Art. 156, 157, 159 OG; Rückweisung zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens; Anfechtbarkeit des neuen Kostenentscheids. Wird eine Sache nach Gutheissung der Berufung einzig zur Fällung eines neuen Entscheids über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, so beruht der danach ergehende Kostenentscheid ausschliesslich auf kantonalem Recht und kann mit Berufung an das Bundesgericht nicht angefochten werden. Die Art. 156, 157 und 159 OG regeln demgegenüber die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens; Art. 159 Abs. 6 OG betrifft die kantonale Kostenregelung nur, soweit das Bundesgericht ausnahmsweise selbst Kosten verlegt. Ein solcher kantonaler Kostenentscheid ist der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen.
188 Prozessrecht. N° 40. der Antwort auf die Berufung zu erfolgen. Zur Stellung der Anträge ist der Anschlussberufungskläger auf Grund der ihm zur Kenntnis gebrachten Berufungsanträge ohne weiteres in der Lage. Auf dieAnschlussberufung kann daher wegen Verspä- tung nicht eingetreten werden. 40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1945 i. S. Wärtli gegen Wärtli. Prozesskosten des kantqnalen Verfahrens, Unzulässigkeit der Be- rufung. Wird bei Gutheissung der Berufung die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Fällung eines neuen Entscheides über die Kosten des kantonalen Verfahrens, so kann dieser nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Frais et depena des inatances eantonales. lrreeevabiliU du recour8 en rBffJ1"tne. Lorsque, par' suite d'admission du recolil'S. la cause est renvoyee a la juridiction cantonale pour etre statue a nouveau sur les frais et depens de l'instance ou des instances cantonaies, ce prononce n'est pas susceptible de recours en rMorme au Tribunal federaI. Spese giudiziarie e 8pese ripetibili in 8ede cantonale.. irricevibilitd del ricorso per riforrna. . Quando, inseguito all'accoglimento dei ricorso, la causa e rinviata alla giurisdizione cantonale affinche si pronunci nuovamente sulla spese giudiziarie' e sulle ripetibili dell'istanza 0 delle istaDze cantonali, questa pronuncia non puo essere impugnata mediante ricorso per riforma al Tribunale federale. A. -Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 29. Dezember 1944 eine Klage des August Wärtli gegen seinen Sohn Max Wärtli ab, hiess die Wider- klage des Beklagten teilweise gut und auferlegte die sämtlichen Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens. vor den beiden kantonalen. Instanzen dem Kläger. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 8. Mai 1945 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gut; schützte die Klage und wies die Widerklage des Beklagten ab. In Bezug auf die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen verfügte das Bundesgericht, dass die Akten an die Vorinstanz zurück-
zusenden seien zur Fällung eines dem Prozessausgang ent- sprechenden Kostenentscheides. B. -Mit Entscheid vom 24. August 1945 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau gestützt auf 55 der kanto- nalen Zivilprozessordnung die Gerichtskosten des Ver- fahrens vor beiden kantonalen Instanzen den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. O. -Mit Eingabe vom 7. September 1945 ficht der Kläger diesen Entscheid an und beantragt, er sei im Hin- blick auf Dispositiv 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom . 8. Mai 1945 und Art. 159 OG aufzuheben und das Ober- gericht anzuweisen, di Kosten des' Klägers festzusetzen und nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils dem Beklagten aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Gesuchsteller ist der Meinung, der Kostenspruch des Obergerichtes verletze Art. 159 Abs. 2 OG, wonach die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller übersieht indes, dass die von ihm angerufene Bestimmung sich ausschliesslich auf die Parteikosten im Verfahren vor dem Bundesgericht bezieht, wie Art. 156 OG, der von den Gerichtskosten handelt, ebenfalls nur das bundesgerichtliche Verfahren im Auge hat. Die Verlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens dagegen bestimmt sich nach kantonalem Recht, und zwar ist dieses ausschliesslich massgebend. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Sache selbst auf, so fällt allerdings auch der Kosten- spruch dahin und es muss ein neuer Entscheid getroffen werden. Diesen kann gemäss Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG das Bundesgericht selber fällen. Dabei wendet es aber kantonales Recht an. Dies ist hinsichtlich der Parteikosten ausdrucklich gesagt in Art. 159 Abs. 6 OG, trifft aber der Natur der Sache nach ohne weiteres auch auf die Gerichts- kosten zu. Das Bundesgericht macht denn auch von der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch, wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor- instanz zurück. Der auf Grund einer solchen Rückweisung durch die kantonale Instanz gefällte neue Kostensprqch kann, da es sich aussch1iesslich um die Anwendung kantonalen Rechts handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über- legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom 24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht und ob das Obergericht insbesondere den 55 der aargau- ischen ZPO richtig ausgelegt h tbe. Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge- treten. Vgl. auch Ni'; 28, 30. -Voir aussi n Oil 28, 30. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Vgl. Nr. 29, 31. -Voir nOS 29, 31. VIII. SCHULDBETREIBUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IIL Teil Nr. 21, 22. -Voir IIIe partie nOS 21,22.