Art. 119 ch. 1 para. 2 StGB; scope of the special rule on assistance in abortion and relation to Art. 25 and Art. 19 StGB. The special provision applies only to aid rendered in the course of the abortion act itself. Assistance provided otherwise falls under the general rules of complicity, either to the pregnant woman’s offence under Art. 118 or to the third-party aborter’s offence under Art. 119 ch. 1. The distinction between perpetration and participation in this context depends on the temporal and functional relation of the assistance to the abortion act. Where the accused acted under a mistaken conception of the principal offence, the assessment follows the imagined facts under Art. 19 para. 1 StGB; the lighter penalty framework then governs sentencing (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. N° 28. delsmann Waren verkauft, zumal ja. der Abtreiber bei der Auswahl der Gelegenheiten auf die Gefahr der Entdeckung Rücksicht nimmt. Die Gewerbsmässigkeit beurteilt sich abhängig davon, ob alle Fälle zum Gegenstand der Anklage gemacht werden. 2. - Ob der Täter bei mehrfacher Begehung bereit war, um des Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zu handeln, ist Tatfrage. Der Kassationshof ist daher an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, dass der Be- schwerdegegnerin diese Bereitschaft fehlte. Diese Annahme beruht nicht auf einer Verkennung von Rechtsbegriffen, sondem ist das Ergebnis von Schlüssen aus objektiven Tatsachen auf die subjektive Einstellung der Täterin, gründet sich also auf Beweiswürdigung. Grundlage jener Schlüsse ist die tatsächliche und daher vom Beschwerde- führer zu Unrecht angefochtene Feststellung des Ober- gerichts, dass die Beschwerdegegnerin nur an vier Frauen Abtreibungshandlungen vorgenommen hat. Dann hat das Gericht dem Verstreichen verhältnismässig langer Zeit zwischen den beiden ersten und den beiden letzten Fällen Rechnung getragen, in der richtigen Erkenntnis, dass der zeitliche Abstand der einzelnen Begehungen für die Frage, ob der Täter sich eine Erwerbsquelle hat schaffen wollen, also um des Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zur Abtreibung rn;reit gewesen ist, unter Umständen Gewicht hat. Auch die Tatsache, da.ss die Beschwerdegeg- nerin ihre Dienste nicht angepriesen hat, dass ihr die Schwangeren vielmehr'ohne ihr Zutun zugeführt worden sind, erwähnt die Vorinstanz nur als Indiz für die subjek- tive Einstellung der Täterin, nicht weil sie der Meinung wäre, Gewerbsmässigkeit setze objektiv Anpreisung voraus, wie sie bei Ausübung erlaubter Gewerbe die Regel ist, bei verbotenen Gewerben wegen der damit verbundenen Ge- fahr der Entdeckung dagegen häufig fehlt. Und endlich ebenfalls Sache der Beweiswürdigung war es, zu erwägen, welchen Schluss auf die Absicht der Beschwerdegegnerin der Besitz von Abtreibungswerkzeugen zulässt. Der Besitz Strafgesetzbuch. No 29.
solcher Werkzeuge ist nicht gleichbedeutend mit Gewerbs- mässigkeit ; auch der nicht gewerbsmässig handelnde Abtreiber benötigt Werkzeuge. Zudem führt die Vorinstanz diesen Besitz der Beschwerdegegnerin verbindlich auf einen Umstand zurück, der mit den begangenen Verbrechen überhaupt nicht zusammenhängt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 29. Auszug aus dem Urteil des KassaUonshofes vom 14. Sep- tember 1945 i. S. Hubert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh. Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt nur für die beim Abtreibungsakte geleistete Hülfe ; wer sonstwie hilft, ist Gehülfe im Sinne des Art. 25 StGB, sei es Gehülfe der Schwangeren (Art.118), sei es Gehülfe des Drittabtreibers (Art. 119 Ziff. 1). (Bestätigung der Rechtsprechung.) L'art. 119 eh. 1 al. 2 OP ne s'applique qu'a celui qui fournit son aide au cours des manceuvres abortives elles-memes ; celui qui prete assistance d'une autre maniere est un complice au sens de l'art. 25 CP : complice de Ia personne enceinte (art. 118) ou complice du tiers avorteur (art. 119 eh. 1). (Confirmation de 1a jurisprudence.) L'art. 119, cifra 1, cp. 2 OP si applica sciltanto a colui ehe presta aiuto a manovre abortive ; chi presta assistenza in altro modo e complice a' sensi dell'art. 25 CP: complice delJa persona incinta (art. 118) o complice del terzo ehe ha procurato l'aborto (art. 119, cifra 1 ). (Conferma della giurisprudenza.) A. -Am 21. Oktober 1943 und l. April 1944 lieh Hed- wig Hubert der Anna Benz auf deren Verlangen zwei Instrumente in der Meinung, die Empfängerin wolle sich damit die Leibesfrucht abtreiben. Anna Benz tat dies nicht, sondern verwendete die Instrumente, um am 21. Oktober
der Hedwig Schärer die Leibesfrucht abzutreiben und am 1. April 1944 Abtreibungsversuche an den Schwangeren Marie Pedrazzoli und Gertrud Roggensinger vorzunehmen. Hätte Hedwig Hubert die Absicht der Anna Benz gekannt, so hätte sie ihr die Instrumente nicht geliehen.
