Art. 173 Ziff. 2 StGB; truth defense in defamation concerning prior convictions. Completed prior convictions are generally attributable to the private life of the person concerned, since the criminal law aims at rehabilitation and the avoidance of lifelong stigmatization; however, the truth defense is excluded where the statement was made predominantly in the intent to cast the person in a bad light and where no public interest requires verification of the truth (consid. 3-5). The existence of a merely historical public interest in the prior conviction is insufficient once punishment has been carried out; a current public-interest basis may arise only in special constellations, notably where the prior conviction is relevant to present trustworthiness in a specific activity (consid. 5).
Strafgesetzbuch. N 32. Lose die Kommissionsware sind, ausdrücklich und spä- testens bis zu dem vom Kommittenten bestimmten Stich.,. tage abzugeben ist. Nrir so weiss der Kommi,tent am Tage der Ziehung eindeutig, welche Lose er als verkauft und welche er als nicht verkauft betrachten muss. Dass er hierüber nicht im Ungewissen gelassen werden darf, liegt in der Natur der Sache. Der Kommissionär hätte es sonst in der Hand, bloss die nicht gewinnenden Lose zurückzu- geben und die gewinnenden unter nachträglicher Berufung auf Selbsteintritt zu behalten. Dass aber der Beschwerde- führer. den Willen zum Selbsteintritt rechtzeitig und aus- drücklich erklärt habe, behauptet er selber nicht. 32. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mal tß.15 i. S. Seb. gegen K. Ar.t.173 Zil/. 2 Ab8. 2 StGB (Wakrheitabeweis bei übler Nachrede). Verbüsste Vorstrafen sind dem Privatleben zuzuzählen (Erw. 3). Die vorwiegende Absicht, jemandem durch Erwähnung seiner Vor- strafe Ubles vorzuwerfen (Erw. 4). Ein öffentliches Interesse am Beweis der Vorstrafe eines wegen Veruntreuung bestraften Milchhändlers besteht nicht (Erw. 5). Art. 173 eh. 2 aJ,. 2 OP (preuve de la vhit6 en matier6 de diflama- ti m). Les peines qu'une personne a. subies da.ns le passe concement sa. vie privee (consid. 3). Dessein prepondera.nt de dire du mal de quelqu'un en faisant a.Ilusion aux conda.mna.tions qu'il a. precedemment encourues (consid. 4). La. preuve qri'un laitier a naguere ete 'COnda.mne pour abus de confümce n'est pas dans l'interet public (consid. 5). Art. 173 Cijra 2 O'J'. 2 OP (prova della V6ritd del jatto dilfamatorio). Una. pena sconta.ta. attiene a.Ila. vita privata a.' sensi dell'art. 173 cifra 2 cp. 2 CP (consid. 3). Intenzione preva.lente di fare della maldicenza. ai danni di taluno, rileva.ndone le precedenti condanne (consid. 4). La. prova. liberatoria della precedente conda.nna. del diffama.to (lattivendolo) per a.ppropriazione indebita non corrisponde al pubblico interesse (consid. 5). .A.. -Als die Eheleute B. am 26. September 1942 ihre neue Wohnung bezogen, sprach K. bei Frau B. vor, empfahl sich ihr als Milchlieferant und übergab ihr ohne sofortige Bezahlung und Abgabe von Rationierungsausweisen 200 g Strafgesetzbuch. N 32.
Butter. Die Empfängerin erzählte das am gleichen Tage der im Hause wohi .enden Frau Soh. Diese regte sich ob dem zuvorkommenden Verhalten des K. gegenüber ihrer neuen Hausgenossin derart auf, dass sie Frau B. ersuchte, die Milch nicht bei K. zu beziehen. Zur Begründung führte sie aus, K. sei ein Bankbetrüger und habe im Zuchthaus gesessen. Frau Soh. war über ihn erbost, weil er einmal ihr Begehren nach zwei Eiern abgewiesen hatte, um solche reinen alten Kunden liefern zu können. B. -Auf Strafklage des K. erklärte das Obergericht des Kantons Zürich als Appellationsinstanz Frau Soh. am l. Februar 1945 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig, büsste sie mit achtzig Franken und verur- teilte sie, K. hundert Franken als Genugtuung zu bezahlen. Die Zugabe des K., er seiimJahre 1928 vom Schwurgericht wegen Unterschlagung von Banknoten im Werte von mehr als einer halben Million Franken verurteilt worden und habe die Strafe verbüsst, betrachtete es als unerheblich, weil die Öffentlichkeit nicht daran interessiert sei, an die Verurteilung erinnert zu werden, weil ferner die Erwäh- nung dieser Vorstrafe aussohliesslich das Privatleben des Anklägers betreffe und weil die Angeklagte dem Ankläger vorwiegend ein Übel habe zufügen wollen. C. -Frau Soh. greift dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Sie beantragt, es sei im Straf- nd im Zivil- punkt aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Sie macht geltend, es könne keine Rede davdfi sein, dass die strafbären Hand- lungen des K., die :tdt.Jhi bloss in einem Vfu :trlÖgensdelikt, sondern il.üeh in einem Amtsverbrechen bestanden und die Öffentlitlblwit ausserordentlich beschäftigt hätten, je Tat- sachen des Privatlebens des Täters sein wetden. Zudem habe die : sohwerdeführerin den Vorwuff :tllcht vorwiegend in der Absicht erhoben; K. Übles zuzufügen, D. -K. peantragt, die Beschwerde sei Uiiter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beschwerdeführerin abzu- weisen.
