Art. 439 Abs. 2 ZGB; Aufhebung der Beistandschaft über einen handlungsfähigen Bevormundeten auf dessen Begehren. Die Norm ist für die Beistandschaft handlungsfähiger Personen lückenhaft. Da die Beistandschaft nach Art. 417 Abs. 1 ZGB die Handlungsfähigkeit unberührt lässt und ihre Wirksamkeit vom Willen des Schutzbefohlenen abhängt, ist sie zwecklos, sobald dieser sie nicht mehr gelten lassen will. Sein Aufhebungsbegehren ist daher ohne weiteres zu schützen; allenfalls gebotene weitergehende vormundschaftliche Massnahmen bedürfen eines neuen Verfahrens.
Familienreoht. N° 5. Randtitel anscheinend: gegebenen Umgrenzung aufzukom- men vermögen, kann indessen hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die vorliegende Beistandschaft nicht als von Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzuheben. Art. 439 Abs. 2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhält- nissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Bei- standschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbe- gehrt und der Schutzbefohlene auch nicht etwa tatsächlich gehindert, selbst zu handeln, so ist ihre Ausübung vom guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen durchkreuzen oder ihnen zuvorkommen. Die Beistand- schaft wird daher zwecklos, wenn er sie nicht mehr gelten lassen will und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrück- liche Vorschrift nach Art von 1920 des deutschen BGB (wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen wegen Gebrechens begehrte Pflegschaft aufzuheben ist, wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt ). Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen, bei einer Beistandschaft, die gegenüber einem Hand- lungsfähigen von Amtes wegen nach Art. 393 Ziff. 2 ange- ordnet worden war. Auch eine solche Beistandschaft sollte angesichts der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417 Abs. I gezogenen Schranken nicht gegen den Willen des Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser später die Aufhebung der Beistandschaft verlangt, kann sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen, sei es Beiratschaft oder Vormundschaft, bestehe. Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede davon, dass der Beschwerdeführer noch schutzbedürftiger geworden sei, als er seinerzeit war. Das führt dazu, die J ,
Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später vormundschaftliche Massnahmen als geboten erscheinen, so wäre ein neues Verfahren anzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft aufgehoben. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 6. Auszug aus dem UrteU der II. ZivUabteUung vom 8. März 1945 i. S. GUg gegen GUg. Abrechnungap lickt dea Erben, der die ErbaChajt verwaltet. Bäuerlichea Erbrecht.
Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie herna.ch tatsächlich. verwaltet, ist nicht verpflichtet, im Sinne von Art. 400 OR jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Erw. 2).
Voraussetzungen, unter denen: ein minderjähriger Erbe gemäss Art. 620 ZGB zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Ge- werbes geeignet ist (Erw. 4 a).
Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung zur Ubernahme eines landwirtschaftHchen Gewerbes im Sinne von Art. 620 ZGB (Erw. 4 b).
Art. 617, 618 ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund des Ertrags-oder Verkehrswertes eines landwirtschaft- lichen Gewerbes die finanzielle Lage des Bewerbers und gestützt da.rauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB zu beurteilen ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und Art. 620 ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b letzter Absatz und 4 c). Obligation de l'Mritier qui adminiBtre la 8tUJceaaion de rmdre compte de aa geation. Droit 8tUJCea80ral paysan.
L'heritier qui est enpossession de l'heritage au moment de Ia mort du de cujus et qui par consequent l'administra an fait n'est pas tenu de rendre compte da sa gestion en wut tempa, selon l'art. 400 CO (coDsid. 2).
Conditions dans lesquelles un heritier mineur est capable de se charger de I'exploitation d'un domaine agricola en vertu de l'art. 620 CC (consid. 480).
InHuence de la situation firumciere de l'exploitant sur Ja capa- cite requise pour se charger de l'exploitatlOn .d'un domaine en vertu de l'art. 620 00 (consid. 4 b).
Les art. 617 et 618 00 sont appIica.bles par analogie lorsqu'il s'agit de juger de la situation financiere de l'exploitant, compte tenu de Ja valeur de rendement ou de la valeur venale d'une exploitation agricole, et partant de sa ca.pacite da.ns le sens de l'art. 620, ou encore lorsqu'il s'agit de savoir si la suooession est insolvable et si par collsequent l'art. 620 ne doit pas etre en principe doolare inappIica.ble (con.'1id. 4 b, dernier alinea et 4 e). Obbligo deU'erede ehe amminiBtra la s'ueeesBione di render eonto deZ BUO operato. Diritto BUceessorW rurale. l. L'erede in possesso dell'eredita alla morte deI de cuius e ehe successivamente ne cura, di fatto, l'amministrazione, non e tenuto arender conto deI suo operato ad ogni richiesta dei coeredi a' sensi dell'art. 400 00 (consid. 2).
