestimmung
nicht mehr von einem
Versicherungsfall spricht. Ehnr ist anzunehmen, dass
Beamtenrooht. N° 13. '13
der Gesetzgeber mit der neuen Fassung einfach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts hat RechnlUlg tragen wollen,
ohne eine inhaltliche Erweiterung der Bestimmung zu
beabsichtigen.
In den Fällen, die das Bundesgericht in den von den
SBB angeführten Entscheiden (betreffend Art. 12, Abs. 1
Stat PHK von 1921 neben den oben erwähnten: BGE 62 I
S. 40; betreffend den im wesentlichen gleich wie diese
Bestimmung lautenden Art.
13, Abs. 1 Stat VK vom
6. Oktober 1920: nicht publiziertes Urteil vom 14. Juli
1938 i. S. Schenk) beurteilt hat, war der Tatbestand vom
gegenwärtigen insofern wesentlich verschieden, als die
Leistungspflicht
der SUV AL auf einem Unfall während
des Bundesdienstes beruhte, wogegen sie hier durch einen
Unfall ausgelöst wurde, der dem Eisenbahner erst nach der
Pensionierung, im Dienste eines privaten Arbeitgebers,
zugestossen ist. Die
Unfallrente, welche die SUV AL im
vorliegenden Falle schuldet, stellt den Ersatz dar für den
verlorenen Anteil
der Klägerin am zusätzlichen Arbeits-
einkommen,
das der Ehemann neben der Pension bezogen
hat. Die SBB machen geltend, es sei ungerecht und wider-
spräche dem
Sinn und Geist der Stat PHK (Art. 25) und
der öffentlichen Meinung, dem Pensionierten zu ermögli-
chen, sich durch eine Nebenbeschäftigung eine Zuschuss-
rente zu erwerben, während dies dem aktiven Beamten
durch Art.
15 und 21 Abs. 1 des Beamtengesetzes verboten
sei. Allein dieser Auffassung
steht Art. 25 Stat PHK ent-
gegen, worin der Nebenverdienst des Pensionierten als
zulässig vorausgesetzt ist. Diese Bestimmung will lediglich
verhindern, dass die Summe von Pension
und Arbeitsein-
kommen' den früheren Verdienst des Eisenbahners über-
steige. Die SBB behaupten nicht, dass der Ehemann der
Klägerin als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, Fischer
und Angestellter der Firma TschÜIDperlin und Söhne so
viel verdient habe, dass eine Kürzung
der Invalidenpen-
sion
in Betracht gefallen wäre. Dagegen werfen sie der
Klägerin vor, ihr Ehemann habe der PHK entgegen
Verwaltungs-und Pisziplinarroohtspftege.
.Art. 25 Abs. 1 (am Ende) Stat PHK nicht angezeigt, dass
er ein Arbeitseinkonen von mehr als Fr. 1200.-im
Jahr erzielt habe. Gemeint ist wohl das von der Firma
Tschümperlin und, Söhne bezogene Einkommen, das durch
Vergleich zwischen der SUV AL und der Witwe auf mehr
als Fr. 1200.-festgesetzt worden ist. Indessen wäre die
Anzeige
nach Art. 25 auf Ende des Jahres einzureichen
gewesen.
Da aber Rey schon am 9. Dezember 1943,nach
einigen Tagen Anstellung bei der genannten Firma, ge-
storben ist,
ist er gar nicht in die Lage gekommen, die
Anzeige
erstatten zu müssen. Unter diesen Umsti,i.nden
kann unerörtert bleiben, wie sich die pflicht widrige Unter-
lassung der Anzeige ausgewirkt hätte.
Wie der pensionierte Ehemann der Klägerin bis zum
Betrage seiner früheren
Besoldung einen Nebenverdienst
. mit der Invalidenpension kumulieren durfte, so hätte er
dies auch tun dürfen mit dem Ersatz für jenen Verdienst,
der Invalidenrente der SUV AL, auf die er Anspruch
gehabt
hätte, wenn er infolge des Unfalles im Betriebe
der Fii'ma Tschümperlin und Söhne nicht gestorben, son-
dern bloss auch
für diese Nebenbeschäftigung invalid
geworden wäre.