Strafgesetzbuch. No 32. De:r Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Beweist der schuldigte, dass seine unter Art. 173 Ziff. 1 StGB fallenden Äusserungen der Wahrheit entspre- chen, so ist er nicht strafbar. Er wird jedoch zum Wahr- eitsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne dass der Wahrheitsbeweis im öffent- lichen Interesse liegt, sich auf das Privat-oder Familien- leben beziehen und vorwiegend in der Absicht erfolgt sind jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB)'. Somit muss die Beschwerdeführerin trotz der Zugabe des Beschwerdegegners, dass ihre ehrenrührige Äusserung wahr sei, bestraft werden, wenn sich diese Äusserung auf das Privat-oder Fainilienleben des Beschwerdegegners bezieht, wenn sie ausserdem vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, und wenn end- lich nicht ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Wahrheit besteht. 2. -Art. 173 Ziff. 2 wurde auf Antrag der Kommission des Nationalrates in das Strafgesetzbuch eingeführt. Der Antrag, der im Nationalrat angenommen wurde, lautete : Der Beschuldigte wird jedoch zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen und ist in allen Fällen strafbar, wenn seine Äusserungen, ohne das öffentliche Interesse zu berühren sich auf das Privat-oder Fainilienleben beziehen und blos in der Absicht getan worden sind, jemandem Übles vorzu- werfen (StenBull NR, Sonderausgabe 362). Die Worte ohne das öffentliche Interesse zu berühren wurden im Ständerat ersetzt durch ohne dass der Wahrheitsbeweis m öffentlichen Interesse liegt . Diese Änderung, welche s Gesetz überging, wurde damit begründet, dass eine Ausserung das öffentliche Interesse berühren könne, ohne dass es deswegen im öffentlichen Interesse liege ihre Wahr- heit festzustellen (StenBull StR, Sonderausgabe 177). Am Begriff des Privatlebens, wie ihn der Nationalrat auf- fasste, hat der Ständerat nichts geändert. Demnach darf dem Privatleben nicht bloss zugezählt werden, was öffent.- Strafgesetzbuch. N° 32. 129 liehe Interessen nicht berührt. Der Antrag, den die Kom- mission des Nationalrates gestellt hat, beruht auf der Ansicht, dass es Tatsachen gebe, welche dem Privatleben angehören und dennoch öffentliche Interessen berühren. Eine solche Tatsache ist beispielsweise die Lebensführung des Wehrpflichtigen, welche gemäss Art. 16 MO Anlass zUm. Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht geben kann. Anderseits gehört nicht alles, was öffentliche Inte- ressen nicht berührt, notwendigerweise dem Privatleben an. Ob die behauptete Tat.sache diesem zuzuzählen ist kann auch nicht darnach entschieden werden, ob die Fest stellung der Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung im öffentlichen Interesse liegt ; der Wortlaut des Gesetzes, welches im öffentlichen Interesse an der Feststellung der Wahrheit einen besonderen Grund für die Zulassung des Wahrheitsbeweises über eine dem Privatleben angehörende Tatsache sieht, schliesst dies aus. Im Nationalrat wurde erklärt, dass die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises in einem sehr weiten Umfange aus- geschaltet werde. Der Grundgedanke