Art. 106/107 und 109 SchKG; Abgrenzung der Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren bei gepfändeten körperlichen Gegenständen. Für die Frage, ob das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 oder Art. 109 SchKG durchzuführen ist, ist bei körperlichen Pfandungsgegenständen ausschliesslich auf die Gewahrsamsverhältnisse abzustellen; massgebend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt. Die nach dem Schein des besseren Rechts entwickelte Rollenverteilung gilt nur bei unkörperlichen Gegenständen (Forderungen, Anteilen an Gemeinschaftsvermögen). Art. 109 SchKG setzt voraus, dass der Drittinhaber die Sache in eigenem Namen innehat; übt er die tatsächliche Gewalt auch für den Schuldner aus, sind die Voraussetzungen von Art. 106/107 SchKG erfüllt (consid. 1-2).
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel- Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf- preis und für Lagerspesen das Retep.tionsrecht geltend, und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes- sionserklärung, mit der ihm Müller seine gesamten Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrage mit der Möbel- Pfister A.-G. abgetreten hatte, als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver- fahren, und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109 und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh- rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber- kennung des Retentionsrechts der Möbel-Pfister A.-G. unangefochten blieb, führte Fivian gegen die ihm zuge- stellte Fristansetzung zur Klage auf Feststellung seines Eigentums Beschwerde mit dem Antrage, sie sei aufzu- heben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern.. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt, die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat auf Rekurs des Gläubigers hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess wiederum Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag. Die 8chuldbetreibungs-'IJ/fMl Konkurskammer zieht in Erwägung "
1347 Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im. eigenen Namen, sondern auch für den Schuld- ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG erfüllt. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G. übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur zur Wahrung des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes aus. Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver- fügungsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur- renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Entseheid vom 22. Januar 1145 i. S. Sehoeh. Summarisches .Konku'r8'V6f'falvren. Zeitpunkt der Verwertung.
Gründe, die einen Aufschub der Verwertung rechtfertigen.
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 4. 3. Gegen einen unbndeten Aufschub der Verwertung ist Beschwerde zulässig. Faillits. Liquidation 8O'I1I!Jnaire.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 5. Demnach erkennt die Schultlbetr.-u. Konkurakammps: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursanit Wiedikon-Zürioh angewiesen, im Konkurse über Otto Hörnlimann die aoht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde unverzüglioh zu verwerten. 5. Auszug aus dem Entscheid 'W'om 23 .JanWll" 1946 i. S. Stolz. Art. 79 Aba. 1 des OG vom 16. Dl zember 1943. Verweist die Reku.rsschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Art. 79 cd. 1 OJ du 16 dOOembre 1913. Est irrecevable le recou,rs qui n'enonce pas de motüs a l'appui des conclusions et se contente de se referer aux piooes produites dans l'instancepr6cMente. Art. 79 cp. 1 nUQf1a OGF. E irricevibile il ricorso ehe, come motivazione, si limita a rinviare il giudice alle memorie prodotte nella. procedura. cantonale. Während in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundes- geriohtes betreffend die Besohwerdeführung in Sohuld- betreibungs- und Konkurssaohen vom 3. November 1910 vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesreohtspflege vom 16. Dezember
(OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekurssohrift sei kurz darzulegen, welohe Bundes-:- reohtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Demnaoh ist die Bezug- nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten Reohtsschriften, die dem Zweoke des Begründungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heute grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms- weise doch als genügende Begründung des Rekurses gelten zulassen, besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde- schrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne I
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6.
weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentliohenauf die Erhebung von Reohtsrugen, sondern vermengt mit solohen in weitsohweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige tatsäohliohe Verhältnisse und Rügen betreffend die Ange- messenheit von Massnahmen des Konkursamtes; Art. 79 Abs. 1 OG will aber dem Bundesgerioht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und unübersiohtlichen Reohts- sohriften herauszusohälen, was allenfalls zur Begründung des Rekurses dienen kann. Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletze, und inwiefern er bundesreohtswidrig sei, wird in der Rekurssohrift auoh sonst (vom Hinweis auf die Be- schwerde abgesehen) nicht dargelegt. Die Reohtsfolge der Niohtbeaohtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann naoh dem Zweoke dieser Vorsohrift nur im Nicht- eintreten auf den Rekurs bestel16n. 6. Entscheid vom 12. Februar 1946 i. S. Vögeli.