Art. 156, 157, 159 OG; appealability of a cantonal cost decision after remand. The provisions on court and party costs in the OG concern only the federal proceedings. Costs and party compensation of the cantonal instances are governed exclusively by cantonal law. If the Federal Court annuls a merits judgment, it may itself decide the cantonal costs; if, however, it remands the matter solely for a new cantonal cost decision, that subsequent decision is not subject to appeal in reform. The federal appeal does not extend to a merely implementing cantonal cost order following a limited remand.
186 Prozessrecht. N° 38. bezw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils soweit die Klage damit abgewiesen wurde, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Ent- schnides im Sinne der folgenden Erwägungen . Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die beiden durch das Wort beziehungsweise verbun- denen Teile des Berufungsantrages stehen zueinander im Verhältnis von Haupt-und Eventualantrag. Dies wird namentlich durch den Schlussabsatz der Berufungsbe- gründung bestätigt, wo der Kläger die Fällung eines neuen Urteils entsprechend seinen Anträgen oder die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergä,nzung verlangt. Das Hauptbegehren, die Klage sei vollumfänglich gut- zuheissen; bildet nach Art. 55lit. b OG keinen genügenden Berufungsantrag, da es sich in einem Hinweis auf im kan- tonalen Verfahren gestellte Anträge erschöpft (BGE 71 II 33). . Ebensowenig genügt das Eventualbegehren den Anfor- derungen von Art. 55lit. bOG. Der Antrag, das angefoch- tene Urteil sei aufzuheben, soweit die Klage damit abge- wiesen wurde, lässt nur in Verbindung mit den im kanto- nalen Verfahren gestellten Anträ.gen erkennen, in.welchen Punkten der weitergezogene Entscheid angefochten wird, und enthält keine Angabe darüber, ;.welchen neuen Sach- entscheid das Bundesgericht nach der Meinung des Klä- gers fäl1en soll. Was das weitere Verlangen nach Rück- weisung der Sache an die V orinstanz betrifft, so hat das Bundesgericht unter der Herrschaft des frühern OG (Art. 67 Abs. 2 dieses Gesetzes) in ständiger Rechtsprechung erklärt, ein blosser Rückweisungsantrag geJ;lüge nur unter der Voraussetzung, dass es in der Sache selbst auch bei Zugrundelegung einer für den Berufungskläger günstigen Rechtsauffassung ohne vorangegangene Rückweisung nicht zu dessen Gunsten entscheiden könnte (BGE 42 II 70, 242, 44 II 106, 59 II 191). Das neue OG, das die Anforderungen an den Berufungsantrag verschärft hat, lässt eine Milderung Prozessrecht. N° 39. 187 dieser Praxis nicht zu. Der Kläger nimmt nun, wie sein (prozessual freilich ungenügender) Hauptantrag zeigt, sel- ber nicht an, dass im vorliegenden Falle die Rückweisung im erwähnten Sinne unerlässlich gewesen wäre. Das Bun- desgericht hätte, wenn es der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt wäre, mindestens über die in erster Linie zu prü, fende Frage nach der Gültigkeit des Eigentumsv,orbehaltes einen Entscheid zu seinen (des Klägers) Gunsten treffen können, ohne vorerst eine Aktenergänzung zu veranlassen. Der Rückweisungsantrag des Klägers kann also den feh- lenden Sachantrag nicht ersetzen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 39. Urteil der I. Zivilabteilung vom IB.September 1945 i. S. Eheleute Dr. Hobi-Gisi gegen Dr. Hengge. Anscklusaberutung. Berechnung der Frist für deren Erhebung; Art. 59 Abs. lOG. ReCOUTaioint. Caleul du d6lai, art. 59, al. ler OJ. RWorao adeaivo. Calcolo deI termine, art. 59 cp. 1 OGF. Nach Art. 59 Abs. 1 OG ist die Anschlussberufung bin- nen 10 Tagen vom Eingang der in Art. 56 OG vorgeschrie- benen Anzeige der Berufung an einzureichen. Da diese Anzeige dem Vertreter des Klägers am 21. März 1945 zugegangen ist, lief die Frist für die Anschlussberufung am 31. März ab. Die vom Kläger erst mit der Antwort auf die Berufung erhobene Anschlussberufung ist daher verspätet. Dass der Kläger infolge der auf das Verfahren vor dem Kassationsgericht zurückzuführenden Aussetzung des Be- rufungsverfahrens (Art. 57 Abs. lOG) von der Berufungs- begründung erst nach Ablauf der FriSt für die Anschluss"' berufung Kenntnis erhielt, ist ohne Bedeutung. Denn er hatte lediglich seine Anträge zu stellen, ohne sie vorerst begründen zu müssen. Die Begründung -aber nur diese - hatte vielmehr nach Art. 61 Abs. 3 OG in Verbindung mit
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der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne weiteres in der Lage. Auf die Anschlussberufung kann daher wegen Verspä- tung nicht eingetreten werden. 40. Urteil der I. Zivllabteilung vom 17. September 1946 i. S. Wärtli gegen WärtU. Proze8skosten des kantqnalen Ver/ahrens, Unzulässigkeit der Be- rufung. Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Frais et depens de8 instance8 cantonale8. IrrecevabiliU du recours en re/orme. Lorsque, par suite d'admission du recours, 1a cause est renvoyee a la juridiction cantonale pour ltre statue a nouveau sur les frais et depens de l'instance ou des instances cantonales, ce prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal fMeml. Spe8e giudiziariee Bpe8e ripetibili in sede cantonale; irricevibilitd del ricorso per ri/orma. Quando, inseguito all'accoglimento deI ricorso, la causa e rinviata aHa giurisdizione cantonale afTInche si pronunci nuovamente sulla spese giudiziarie e sulle ripetibili-dell'istanza 0 . delle istanze cantonali, questa pronuncia non pu ' essere impugnata mediante ricorso per riforma al Tribunale federale. A. -Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider- klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens vor den beiden kantonalen Instanzen dem Kläger. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab, In Bezug auf. die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück- Prozessrooht. N° 40. IS9 zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent- sprechenden Kostenentscheides. B. -Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau gestützt auf 55 der kanto- nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver- fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. C. -Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin- blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom . 8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober- gericht anzuweisen, di Kosten des -Klägers festzusetzen und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem Beklagten aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich massgebend. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten- spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten ausdrücklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der Natur der Bache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts- kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der