Dann liegt aber auch kein sachlicher
Grund dafür vor, der Witwe, für deren Unterhalt zu Leb-
zeiten des Ehemannes
auch durch dessen erlaubten Neben-
verdienst gesorgt war,
nach dem Arbeitsunfall des Ehe-
mannes die
Rente der SUV AL, die an "die Stelle des Anteils
der Ehefrau am Nebenverdienst getreten ist, dem Betrage
nach zu entziehen, also die Witwe so zu stellen, als b ihr
verstorbener Ehemann nicht auch noch eine bezahlte
Arbeit verrichtet
hätte. Die Kürzung nach Art. 9, Abs. 2
Stat PHK soll vermeiden, dass ein Versicherter aus der
Konkurrenz zweier eidgenössischer Sozialversicherungen
einen Gewinn
auf Kosten des Bundes zieht. Ein solcher
Gewinn fehlt hier deshalb, weil für die Prämien der durch
den Unfall ausgelösten Versicherung bei der SUV AL nicht
der Bund, sondern nach Art. 108 KUVG der private
Arbeitgeber aufgekommen ist. W Qhl war der EhemalUl
Beamtenrooht. N° 13. 75
der Klägerin als Eisenbahner vor der Pensionierung
gemäss Art.
60 Abs. 1 Ziff. 1 KUVG obligatorisch auf
Kosten des Bundes versichert; allein nicht diese Ver-
sicherung, sondern jene andere ist aktuell geworden. Die
in Art. 51 KUVG geregelte finanzielle Unterstützung der
SUV AL durch den Bund (Vergütung eines Viertels der
Verwaltungskosten und Ausstattung mit einem Betriebs-
kapital und einem Reservefonds von je fünf Millionen
Franken) rechtfertigt es nicht, hier,
wo für die Prämien ein
privater Arbeitgeber aufgekommen ist, von einer Ver-
sicherung oder
gar von einer Fürsorgeeinrichtung des
Bundes zu sprechen.
Übrigens ist der Verwaltungskosten-
beitrag durch Art.
12 BB über die Durchführung der
Übergangsordnung des Finanzhaushalts vom 22. Dezember
1938 (dessen Gültigkeit
durch Art. 8 BRB über Massnah-
men zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendun-
gen
und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes
vom
30. April 1940 bis zum 31. Dezember 1945 verlängert
worden ist) eingestellt worden.
Dass diese Auslegung richtig ist,
bestätigt sich, wenn
Art.
9, Abs. 2 mit Art. 10, Abs. 1 Stat PHK in Beziehung
gebracht wird. Nach dieser Bestimmung
tritt die PHK im
Umfang ihrer Leistungen in Ersatzansprüche gegenüber
einem
Dritten ein, jedoch nur, wenn dessen Schadenersatz-
pflicht durch
das gleiche Ereignis begründet worden ist,
welches die Kassenleistungen ausgelöst
hat. Wäre das BG
betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb (aufgehoben
durch
Art 128 KUVG) noch in Kraft, und stände der
Klägerin auf Grund dieses Gesetzes ein Schadenersatzan-
spruch gegen die
Firma Tschümperlin und Söhne zu, so
träte keine Subrogation nach Art. 10, Abs. 1 ein, weil das
Erfordernis des gleichen Ereignisses fehlen würde ; denn
obwohl die Berechtigung der Witwe auf eine Rente der
PHK erst durch den Tod des Ehemannes wirksam gewor-
den ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass der
Ehemann im Zeitpunkt des Todes schon seit Jahren selber
pensionsberechtigt
war (vgl. BGE 56 II S. 267 ff. betreffend
76 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspftege.
Art. 14, Abs. 1 Stat VI( von 1920). Es fehlt aber ein zurei-
chender Grund, weshalb die Witwe unter der Herrschaft
der obligatorischen Unfallversicherung schlechter gestellt
sein sollte, als sie es bei
Fortdauer der Fabrikhaftpflicht
wäre. Aus dem Umstand, dass in Art. 9 Stat PHK das
Erfordernis des (gleichen) Versicherungsfalles, welches
in
der früheren Vorschrift enthalten war, fallen gelassen ist,
kann nach dem Ausgeführten nichts Gegenteiliges her-
geleitet werden.