Strafgesetzbuch. N° 29. B. -Am 9. Mai 1945 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Hedwig Hubert der Gehülfenschaft bei Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1Abs.1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB sowie der Gehülfenschaft bei wie- derholtem Versuch von Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 und 25 StGB schuldig und verurteilte sie zu sechs Wochen Gefängnis. Das Gericht nahm: an, wenn Hedwig Hubert nach dem Sachverhalt beurteilt würde, den sie sich vorstellte, müsste sie nach Art. 119 Ziff. 1Abs.2 StGB bestraft werden, denn diese Bestimmung gelte entgegen der vom Bundesgericht in .BGE 69 IV 206 vertretenen Auffassung nicht nur gegen- über Personen, welche der Schwangeren beim Abtreibungs- akte, sondern auch gegenüber Personen, die ihr überhaupt irgendwie zur Abtreibung Hülfe leisten. Da der wirkliche Sachverhalt gemäss Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht zu strengerer, sondern im Gegenteil zu milderer Bestrafung führe als der vorgestellte, treffe Art. 19 StGB nicht zu, sei die Tat also nach jenem, nicht nach diesem Sachverhalt zu beurteilen. 0. -Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei auf- zuheben und sie sei der Gehülfenschaft bei Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 und 19 Abs. 1 StGB sowie der Gehülfenschaft bei wiederholtem Versuch von Abtreibung im Sinne-von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22, 25 und 19 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären und zu milderer Strafe zu verurteilen. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver- weist auf ihre Ausführungen in der Vorinstanz, die sich mit denjenigen des Obergerichts decken. Der Kassationshof zieht in Erwllgulng : 1.- Auf die (nicht eindeutige) Entstehungsgeschichte braucht indessen nicht abgestellt zu werden, u,nd auch in Sachen Torriani hat sie nicht den Ausschlag gegeben. Schon da- Strafgesetzbuch. N° 29. 119 mals hat das Bundesgericht nach dem Grund gefragt, der den Gesetzgeber zum Erlass des Art. 119 Ziff. l Abs. 2 bewogen haben muss. Dieser Grund kann nicht darin bestanden haben, dass man dem Gehülfen in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Art. 25 StGB die Straf- milderung unter allen Umständen vorenthalten wollte. Es gibt schwerere Verbrechen, bei denen das Gesetz an einer milderen Bestrafung des Gehülfen nicht Anstoss nimmt. Dass es ihn nur geräde bei der Abtreibung durch die Schwangere gleich behandelt, wie wenn er die Abtreibung selber vorgenommen hätte, geht auf die Schwierigkeiten zurück, die sich in solchen Fällen der Unterscheidung von Täterschaft und Gehülfenschaft in den Weg stellen. Das anerkennt auch die Vorinstanz, freilich nicht als aus- schliesslichen Grund. Sie weist darauf hin, dass es sich nicht rechtfertigen würde, die Privilegierung, welche Art. 118 StGB der Schwangeren zuteil werden lässt, auf den Gehülfen auszudehnen. Das ist richtig für die Fälle, wo der Gehülfe beim Abtreibungsakte mitwirkt und daher eine Rolle spielt, die derjenigen eines als Täter handelnden Drittabtreibers nahe kommt. Ist der Gehülfe beim Abtrei- bungsakte nicht dabei, so ist er dagegen in der Regel weniger strafwürdig. Die Vorinstanz glaubt gerade durch das Beispiel des vorliegenden Falles dartun zu können, dass die Hülfeleistung vor dem Abtreibu,ngsakte ungleich schwerer sein könne als die Hülfeleistung bei diesem Akte. Sie verkennt, dass das Verbrecherische der Tat dem, der bei ihrer Ausführung hilft, in der Regel wesentlich eindring- licher zum Bewusstsein kommt als einem Gehülfen, wel- cher der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich ferne steht. Das Gesetz kann nicht jeden, der das Vorhaben der Schwangeren durch Angabe einer Adresse, Erteilung eines Ratschlages oder auf ähnliche Weise unbedacht fördert, der schweren Strafdrohung des Art. 119 Ziff. 1 unterstellen wollen, wo es doch sogar den Anstifter, der sie zur Tat des Art. 118 bestimmt, Anstüter im Sinne des Art. 24 StGB sein lässt und nicht dem Art. 119 Ziff. 1 unterstellt. Nichts