dieser Neuerung liege in dem natürlichen Empfinden, dass man sich nicht in die Privat-und Familienverhältnisse des andern ein- mischen, sie nicht zum Gegenstand des Klatsches und der Heruntersetzung machen solle, und insbesondere solle die Ehrverletzung bloss um des Plagens des andern willen verpönt sein (StenBull NR, Sonderausgabe 364). Dieser Gedanke verbietet, den Begriff des Privatlebens eng aus- zulegen. Ehrenrührige Tatsachen, von denen die Allge- meinheit normalerweise nicht Kenntnis erhält und die sie nichts angehen, sollen nicht in der vorwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, berichtet werden. Die Gefahr, dass die weite Auslegung des Begriffs des Privat- lebens die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises zu sehr einschränke, besteht nicht, weil die Richtigkeit der dem Privatleben angehörenden Tatsache nur dann nicht bewie- sen werden darf, wenn der Täter sie vorwiegend in der Absicht mitgeteilt hat, dem Betroffenen Übles vorzu- 9 AS 71 IV -1945
Strafgesetzbuch. N 32. werfen, und wenn ausserdem nicht das öffentliche Inte.., resse die Feststellung der Wahrheit verlangt. Hat der ein- zelne ein schutzwürdiges Interesse; über eine dem Privat- leben eines anderen angehörende Tatsache unterrichtet zu werden, z.B. der Verkäufer über die Zahlungsfähigkeit des Käufers, und wird die Auskunft in der Absicht erteilt, diesem Interesse zu dienen, so ist der Wahrheitsbeweis zulässig. Auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Gesetzgeber ihn nicht schon jedesmal dann zulassen wollte, wenn die Äusserung das öffentliche Interesse berührt , sondern nur, wenn er im öffentlichen Interesse liegt , verrät das Bestreben, seine Zulässigkeit filnzuschränken. Soll das Fehlen eines öffentlichen Interesses am Wahrheits beweis diesen sogar dann ausschliessen, wenn die Äus- serung das öffentliche Interesse berührt, so besteht kein Grund, anderseits dem Wahrheitsbeweis durch einschrän- kende Auslegung des Begriffs des Privatlebens ein grosses Anwendungsgebiet zu sichern. 3. - Die Begehung eines Verbrechens von der Art, wie es den Beschwerdegegner ins Zuchthaus gebracht hat, gehört nicht zum. Privatleben. Die Allgemeinheit nimmt von solchen Taten Kenntnis und interessiert sich berech- tigterweise, wer sie begangen hat. Das heisst aber nicht, dass sie unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprä- ches gemacht werden dürfen in der vorwiegenden Absicht, dem Täter Übles vorzuwerfen. Sonst gäbe die Tat die Ehre des Täters für. immer schutzlos preis. Das widerspräche dem Sühnezweck der Strafe. Hat der Täter diese verbüsst, so soll er nicht auf Zeit seines Lebens geächtet bleiben. Das wäre auch ein ernstes Hindernis für sein Fortkommen und damit für seine Besserung, an der dem Strafgesetzbuch vor allem liegt. Das Bestreben, dem Verurteilten das Fort- kommen nicht zu erschweren, kommt beispielsweise in der Bestimmung zum Ausdruck, dass Auszüge aus dem Straf- register nicht an private Drittpersonen abgegeben werden dürfen (Art. 363 Abs. 2 StGB). Den gleichen Zweck ver- folgt die Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Strafgesetzbuch. N° 32.