Eine Kumulation
der Teuerungszulagen kommt im
vorliegenden Falle während der gegenwärtigen Teuerung
nicht in Frage ; denn die Klägerin besitzt seit dem 1. Ja-
nuar 1944, also praktisch seit dem Beginn der Leistungs-
pflicht der SUV AL, dieser gegenüber keinen Anspruch auf
eine solche Zulage, weil sich
der Unfall erst nach dem
1.
Januar 1943 ereignet hat (BRB vom 29. Dezember 1943
und vom 22. Dezember 1944, je Art. 1 lit. c, im Gegensatz
zum
BRB vom 20. November 1942). Überdies gewährt die
SUV AL Rentenbezügern, welche die Verteuerung der
Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfind-
lich
trifft, die Teuerungszulage nicht (Art. 1 lit. d der bei-
den ersterwähnten BRB, Art. 1 lit. c des letzterwähnten).
Für allfällige spätere Teuerungen wird wohl eine entspre-
chende Regelung getroffen werden. Die Befürchtung
der
SBB, die Gutheissung der Klage könnte der Klägerin
Teuerungszulagen in ungerechtfertigtem Umfange ver-
schaffen, ist somit unbegründet. Unter diesen Umständen
kann offen gelassen werden, ob Art. 3, Abs. 4 BRB vom
18. Dezember 1944 über die Ausrichtung
von Teuerungs-
zulagen
an Rentenbezüger der beiden Personalversi-
cherungskassen des Bundes
für das Jahr 1945 ( nezügern,
die gleichzeitig Leistungen der SUV AL oder der Militär-
versicherung beziehen, wird die Zulage auf der Gesamt-
leistung berechnet und um den Betrag der von diesen
Versicherungseinrichtungen ausgerichteten Zulagen herab-
gesetzt ) gleich auszulegen
wäre wie Art. 9, Abs. 2 Stat
PHK, ob also im vorliegenden Fall die allfälligen Teue-
'1'1 '
rungszulagen der SUV ÄL und der PHK nebeneinander in
voller Höhe auszurichten wären, obwohl für die Zulagen
der SUV AL gemeinsam mit dieser der Bund aufkommt
(Art. 3
der BRB vom 29. Dezember 1943 und vom 22. De-
zember 1944),
auch dann, wenn ein privater Arbeitgeber
die
Prämien aufgebracht hat.
V. SCHWEIZERBÜR.GERRECHT
NATIONALITE SUISSE
14. Urteil vom 28. Januar 1946 i. S. E. G; gegen eidg. Justiz-
und PoHzeldepanement.
Schweizerlmrgerreeht: Die Schweizerin und Bürgerin der USSR,
welche einen Staatsangehörigen der USSR heiratet, verliert
durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.
N ationaliti BUiBse: La Suissesse qui possMe la nation8olite de
l'URSS et qui epouse un ressortissant de ce pays, pard Ba
nationalite suisse.
Nazionalitd BtJizzera: La eittadina svizzera e russa (doppia nazio
nalitA) ehe sposa un cittadino dell'URSS perde la eittadinanza.
svizzera.
A. -E. H. wurde im Jahre 1909 in Osnowa (Russland)
geboren. Sie
ist die Tochter des in Chabag (Bessa'rabien)
geborenen J. H. von Oberkulm (Aargau). Nach einer
Bescheinigung des
Stadtsowjets von Cherson vom 17.
Juli 1932 war sie als Bürgerin der Union der sozialistischen
Sowjetrepubliken
(USSR) anerkannt.
Am 22. Juni 1937 heiratete sie in Nikolajew den Staats-
angehörigen der USSR G.
Frau G. hält sich gegenwärtig mit drei Kindern in
Deutschland auf, während ihr Ehemann in Russland
geblieben ist.
Sie wünscht in die Schweiz einzureisen,
weshalb sie sich
um die Ausstellung eines Schweizerpasses
bemüht hat.