Art. 142 ZGB; divorce for alcoholism of a spouse. A past ground for divorce ceases to justify dissolution where the offending spouse, of his or her own free will, has overcome the vice and maintained a stable abstinence for several years. In such circumstances the petitioner may no longer rely on the earlier addiction as an enduring marital breakdown, especially where the spouse previously afforded substantial patience and did not treat the marriage as definitively irreparable (consid. 1). Earlier quarrels and humiliations attributable to the addiction are not to be assessed as independent fault factors once they are shown to be mere consequences of the vice. The burden remains on the divorce claimant to establish that the marriage is still so deeply and irretrievably broken that continuation cannot reasonably be demanded.
2 Familienrecht. N0 2. Bundesgericht binden (Art. 81 Abs. I des nach Art. 171 Abs. I revOG hier noch anwendbaren aOG), hat die Vor- instanz mit Recht gefolgert, den noch jungen Parteien, die für das Wohl zweier Kinder verantwortlich sind, dürfe die Fortführung der Ehe zugemutet werden. 2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1945 i. S. W. gegen W. Zerrüttung der Ehe wegen Trunksucht der Ehefrau (Art. 142 ZGB). Nachdem die Frau aus eigener Kraft ihrem Laster entsagt und sich während mehrerer Jahre gehalten hat, kann der Mann nicht hinterher doch noch Scheidung verlangen. Atteinte profonde an lien conjugal par suite d'alcoolisme de la lemme (an. 142 ce). Lorsque, par Ba propre volonte, la femme a domine son vice pendant plusieurs aunees, le mari n'est plus fonde ademander le divorce de ce chef. Turbazione delle relazioni coniugali a causa di alcoolismo della moglie (art. 142 ce). TI marito non puo ehiedere' il divorzio motivando il turbamento delle relazioni coniugali con l'abuso di bevande aleooliche da parte della mogIie, ove questa abbia saputo vineere il vizio e astenersene durante parecchi anni. A. -Die Parteien schlossen im Jahre 1923 die Ehe, aus der 1927 eine Tochter hervorging. Die Ehefrau unter- stützte den Mann mit Tatkraft und Geschick in der erfolg- reichen Führung seines Hotels. Etwa vom Jahre 1927 an litt dif) bisher harmonische Ehe in unehmendem Masse darunter, dass die Frau einem starken Hang zum Alkohol- genuss nachgab, der seit 1933 in übermässiges Trinken ausartete. Nach vergeblichen Bemühungen, sie vom Alkohol femzuhalten, verbrachte der Mann sie 1937 gegen ihren Willen zu, einer siebenmonatigen Entziehungskur nach der Anstalt Hohenegg bei Meilen. Nach der Rückkehr unter- lag sie jedoch bald von neuem ihrer Neigung. Es kam so weit, dass der Ehemann trotz aller bisher geübten Gedu,ld im Jahre 1939 die Beziehu,ngen zu ihr abbrach und sie lediglich noch im Hotel, von ihm gänzlich getrennt, mit dem Küchenpersonalleben und arbeiten liess. Im Februar F8.I1Ü,lienrooht. N° 2.
1942 leitete er die Scheidungsklage ein. Von da an wohnte die Beklagte in einem Heim und enthält sich nach dem Zeugnis der Oberin des Alkoholgenusses, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätte. Das Bezirksgericht sprach die Scheidung in Anwendung von Art. 142 ZGB aus. Das Obergericht hat mit Urteil vom 3. November 1944 diesen Entscheid mehrheitlich bestätigt. Eine Minderheit desselben sprach sich für Ab- weisung der Klage aus. J3. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage fest. Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es steht ausser Zweifel, dass die Ehe der Parteien schwer gestört ist und dass die Ursache dieses Zerfalls in der jahre- langen, schweren Trunksu,cht der Beklagten und den damit verbundenen, ihre Würde als Persönlichkeit und Ehefrau untergrabenden Folgen liegt. Ebenso klar ist, dass der Kläger unter dem Benehmen der Frau sowohl in seinen ehelichen als in seinen Ehr-und Standesgefühlen schwer litt. Dass die Beklagte zur Zeit ihres moralischen Tiefstandes mit dem Manne, ungeachtet seiner anerken- nenswerten Gedu,ld, häufig zankte, ihn grundlos beschimpf- te und. der ehelichen Untreue bezichtigte, darf nach der Erfahrung und nach der sonstigen Einstellung der Be- klagten zum Kläger als Folge ihres Lasters betrachtet werden. Diese Streitigkeiten und Beleidigungen waren daher zwar geeignet, die Zerrüttung der Ehe zu vertiefen; aber für sich allein genommen kommt ihnen unter diesen Umständen doch nicht die gleiche Bedeutung zu, wie wenn sie ohne solchen Zusammenhang vorgekommen wären. Der Kläger kann in diesen Szenen nicht eine Folge von Hass und Abneigung der Beklagten gegen ihn erblicken, sondern nur die bedauerlichen Begleiterscheinungen ihres jeweiligen Zustandes nach übermässigem Alkoholgenuss.
