Gesamter Gesetzestext
Strafgesetzbuch. No 8.
nicht Erfolgs-sondern abstraktes Gefährdungsdelikt. Es
gefährdet die ordnungsmässige Durchführung des Nach-
lassvertragsverfahrens, ist ein V a'rgehen gegen die Rechts-
pflege. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu
Unrecht mit Rücksicht auf das Nichtzustandekommen
des
Nachlassvertrages bloss des versuchten Stimmen-
kaufs schuldig erklärt. Sein Vergehen war vollendet. Da
indessen der öffentliche .Ankläger die Nichtigkeitsbe-
schwerde
nicht erklärt hat, kann die Strafe dem Gesetz
nicht mehr angepasst werden.
Das Vergehen erfordert auch nicht,
dass jemand durch
den Stimmenkauf geschädigt worden sei oder hätte
geschädigt werden sollen. Der Eintritt oder die Beabsioh-
tigung eines solchen
Schadens wird unter den Tatbestands-
merkmalen nicht erwähnt.
s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
194ö i. S. Sehneider gegen Sehweizerische Vereinigung zur
Wahrung.der Gehirgsfnteressen und: Kons.
Art. 1731/. StGB. Juristische Personen, und zwar auch Stütungen,
haben eine Ehre, deren Verletzung strafbar ist.
Art. 173 et 88 OP. Les personnes morales, et mnme les fondations,
ont u.n honneur qui est protege par la Ioi penale.
Art. 173 88. OP. Anche le persone giuridiche, comprese le fonda-
zioni, beneficiano della tutela. penale .della. loro onorabilit .
Aus den Erwägungen :
Art.
177 Abs. 1 StGB erklärt strafbar, wer jemanden
(in den romanischen Texten wiedergegeben mit autrui
bezw. una persona ) in seiner Ehre angreift. Unter
jemand ist jedermann zu verstehen, dem das Rechtsgut
der Ehre zusteht. Das sind nicht nur natürliche, sondern
auch juristische Personen. Dass auch solche eine Ehre
haben, hat das Bundesgericht bereits in seiner zivilrecht
liehen Rechtsprechung anerkannt (BGE 31 II 246). Das
Strafgesetzbuch geht nicht von einer anderen Auffassung
Strafgesetzbuch. N" 8.
aus. Der üblen Nachrede (Art. 173), beziehungsweise der
Verleumdung
(Art. 174), welche es beide wie die Beschimp-
fung
(Art. 177) als Vergehen gegen die Ehre betrachtet
(vgl. Überschrift zum dritten Titel und Randtitel zu
Art. 173 fi.), erklärt es schuldig, ( wer jemanden im Falle
der Verleumdung
wider besseres Wissen bei einem
andern ines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat-
sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be-
schuldigt oder verdächtigt
. Eines unehrenhaften, ihren
Ruf schädigenden Verhaltens fähig sind nicht nur natür-
liche, sondern auch juristische Personen, wie auch andere
Tatsachen ihren
Ruf in Mitleidenschaft ziehen können.
Denn vom Verhalten ihrer Organe und von anderen Tat-
sachen hängt es ab, ob ihnen die Menschen Achtung
zollen. Dieses
Recht auf Achtung strafrechtlich zu schützen,
ist der Zweck der Art. 173 :fi. StGB. Wie Art. 177 gewähren
auch Art. 173 und 17 4 diesen Schutz durch Verwendung
des allgemeinen Ausdruckes ((jemanden
( une personne ,
una persona ) einem jeden, welcher der Ehre fähig ist.
Sie gewähren ihn insbesondere auch den Stiftungen. Diese
geniessen wie andere juristische
und wie natürliche Per-
sonen einen Ruf, dessen Schädigung für sie ökonomisch
nachteilig sein
kann und der, auch soweit er mehr als
ökonomische Bedeutung hat (vgl. BGE 31 II 246), ein der
juristischen Person als solcher zustehendes, vom Rufe
ihrer Mitglieder verschiedenes Rechtsgut
ist und daher
den Bestand von Mitgliedern nicht voraussetzt.
Der . Schweizerischen Vereinigung zur Wahrung der
Gebirgsinteressen und dem Schweizerischen Gebirgs-
hilfefonds steht mithin eine Ehre zu, die verletzt werden
kann und deren Verletzung strafbar ist.
Schlagwörter
defamationlegal personsfoundationshonorabstract endangermentcriminal lawcomposition proceedings