.. 0ondizioni dell'idoneita all'assunzione dell'azienda agricola da parte di un erede minorenne giusta l'art. 620 cp. I 00 (consid. 4 a). 3. Rilevanza delle condizioni anziarie dell'aspirante nel giu- dizio suU'idoneitaall'assunzione dell'azienda agricola a norma dell'art. 620 cp. 1 00 (consid. 4 b). 4. AppIicazione analogica degIi art. 617 e 618 ce ove si tratti di stabiIire, ai fini deI giudizio sull'idoneita s,' sensi delI'art. 620 ce, le condizioni finanziarie dell'aspirante aIl'assunzione dell'azienda agricola in base al valore di reddito 0 venale della medesima ; ovvero per accertare se l'eredita e passiva, nel qua caso l'art. 620 e inappIicabile (consid. 4 b ultimo cp. e eonsid. 4, c). Aus dem Tatbestand : Der am 18. November 1942 gestorbene Konrad Gilg hinterliess als. Erben fünf unmündige Kinder aus zweiter Ehe und seine Gattin dritter Ehe. Mit ihrer Erbteilungs- klage stellten die Tochter Annalise.und der im Jahre 1929 geborene Sohn Hans Konrad u. a. die Begehren, ihre Stief- mutter (Beklagte Nr. 1) sei zu einer genauen und belegten Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben ihrer Erbschaftsverwaltung seit dem Todes des Erblassers anzu- halten , und der 2 Yz Hektaren umfassende landwirt- schaftliche Grundbesitz des Erblassers samt dem toten und lebenden Inventar sei dem Sohne Hans Konrad, eventuell den sämtlichen fünf Kindern zum Ertragswerte zuzuwei- sen. Das Bundesgericht hat das Begehren um Vorlegung einer (Zwischen- Abrechnung mit der Vorinstanz abge- wiesen und die Vorinstanz aufgefordert, das von ihr Erbreoht. N0 6.
a.bgewiesene Begehren um Zuweisung des landwirtschaft- lichen Gewerbes an den Sohn Hans Konrad neu zu beur- teilen . Aus den Erwägungen: 2. -Ihr RechnungsteIlungsbegehren (Klagebegehren b) begründen die Kläger damit, dass die Beklagte Nr.l die Erbschaft auf Grund eines Au,ftrages der Erbengemein- schaft verwalte und deshalb gemäss Art. 400 OR über ihre Geschäftsführung jederzeit Rechenschaft abzulegen habe. Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie hernach tatsächlich verwaltet, wird jedoch damit nicht zum Beauftragten seiner Miterben, zumal da er die Verwaltung nicht nur für sie, sondern auch für sich selber führt. Art. 400 OR könnte daher höchstens analog angewendet werden. Hiefür besteht aber kein Bedürfnis ; denn jeder Erbe kann nach Art. 604 ZGB jederzeit die Teilung verlangen und ist nach Art. 602 ZGB; bis diese vollzogen ist, jederzeit berechtigt, als Gleichberechtigter bei der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken oder die Bestellung eines Erbenvertreters zu verlangen, wenn ihm der Erbe, der die Verwaltung tatsächlich besorgt, nicht die nötige Gewähr für eine richtige Verwaltung und Rech- nungstellung bietet. Ob die Abrechnung der Beklagten Nr. 1 richtig geführt und gehörig belegt sei, wird erst nach ihrer Vorlegung zu prüfen sei. Das Klagebegnhren b kann daher nicht geschützt wer- den. 4. -Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann nach Art. 620 ZGB von vornherein nur einem solchen Erben unge- teilt zugewiesen werden, der sich z dessen Übernahme bereit erklärt. Dies trifft für die Kinder Hilda, Frieda und Werner nicht zu. Schon deswegen ka.nn dem Eventualan- tragder Kläger, das streitige Heiiii:wesen allen fünf Kin- dern gemein zuzuweiSen, nicht entsprochen werden. Zu entscheiden ist daher nur, ob das Heimwesen des