Familienreoht. N0 2. Die Vorkommnisse sind daher, obzwar an sich peinlich und ehezerrüttend, hinsichtlich der subjektiven Schuld der Beklagten wesentlich weniger gravierend als das' Laster selber. Die Streitfrage reduziert sich mithin darauf, ob durch die Trunksucht der Frau und deren Folgen die Ehe so tief zerrüttet ist, dass dem Manne deren Fort- setzung nicht mehr zugemutet werden darf. Bei Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die Be- klagte im Jahre 1937 nach Hohenegg'verbrachte, um sie von ihrem Laster zu heilen, und sie nach ihrer Rückkehr, wenn auch mit einer gewissen Selbstüberwindung, beson- ders zuvorkommend behandelte, um ihr den Kampf gegen ihre verhängnisvolle Neigung zu erleichtern. Aus diesem ihn ehrenden Verhalten des Klägers erhellt, dass er da- mals die Ehe nicht als tief und endgültig zerstört und nicht die Scheidung als die einzig mögliche Lösung betrachtete. Nun hat allerdings die Beklagte die damals auf ihren guten Willen und ihre moralische Kraft gesetzte Hoffnung ent- täuscht und ist wieder rückfällig geworden mit den er,- wähnten schweren Begleiterscheinungen und der Folge, dass sie im Hause nur noch wie eine Fremde in unterster Stellung geduldet wurde. Aber auch jetzt zog der Ehe- mann die Konsequenz aus dem Ehezerfall nicht, sondern wartete mit der Klage bis anfangs des Jahres 1942. In- zwischen -und trotz diesen ihre moralische Wiederauf- richtung nicht erleichternden Umständen -fand die Beklagte jedoch' schliesslich die Kraft, sich von ihrem Laster zu befreien. Wenn der Kläger ihre Behauptung, sie habe seit Mai 1940 keinen Alkohol mehr zu sich genommen, nicht gelten lassen wollte, oblag ihm als Scheidungskläger der Beweis für das Gegenteil, der jedenfalls für die Zeit, da die Beklagte noch im Hause lebte, d. h. von 1940-1942, ohne weiteres zu erbringen sein musste, wenn die Behaup- tung der Beklagten nicht zutraf. Dass der Kläger trotz des Rückfalles der Beklagten solange weder Scheidung noch Trennung verlangte, lässt darauf schliessen, dass er in Familienreoht. N° 2. dem Zeitpunkt, wo die Beklagte sich von ihrem Laster freimachen konnte, die Ehe nicht als unheilbar zerrüttet empfand. Aber davon abgesehen hat das Bundesgericht mit Bezug auf die Trunksucht als Scheidungsgrund wieder- holt entschieden, dass derartige persönliche Fehlent- wicklungen den andern Eheteil nur dann zur Scheidung berechtigen, wenn dieser sein Möglichstes getan hat, den Partner. wieder auf den rechten Weg zu bringen, und dass erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen aus der fort- bestehenden Trunksucht ein Scheidungsgrund abgeleitet werden kann (BGE 68 II 1 ff.). In einem seitherigen Urteil wurde dieses Opfer an Nachsicht und Geduld von einem Scheidungskläger seiner trunksüchtigen Frau gegenüber im Hinblick darauf verlangt, dass die nach vielen Jahren der Rückfälligkeit durchgemachte Entziehungskur mit anschliessendem Wirtshausverbot dauernden Erfolg ver- spreche und die schwache, aber reuige Frau der moralischen Stütze ihres Mannes zur Wiederaufrichtung bedürfe (Urteil vom 28. Mai 1942 i. S. Amacher, nicht pub!.). Solche Zu- rückhaltung mit dem Scheidlmgsrecht ist umso mehr am Platze, als im vorliegenden Falle die fehlbare Frau den innern Aufschwung zur Umkehr vor ihrem Eintritt in das Heim, also ohne äussern Zwang, gefunden