Art. 90 f. SchKG; Berücksichtigung von Versicherungsprämien im Notbedarf des Schuldners. Prämien für freiwillige Unfallversicherungen von Angehörigen sind grundsätzlich keine notwendigen Zwangsausgaben und erhöhen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur ausnahmsweise bei besonderer Rechtfertigung, namentlich ausserordentlicher Unfallgefährdung. Prämien für Lebensversicherungen von Ehegatten und Kindern sind im Grundsatz ebenfalls nicht als notwendige Auslagen anzurechnen. Massgebend ist, ob die Aufwendungen objektiv zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners unerlässlich sind; andernfalls bleiben sie bei der Pfändungsberechnung ausser Betracht.
liO Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. verbleibenden Übersnhuss pfändbar erklärt. Sie führt aus, es gehe entschieden zu weit, wenn der Schuldner seine Angehörigen doppelt gegen Unfall versichere. Gegen die drei Lebensversicherungen für Frau und Kinder wäre an sich nichts einzuwenden ; der Schuldner habe jedoch zwei der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150.-bei der Ver- sicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die ein- bezahlten Prämien als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die laufenden Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet würden. B. -Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Ablehnung einer Lohnpfändung. Die Sc1vuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben der gewöhnlichen Unfallversicherung-für monatliche Prä- mien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abon- nentenversicherung für je a Rp. Dass indessen auf die Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann, erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob die Prämien voll berücksichtigt werden müssten, wenn es sich für jede Person nur um eine einzige Versicherung, aber mit um a Rp. höherer Prämie handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Ver- sicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand von je Fr. 4.-, ganz abgesehen von der VnrpIandung zweier Policen zwecks Geldbeschaffung, sei es nun für eigene Bedürfnisse, des Rekurrenten oder, wie dieser behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 13. 111 für die Lebensversicherung Angehöriger können grund- sätzlich nicht als notwendige, das Existenzmjnimum des Schuldners erhöhende Zwangsausgaben anerkannt werden, und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jeden- falls dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Um- stände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann, was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlichen Fr. 6.-, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen. 13. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S. Wield. Pfanäung8ankündigung und -Vollzug, Präsenzpflicht des ScJ.1uld- ners Art. 90 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bel der zeitlichen Annetzung und bei der Durchführng des P dWW' vollzugs so vorgehen, dass dem Schuldner Dlcht unnOtlg ZeIt- verlust und Umstände entstehen. Avis de 8aiBie. EU:OOution de la 8aiBie. Obligation du debiteur d'assister a la saisie, art. 90 et 91 LP. Le prepose ?u l'emplnye qui procMe a la saisie doit en fixer le m?ment et anr de maDle a faire perdre le moins de tamps posslble au deblteur et a. .IUl epargner des desagrements inutiles. Af1Vi8o 6d 68OOuzi0n6 aet pignoramento, obbligo del ebitnre di assistere a.l pignoramento, art. 90 e 91 LEF. TI fu,nZlonano che procede a.l pignoramento deve stabilirne l'ora ed irnin .n;todo di evitare al debitore perdite di tempo e molestIe mutili. Der Betreibungsbeamte hatte die PIandung aUf vor- mittags angekündigt und forderte dann den Schuldnnr am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den m einem andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf, obgleich diese erst zu späterer Stunde stattfinden konnte. Die Sckuldbetr.-u. Konkur8kammer zieht in Erwägung: . .. . .. . . . W de Rek n die' kndi der Pfändung lediglich auf vormittagS nicht präzis genng war, so
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14. musste er gegen die Pfändungsankiindigung Beschwerde führen und zwar bis spätestens am 10. Dezember 1944. Mit sniner erst 10 Tage nach Vollzug der Pfändung, am 14. De- zember eingereichten Beschwerde konnte er angebliche Mängel der Ankündigung nicht mehr anfechten. Aber abgesehen von dieser Ankündigung war das Vorgehen des Betreibungsbeamten beim Vollzug der Pfändung insofern nicht korrekt, als er in der ersten Hälfte des bezeichneten Vormittags an der Arbeitsstätte des Schuldners vorbeiging und diesen zur Präsenz bei der Vollzugshandlung auf dem Bahnhofplatz aufbot, deren genauer Zeitpunkt erst noch vom Eintreffen des Experten abhing und die denn auch erst gut I % Stunde später stattfand. Vielmehr hätte der Betreibungsbeamte den Schuldner zum Abmarsch erst aufbieten sollen, als alles zum Pfändungsvollzug bereit war. :a:ätte der Schuldner von Anfang an sich diese Behandlung ll1cht gefallen lassen, so wäre davon auszugehen, dass es ihm nicht ordnungsgemäss ermöglicht worden sei, seine Belange beim Pfändungsvollzug zur Geltung zu bringen, nämlich ihm überhaupt beizuwohnen. Indessen hat der Rekurrent sich auf dieses Vorgehen eingelassen und ist von Zeit zu Zeit vorbeigegangen, um nachzusehen, ob es soweit sei. Er hätte also tatsächlich ohne zusätzliche Be- mühung die Möglichkeit gehabt, an der Pf'andung teilzu- nehmen, wenn ihm daran gelegen war. Unter diesen Um- ständen ist der Verstoss des Betreibungsbeamten nicht dazu angetan, die Aufhebung der Pfändung zum Nachteil des Gläubigers nach sich zu ziehen (vgl. BGE 35 I 239, 38 I 189 Sep. Ausg. 1909, 39; 1912, 2). 14. Entscheid vom 17. März 1945 i. S. Schweiz. Volksbank. Grundpfandbetreibung mit MietzinsBperre. Bestreitung (der For- derung und) des Pfandrechts an den Mietzinsen' Klagefrist- setzungen gennäBs Art. 93 VZG. '