24 Erbreoht. N0 6. Erblassers gemäss dem Hauptantrage der Kläger dem Sohne Hans Konrad zuzuweisen oder aber gemäss dem Antrage des Vormunds der Kinder Hilda, Frieda und Werner zu verkaufen sei. Diese Frage hat die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt. a) Hans Konrad Gilg kann entgegen der Auffassung der Vorlnstanz nicht schon deswegen von der Übernahme des väterlichen Heimwesens ausgeschlossen werden, weil er heute erst im 16. Altersjahr steht. Auch ein noch min- derjähriger Erbe kann vielmehr verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe des Erblassers ungeteilt zu- gewiesen werde, wenn seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse, namentlich seine Fähigkeiten und Neigungen, die Ausbildung, die er geniesst, und die Umgebung, in der er heranwächst, erwarten lassen, dass er nach erreichter Mündigkeit gewillt und imstande sein werde, das betref- fende Gut zu bewirtschaften. In diesem Sinne kann, je nach den Umständen, auch schon ein 15-16 jähriger Sohn als zur Übernahme des väterlichen Gewerbes geeignet gelten. Die Vorlnstanz. wird daher über die Behauptung der Kläger, Hans Konrad Gilg stehe im landwirtschaft- lichen Gewerbe seines Onkels und Vormundes und ver- spreche, ein tüchtiger und fleissigel' Landwirt zu werden, Beweis zu erheben haben, sofern dieser Bewerber nicht etwa wegen seiner ungünstigen finanziellen Lage von vorn- herein als zur Übernahme des streitigen Heimwesens ungeeignet erscheint oder der Nachlass sich als derart überschuldet erweist, dass die ungeteilte Zuweisung des Heimwesens an einen Erben schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommt. b) Der finanziellen Lage eines Bewerbers ist bei der Beurteilung seiner. Eignung insofern Rechnung zu tragen, als an seine beruflichen Fähigkeiten umso höhere Anfor- derungen zu stellen sind, je grösser die finanziellen Schwie- rigkeiten sind, denen er. bei Übernahme des Heimwesens begegnet. Erweist sich die finanzielle Lage des Bewerbers im Falle der Übernahme des Gewerbes als so ungünstig, dass er sich darauf voraussichtlich nicht behaupten könnte, I Erbreoht. N0 6. H so ist er für die übernahme von vornherein ungeeignet. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorlnstanz die Eignung des Hans Konra4 Gilg zur Übernahme des väter- lichen Gewerbes verneint. Ihre Annahme, mit der Zuwei- sung dieses Heimwesens würde ihm eine untragbare Last aufgebürdet, begründet sie damit, dass das Heimwesen wegen seines geringen Umfanges ohne Nebenerwerb keine genügende Existenzgrundlage bilde, dass die Grundpfand- schulden von Fr. 16,300.-den nach den geltenden Vor- schriften errechneten Verkehrswert von Fr. 14,300.- übersteigen, dass neben der Liegenschaft keine weitem nennenswerten Erbschaftsaktiven vorhanden seien, und dass die Zuweisung nur gegen übernahme der gesamten Erbschaftspassiven, somit zu einem den Verkehrswert übersteigenden Preis erfolgen könnte. Diese Gründe ver- mögen jedoch nicht zu überzeugen. Bedarf der Übernehmer des streitigen Heimwesens, um eine (grössere) Familie ernähren zu können, eines Neben- verdienstes, so ist damit noch keineswegs gesagt, dass er sich darauf nicht werde halten können. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn er, anders als der Erblasser, mit einem solchen Nebenverdienst nicht rechnen könnte. Die weitem Erwägungen der Vorlnstanz sind deswegen nicht schlüssig, weil nicht einwandfrei feststeht, dass der Verkehrswert des Grundbesitzes heute wirklich nur Fr. 14,300.-ausmacht, und weil der Ertragswert des Heimwesens, auf den es bei der Beurteilung der finan- ziellen: Lage des Übernehmers vor allem ankommt, erst recht nicht gehörig festgestellt ist. Gemäss Art. 620 Abs. 3 ZGB ist der Anrechnungswert eines landwirtschaftlichen Gewerbes, der nach Art. 620 Abs. 1 ZGB dem Ertragswert entspricht, für das Ganze nach den Vorschriften über die Schätzung der Grundstücke zu ermitteln. Darnach erfolgt die Anrechnung zum Werte im Zeitpunkt der Teilung und wird der Anrechnungswert, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen können, endgültig durch amtlich be- stellte Sachverständige festgestellt (Art. 617, 618 ZGB). Diese Bewertungsvorschriften sind entsprechend anzu-