Strafgesetzbuch. No 29. spricht dafür, dass die Nichterwähnung des Anstifters in dieser Bestimmung auf einem Versehen beruhe, wie die Vorinstanz glaubt. Und wenn es sich bloss um ein Ver- sehnn handeln würde, stünde Art. 1 StGB der Anwendung des Art. 119 auf den, der zum Vergehen des Art. 118. an- stiftet, im Wege. Eine stossende Ungleichheit in den Straf- drohungen bestünde bei der von der Vorinstanz vertretenen Auslegung des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 auch für den Gehülfen des Drittabtreibers und den Gehülfen der Schwangeren, wenn die Gehülfenschaft anders als beim Abtreibungsakte geleistet wird. Der Gehülfe des Drittabtreibers könnte nach Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 milder bestraft werden als der Gehülfe der Schwangeren, obwohl ersterer zu einem Verbrechen, letzterer dagegen nur zum Vergehen des Art. 118 Hülfe-leistet. Solche Unstimmig- keiten entstehen nicht, wenn der Anstifter und der nicht beim Abtreibungsakte Initwirkende Gehülfe der Schwan- geren als Anstifter beziehungsweise Gehülfe zum Vergehen des Art. 118, der nicht beim Abtreibungsakte Initwirkende Gehülfe des Drittabtreibers als Gehülfe zum Verbrechen des Art. 119 und der beim Abtreibungsakte Helfende als Täter im Sinne des Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 bestraft werden. Diese Überlegungen rechtfertigen es, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Sie ist mit dem Gesetzes- text, namentlich mit der italienischen Fassung (c aiuto nel procurarsi l'aborto ), nicht unvereinbar. Die deutsche und französische Fassung (cc Hülfe zu der Abtreibung )), assistance en vue de l'avortement ))) lassen sich freilich eher zugunsten der vorinstanzlichen Auffassung anführen, zwingen diese aber doch nicht auf. 2. - Da die Beschwerdeführerin sich vorgestellt hat, Anna Benz brauche die Instrumente, um sich selber die Leibesfrucht abzutreiben, gilt sie gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB als Gehülfin beim (vollendeten und versuchten) Ver- gehen des Art. 118. Diese Bestimmung droht geringere Strafe an als Art. 119 Ziff. 1. Inwiefern sich das in der H erabsetzung der ausgesprochenen Strafe auswirken wird, Strafgesetzbuch. N° 30. 121 welche den von Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 ange- drohten Rahmen nicht übersteigt, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1945 i. S. Gygax und Lenenberger gegen Staatsanwalt des Berner Mittellandes. Art. 139 Zi//. 1 StGB. Vollendeter Raub setzt in allen Fällen vornu , dass der Angegriffene zum WiderFJtand vollständig unfah1g gemacht worden sei. Art. 139 eh. 1 CP. Pour etre consomme, le brigandage suppose dans tous les cas que la personne attaquee soit mise tout a fait horFJ d'etat de resister. Ar . 139, yra OP. Per essere consumata, la rapina presuppone m tutti i cas1 ehe la persona attaccata sia stata messa nell'im- possibilita di resistere. A. -Arnold Gygax und Karl Leuenberger lockten in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1944 Alfred Blum in Bern an das Bord der Aare. Sie beabsichtigten, ihm sein Geld zu stehlen. Leuenberger umfasste ihn Init beiden Armen, und Gygax schlug auf ihn ein. Blum wehrte sich, konnte sich losmachen lmd rannte davon. Leuenberger setzte ihm nach, erwischte ihn und hieb ihm mit dem Stock den die Angreifer ihm vorher entrissen hatten, über de Kopf. Blum befreite sich zum zweitenmal und eilte gegen die Stadt, was Gygax und Leuenberger veranlasste, sich davonzumachen. B. -Am 26. März 1945 erklärte die Kriminalkammer des Kantons Bern Gygax und Leuenberger des vollendeten Raubes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie.