Art. 265 SchKG; art. 9 ff. of the Federal Tribunal ordinance of 17 January 1923; complaints concerning exempt property in arrest proceedings and competence after liquidation of community property. In arrest proceedings, complaints alleging non-attachability must be adjudicated forthwith; the debtor’s invocation of lack of new assets in the subsequent enforcement opposition does not suspend this determination. If, after arrest or seizure of a share in community property, the common estate is liquidated under the ordinance procedure or without creditor intervention, the enforcement office is competent to rule on the attachability of the assets allotted to the debtor (consid. 1-2).
l() Schuldbetreibungs-und Konku1'81'8Cht. N0 5. Dermaach erlcennt die Schuldbetr.-'U. Konhur8kammH : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Wiedikon-Zürich angewiesen, im Konkurse über Otto. Hörnlimann die acht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde unverzüglich zu verwerten. 5. Auszug aus dem Entscheid ,,"om 23 .Januu 1940 i. S. Stolz. Art. 79 Ab8. 1 de8 00 vom 16. Dnzember 1943. Verweist die Reku.rsschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Art. 79 al. 1 OJ du 16 d6cembre 1943. Est irrecevable le recours qw n'.enonce pas de motifs a l'appui des conclusions et se contente de se rMerer aux pieces produites dans l'instance prec lente. Art. 79 cp. 1 nuova OOF. E irricevibile il ricorso ehe, come motivazione, si limita a rinviare il giudice alle memorie prodotte nella procedum cantonale. Während in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundes- gerichtes betrefiend die Beschwerdeführung in Schuld- betreibungs-und Konkurssachen vom 3. November 1910 vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79.Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekurssohrift sei kurz darzulegen, welche Bundes- reohtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Demnach ist die Bezug- nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten Rechtsschriften, die dem Zwecke des Begründungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heute grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms- weise dooh als genügende Begründung des Rekurses gelten zu lassen, besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde- sohrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne Schuldbetreibungs-und Konku1'81'8Cht. N0 6.
weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentlichen auf die Erhebung von Rechtsrügen, sondern vermengt mit solchen in weitschweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige tatsächliche Verhältnisse und Rügen betrefiend die Ange- messenheit von Massnahmen des Konkursamtes; Art. 79 Abs. 1 OG will aber dem Bundesgericht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und unübersichtlichen Rechts- schriften herauszuschälen, was allenfalls zur Begründung des Rekurses dienen kann. Welche Bundesrechtssätze der angefoohtene Entscheid verletze, und inwiefern er bundesrechtswidrig sei, wird in der Rekursschrift auch sonst (vom Hinweis auf die Be- schwerde abgesehen) nicht dargelegt. Die Rechtsfolge der Nichtbeachtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann nach dem Zwecke dieser Vorschrift nur im Nicht- eintreten auf den Rekurs bestehen. 6. Entscheid vom 12. Februar 1945 i. S. Vögeli.