wenden, wenn es gilt, auf Grund des Ertrags-oder Ver- kehrswertes eines Gewerbes die finanzi lle Lage des Über nehmers und gestützt darauf dessen Eignung zu beurteilen, d8. die Frage nach der finanziellen Eignung :mit derjeni- gen nach dem Anrechnungswerte eng zusammenhängt. Die kantonalen Instanzen haben nun, wie die Vernehm- lassung der Vorinstanz bestätigt, weder den Ertrags-noch den Verkehrswert auf diese Weise feststellen lassen. Die Vorinstanz hat vielmehr kurzerhand die Schätzungen der Inventarisationsbehörde übernommen, und diese ist ein- fach von dem zu Steuerzwecken ermittelten Ertragswerte . (Fr. 10,000.-) ausgegangen, der nach den Ausführungen des Bezirksrates Steckborn in seinem Beschluss vom 6. September 1943 in einer Zeit der tiefsten landwirtschaft- lichen Produktenpnise seit dem letzten Kriege festgesetzt worden war, und hat den Verkehrswert in der Weise be- stimmt, dass sie zum Steuer-Ertragswerte einen Bereini- gungszuschlag von 10 % und Zu dem so berichtigten Er- tragswert einen allgemeinen Zuschlag )) von 30 % gemäss Art. 8 Ziff. 1 des BRB vom 19. Januar 1940 über Mass- nahmen gegen die Bodenspekulation und die Übersphul- dung sowie zum Schutze der Pächter hinzurechnete. Der Wert der gegebenenfalls mit dem Grundbesitz zu über- nehmenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände wurde bei keiner dieser Schätzungen mitberncksichtigt. Die Vorinstanz hat also ohne die nötigen Unterlagen dar- über geurteilt, ob Hans Konrad Gilg in finanzieller Hin- sicht zur Übernahme des väterlichen Heimwesens geeignet sei. Sie hat daher diese Frage nach entsprechender Akten- ergänzung neu zu beurteilen. c) Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob der Nachlass bei Bilanzierung des Heimwesens mit dem Verkehrswerte überschuldet und die Anwendung von Art .. 620 ZGB aus diesem Grunde ausgeschlossen sei (BGE 64 II 7), ist ebenfalls auf Grund der noch einzuho lenden Schätzung im Sinne von Art. 617/18 ZGB zu beur- teilen.
II!. SACHENRECHT DROITS REELS 7. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 1. März IM5 i. S. Spitz, Streiff : Co. gegen Knobel.
Durchkitungsrooht, Änderung der Verhältnisse, Art. 693 ZGB: Der Belastete kann wegen veränderten Interessen seines Gnmd- stückes (Überhauung) statt Verlegung der Durchleitung die weniger weitgehende Massnahme baulicher Sickerung81Jorrich- lungen -ganz oder teilweise auf Kosten des Berechtigten - verlangen. Oonduite8. Modification des lieux, art. 693 ce. : Le proprietaire dont le fonds est traverse par une conduite installee au profit d'un voisin et qui entend conatruire BUr le terrain OU se trouve la conduite n'est pas tenu d'en demander le deplacement; il peut se horner a. offrir d'exoouter les ti'avaux propres a. la maintenir en bon etat, les frais de ces travaux etant d'ailleurs supportes en tout ou en partie par le voisin. OondoUe, camhiamento di circostanze, art. 693 ce. : Modificandosi gl'interessi deI proprietario gravato (costruzione di una casa), questi, in luogo di disporre per 10 spostamento della condotta, puo esigere che gl'interessi deH'avente diritto siano tutelati con provvedimenti meno onerosi, ugualmente atti amantenere in efficienza la condotta ; le relative spese verrauno sopportate, in tutto 0 in parte, dall'avente diritto. A. -Die Beklagte ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1234, der Kläger Eigentümer der Parzelle Nr. 1066/1244 in Ellllenda. Ursprünglich befand sich auf der Parzelle Nr. 1244 als natürlicher Wasserablauf ein offener Graben, der das Wasser ab der Liegenschaft der Beklagten nach der nordwestlich der Liegenschaft des Klägers durchfliessenden Linth abführte. Im Jahre 1899 wurde zwischen dem dama- ligen Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1234 (Jenny) und der Gemeinde Ennenda, Rechtsvorgängerin . des Klägers im Eigentum an der Parzelle Nr. 1244, ein Vertrag abge- schlossen, wonach Jenny eine Leitung in den Graben zu legen und den Graben zuzudecken hatte. Als im Jahre 1932 ein neues Wuhr an der Linth gebaut wurde, führte