Ziff: 4, 80, 1)6 Abs. 4, 99), welche ausserdem J,en Verurteilten rehabilitieren, ihn in den Augen der Mitmenschen einer Person, die nicht bestraft oder gemassregelt worden ist, gleichstellen soll. Verbüsste Vorstrafen sind daher dem Privatleben zuzu;.. zählen. Sie gehen Drittpersonen grundsätzlich nichts a.n, Will der Beschuldigte im einzelnen Falle durch seine Äusserung ein schützenswertes Interesse des Dritten, die Vorstrafe zu erfahren, befriedigen, so fehlt ihm die vor- wiegende Absicht, dem Vorbestraften Übles vorzuwerfen. Dann iSt der Wahrheitsbeweis aus diesem Grunde.zulässig, nicht weil die Vorstrafe nicht dem Privatleben angehören würde, wie der Kassationshof in einem Urteil vom 16. Juni 1944 i. S. Ribordy angenommen hat. 4. -Die Absicht, welche die Beschwerdeführerin. durch ihre Äusserung verfolgt hat, gehört als seelischer Vorgang dem Gebiet des Tatsächlichen an (vgl. BGE '60 II 330, 66.Jl 32, 69 II 204). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend in der Absicht gehan- delt habe, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, bin- det daher den Kassationshof (Art. 277 bis BStrP); die Behauptung. der Beschwerdeführerin, sie habe Frau B. davor warnen wollen, sich mit dem Beschwerdegegner in ein kriegswirtschaftlichesVergehen einzulassen, ist :nicht zu hören. Die Rechtsbegriffe des Üblen und des V0rwiegem eÜier Absicht hat die. Vorfustanz nicht missverstanden. 5. -Die Führung des Wahrheitsbeweises liegt nicht im' öffentlichen Interesse, und die Beschwerde behauptet dies auch nicht. Das frühere Interesse der Öffentlichkeit, das Verbrechen des Beschwerdegegners bewiesen zu sehen, ist mit der Durchführung des Strafverfahrens und mit der Bestrafung des . Beschwerdegegners erloschen. Ein neues solohes Interesse könnte beispielsweise entstehen, wenn der Beschwerdegegner z..'.i einem Beruf überginge für den ilm die Vorstrafe als nicht vertrauenswürdig erscheinen liesse, sQ dass es für die mit ihm in geschäftliche Beziehungen tretenden Personen von. Bedeutung wäre. sie zu kennen
132 Strafgesetzbuch. N° 33. (BGE 69 IV 167). Einen solchen Beruf übt der Beschwene gegner, der mit Milch-und Milchprodukten handelt, nicht aus. 6. -Da die Beschwerde im Strafpunkt abgewiesen wer- den muss, ist sie im Zivilpunkt, dessen Streitwert weniger als Fr. 4000.-beträgt, nicht zu behandeln (Art. 277 qua.ter Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStrP). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge- wiesen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt wird nicht eingetreten. 33. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1945 i. S. Harnisch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum. I. Art. 24, 307 StGB. Verleitung zu unJ; ewusst falschen Zeugen- aussagen ist nicht strafbar. 2. Verleitung zu unbewusst falscher Beurkundung fallt unter Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. I. Art. 24, 307 CP. Le fait d'innuire un.e perso?De a faire fal1X t moigna.ge sans qu'elle en aat co 01ence n est .Pas punissable. 2. Le fa.it d'induire une personne a faire dans titre une consta- tation fausse sans que cette personne s en rende compte, tombe sous l coup de l'art. 251 eh. 1 al. 2 CP.
stetten als Zeugen. Ruepp berief sich auf das Journal sei- ner Buchhaltung, worin Harnisch unter dem Datum des 3. Juli mit dem Betrag der Rechnung belastet ist. In Wirklichkeit war Harnisch nicht am 3., sondern am IO. Juli in Solothurn gewesen. Um sich für das Strafver- fahren einen Alibibeweis zu verschaffen, hatte er es ver- standen, sowohl Ruepp wie der Schwägerin die. Meinung beizubringen, er sei am 3. Juli bei ihnen gewesen, und Ruepp zu der entsprechenden Eintragung im Journal zu ve.ran- lassen. Das Amtsgericht betrachtete die Aussagen der bei- den Zeugen indes nicht als schlüssig und bestrafte Harnisch am 27. September 1944 wegen Übertretung der Fischerei- vorschriften, falscher Namensangabe und Bestechungs- versuchs. B. -Im Oktober 1944 wurde eine neue Strafuntersu- chung eröffnet, gegen Rosa Harnisch-Graf und Ruepp wegen falschen Zeugnisses, gegen letzteren ausserdem wegen Urkundenfälschung und gegen Harnisch wegen Anstiftung zu diesen Handlungen. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte das Verfahren gegen Frau Har- nisch-Graf ein und sprach Ruepp frei. Es erklärte.Harnisch am 23. März 1945 des falschen Zeugnisses und der Urkun- denfälschung in mittelbarer Täterschaft 11 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis. Das Obergericht geht davon aus, Ruepp habe eine fal- sche Buchung vorgenommen und als Zeuge falsch ausge- sagt, weil er durch Harnisch irregeführt worden sei ; der Vorsatz habe ihm gefehlt. Auch Frau Harnisch sei im guten Glauben gewesen, als sie ihre objektiv falschen .Aus- sagen machte. Da strafbare Haupttaten nicht vorlägen, könne Harnisch nicht wegen Anstiftung verurteilt werden. Dagegen habe er einen vollendeten Versuch der Anstiftung begangen. Versuchte Anstiftung sei nicht so stark akzes- sorisch, dass der Angestiftete die Absicht des Anstifters kennen, d. h. vorsätzlich nach dessen Willen handeln müsse. Es entspreche dem Verschuldensprinzip, versuchte