und sich seither, d. h. während mehrerer Jahre, gut gehalten hat. Ein Be- weis, dass die Beklagte auch in Zukunft und unter verän- derten Verhäitnissen nicht wieder zu trinken anfangen werde, kann von ihr unmöglich verlangt werden; es würde übrigens auch auf eine Umkehrung der Beweislast hinaus- laufen. Hat mithin die Beklagte die Probe für ihren Willen und ihre Energie zur Umkehr seit mehreren Jahren be- standen, so erscheint die Hoffnung auf dauernden, defini- tiven Charakter der Besserung derart begründet, dass die der Vergangenheit angehörende Trunksucht an sich nicht mehr als Scheidungsgrund angesehen werden kann. Das allfällig latent vorhandene Rückfallsrisiko wird umso ge- ringer sein, je ernster es der Kläger mit der im zitierten Entscheid angetönten Pflicht nimmt, der Frau den mora-
Familienrooht. N° 2. lischen Halt zu bieten, den einem schwachen Menschen nur die Verwurzelung in der Familiengemeinschaft geben k.ann. Dass die frülieren sonstigen Verfehlungen der Be- klagten gegen den Mann Folgeerscheinungen des Trinkens bezw. der daherigen verminderten Zurechnungsfähigkeit und somit nicht als selbständige schuldhafte Zerrüttungs- faktoren in Rechnung zu stellen sind, wurde bereits fest- gestellt. Unter diesen Umständen darf dem Kläger die Fortsetzung der Ehe zugemutet werden. Ihm zu gestatten, die Scheidung unter Berufung auf die inzwischen über- wundene Trunksucht der Frau zu verlangen, erschiene insbesondere vom subjektiven Standpunkt der Beklagten aus stossend. Als der Kläger die trunksüchtige Ehefrau zuerst in die Heilanstalt verbrachte, dann als Rückfällige jahrelang im Hause behielt und schliesslich nach ihrer Aufraffung zur Enthaltsamkeit weitere zwei Jahre keine rechtlichen Konsequenzen zog, durfte die Beklagte an- nehmen, sie könne durch endgültige Einkehr und Läu- terung den Ehemann wiedergewinnen und sich die Fort- setzung der Ehe verdienen. Nachdem sie nun ihrer Schwä- che tatsächlich Herr geworden ist, müsste sie sich jetzt bei endgültiger Verstossung mit einigem Recht als gegen Treu und Glauben behandelt fühlen. Die Zumutbarkeit weiteren Zusammenlebens kann immerhin nur unter der Voraussetzung bejaht werden, dass die moralische Wieder- aufrichtung der Beklagten von Dauer sei ; sollte sie dem Kläger neue Enttäuschungen und Demütigungen bereiten, liesse sich dann das Ansinnen weiterer Nachsicht schwer- lichmehr begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben un die Klage abgewiesen. Familienrooht. N° 3. 3. Urteil der 11. Zlvllabtellung. vom 25. Januar 1945 i. S. Kunz gegen Grenaeher.
anche se sono fondate sull'art. 151 ce, --in tale ipotesi non epeN sufficiente ehe i iso deI bnne. fieiario siano diminuiti ; oceorre ehe le condizlODl econonuehe dei debitore si siano deteriorate. --.:... Perche la rendita possa essere ridotta non e nneessario ehe la sentenza di divorzio abbia espressamente rlservato tale possibilitiI. e precisato la natura alimentare dell' ssegno (evo- luzione giurisprudenziale). Ove la sentenza. si sIlente a que: st'ultimo riguardo, si stabilira., in base agli attl deI processo di divorzio,se e in quaIe misura. la rendita abbia. carattere ali. mentare. A. -Die Parteien gingen am 16. März 1918 die Ehe ein. Sie hatten zwei Kinder, geboren 1919 und 1920. Im Jahre 1929 klagte die Frau auf Scheidung wegen Ehe-