Art. 394 CC, Art. 417 CC, Art. 439 CC; voluntary curatorship for a capable person and removal on request. A curatorship under Art. 394 CC, insofar as it concerns a capable person, is subject to the protected person's will: if he requests removal, the measure must be lifted without further proof of a prolonged change in circumstances. Art. 439(2) CC is not exhaustive in this respect. The same applies, by analogy and for the same reasons, to a curatorship ordered ex officio under Art. 393 no. 2 CC, because its practical effect remains dependent on the protected person's cooperation and cannot be maintained against his will unless stronger protective measures are newly justified (consid. 2).
5 Urteil der 11. Zivllabteilunu vom 26. JanuBr 1946 i. S. Hofmann. BeiBtandschaft auf eigenes Begehren. Art. 394 ZGB. 1. Kann sie nur zur VerI?J-ögensverwaltung angeordnet werden ? 2. Auf Antrag des Verbelständeten ist sie ohne weiteres wieder .aufzuheben. Gleiches gilt bei einer nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordneten Beistandschaft. Art. 417, 439 ZGB. Ouratelle volontaire, art. 394 CC.
B. -Infolge der Bombardierung Schaffhausens vom
Familienreoht. N° 5. Randtitel anscheinend gegebenen Umgrenzung aufzukom- men vermögen, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die vorliegende Beistandschaft nicht als von Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzuheben. Art. 439 Abs. 2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhält- nissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Bei- standschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbe- gehrt und der Sohutzbefohlene auoh nicht etwa tatsächlich gehindert, selbst zu handeln, so ist ihre Ausübung vom guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen durchkreuzen oder ihnen zuvorkommen. Die Beistand- schaft wird daher zwecklos, wenn er sie nioht mehr gelten lassen will und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrück- liche Vorschrift nach Art von 1920 des deutsohen BGB (wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen wegen Gebrechens begehrte Pflegsohaft aufzuheben ist, wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt ). Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen, bei einer Beistandsohaft, die gegenüber einem Hand- lungsfähigen von Amtes wegen naoh Art. 393 Ziff. 2 ange- ordnet worden war. Auoh eine solche Beistandschaft sollte angesichts der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417 Abs. 1 gezogenen Schranken nicht gegen den Willen des Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser später die Aufhebung der Beistandsohaft verlangt, kann sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen, sei es Beiratschaft oder Vormundsohaft, bestehe. Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede davon, dass der Besohwerdeführer noch schutzbedürftiger geworden sei, als er seinerzeit war. Das führt dazu, die
Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später vormundschaftliche Massnahmen als geboten erscheinen, so wäre ein neues Verfahren anzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. März 1945 i. S. GilU gegen Gilg. Abrechnungapflicht d68 Erben, der die Erbschaft verwaltet. Bäuerlieh68 Erbrecht.
Voraussetzungen, unter denen ein minderjähriger Erbe gemäBs Art. 620 ZGB zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Ge- werbes geeignet ist (Erw. 480). 3. Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung zur Uberna.hme eines landwirtscha.ftJichen Gewerbes im Sinne von Art. 620 ZGB (Erw. 4 b). 4. Art. 617, 618 ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund des Ertrags-oder Verkehrswertes eines landwirtschaft- lichen Gewerbes die finanzielle Lage des Bewerbers und gestützt da.rauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB zu beurteilen ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und Art. 620 ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b letzter Absatz und 4 c). Obligation de l'Mritier qui adminiBtre la succe88ion de re'lldre compte de sa gestion. Droit SUCC6880ral paysan.
Conditions dans lesquelles un heritier mineur est ca.pable de se cha.rger de l'exploitation d'un domaine agricole en vertu de l'art. 620 CC (consid. 480).