Art. 173 Abs. 1 ZGB; Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten zur Sicherung des Frauengutes; Unzulässigkeit der Betreibung auf Sicherheitsleistung. Die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ein Anspruch der Ehefrau auf Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes kann nicht auf dem Wege der Betreibung durchgesetzt werden, da das Gesetz hierfür keine besondere Vollstreckungsmöglichkeit vorsieht; das richterliche Einschreiten nach Art. 1 ZGB fällt daher ausser Betracht. Die Ehefrau ist nicht rechtlos, sondern auf die gerichtliche Gütertrennung mit anschliessender Betreibung auf Ausrichtung des Frauengutes verwiesen (Art. 183 Ziff. 2, Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die Anhängigkeit eines Scheidungsprozesses ändert daran nichts (vgl. Erw. 2).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. 2. Entscheid vom 18. Januar 1945 i. S .. Niendorf. Zwang8'/JOUstreekung unter Ehegatten, Art. 173 Abs. 1 ZGB. Der Ehemann kann auch nach Einleitung des Scheidungsprozesses nicht auf Sicherstellung des Frauengutesbetrieben werden. EUcution forck entre , art. 173 al. 1 CC. Mnme apres l'ou,verture de I'action en divorce, la femme ne peut recourir Al'execution forcee pour se faire garantir la restitution de ses apports. Prooodimanto e86CUtivo jra coniugi, art. 173 cp. 1 ce. Anche pendente l'azione di divorzio, la moglie non puo escutere il marito al fine di ottenere una garanzia per i propri apporti. Frau Niendorf betrieb ihren Ehemann, der gegen sie einen Scheidungsprozess führt, auf Sicherheitsleistung für eingebrachtes Frauengut. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde, mit welcher der Ehemann unter Berufung auf das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten die Aufhebung dieser Betreibung verlangte, abgewiesen. Das Bundesgericht schützt sie aus folgenden Erwägungen : Nach Art. 173 Abs. 1 ZGB ist während der Ehe die Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten bezüglich ihrer Ansprüche nur in den vom Gesetz bezeichneten Fä.llen zulässig. Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung, die der Ehefrau erlaubte, ihren Anspruch auf Sicherstellung des Frauengutes (Art. 205 Abs. 2 ZGB) auf dem Wege der Betreibung auf Sicherheitsleistung durchzusetzen, und es kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer solchen Vorschrift auf einem bIossen Versehen beruhe, das der Richter in Anwendung von Art. 1 ZGB berichtigen könnte ; denn das Gesetz lässt die Ehefrau, der die ver- langte Sicherstellung nicht freiwillig geleistet wird, nicht schutzlos, sondern schützt sie durch die Möglichkeit, in diesem Falle die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen und zu deren Durchführung den Ehemann gegebenenfalls auf Auszahlung des Frauengutes zu betreiben (Art. 183 Ziff. 2 und Art. 176 Abs. 1 ZGB ; vgl. BGE 40 III 9). Die von Frau Niendorf . gehobene Betreibung ist daher unzulässig. Der Umstand, dass die Eheleute Niendorf Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3.
in Scheidung stehen, vermag hieran entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit der Erwä- gung, es sei verfehlt, wenige Wochen vor der -ohnehin einer güterrechtlichen Auseinandersetzung rufenden - Scheidung den Umweg über Art. 183 Ziff. 2ZGB zu wäh- len , lässt sich die Zulassung der SichersteIlungsbetreibung während des Scheidungsprozesses abgesehen davon,. dass die Ehe grundsätzlich auch während eines solchen Prozesses alle . ihre Wirkungen entfaltet, schon deswegen nicht begründen, weil vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils zum mindesten für die Betreibungsbehörden nicht fest- stellbar ist, ob es wirklich zur Scheidung komme, und weil im übrigen das Gütertrennungsverfahren gemäss Art. 183 Ziff. 2 ZGB im Rahmen des Scheidungsprozesses keine erheblichen Weiterungen fordert. 3. Entscheid 110m 19. Januar 1945 i. S. Fivian. W idMwpruch8verfahran. Parteirolknverteüung. I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet sich die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsprozess a.u.sschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen. 2. tTht der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen Namen, sondern a.uch für den Schuldner aus, so ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen. Twroa oppoBition. Repartition de8 r8le8 de8 'Partie8 au proces.
Qu,ando il detentore esercita la detenzione non solo per se ma altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura stabilita dagli art. 106 e 107 LEF. In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes Zürich 11, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben