38 Strafgesetzbuch. N° 9.
9. Auszug aus dem UrteU des Kassationshofes vom UL Februar
1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirlch gegen Mänsli.
Art. 217 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar bei Vema.chlä.ssigung
der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten
Bestätigung der Rechtsprechung).
L'art. 217 al. 1 OP s'applique au,ssi a. la violation de l'obligation
d'entretien envers J'epoux divorce confirmation de Ja jurispru-
dence).
L'art. 217 cp. 1 OP si applica a.nche nei casi di trascura.nza dell'ob-
bligo
di assistenza nei confronti del coniuge divorzia.to (con-
ferma. della. giurisprudenza. ).
Aus den Erwägungen :
In seinem Urteil in Sachen Prooureur general du canton
de Neuchatei gegen Strautmann vom l. Oktober 1943
(BGE 69
IV 178), von welchem das Obergericht bewusst
abweicht,
hat der Kassationshof all8gesprochen, dass die
Vernachlässigung
der Unterhaltspflichten gegenüber dem
geschiedenen
Ehegatten ebenfalls unter Art. 217 StGB
falle. Er ist davon all8gegangen, dass zwar nach dem deut-
schen
und dem französischen Text, welche strafbar erklä-
ren, wer die familienrechtliche Unterhalts-oder Unter-
stützungspflicht
gegen1J,ber seinen AngelMirigen nicht er-
füllt, die
Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten
nicht berücksichtigt werden könnttln, weil die Umschrei-
bung des Begriffs der Angehörigen in Art. llO Ziff. 2 StGB
dies ausschliesse, dass aber der italienische Text mit der
Wendung alimenti ... ehe gli sono imposti dal diritto di
fämiglia jene Ansprüche einschliesse und den Vorzug
verdiene, weil er, wenn
nicht der Form, so doch dem
Inhalte nach vom Gesetzgeber so gewollt sei.
Ob der deutsche und der französische Text tatsächlich
nicht erlauben würden, Art. 217 StGB auf die Vernach-
lässigung
der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschie-
denen
Ehegatten anzuwenden, mag fraglich sein. Jeden-
falls aber erscheint die
Auffassung, welche der Kassations-
hof auf den italienischen Text gestützt hat, nach wie vor
Strafgesetzbuch. Nll 9. 39
als zutreffend. Das Obergericht verweist auf die in der
Abhandlung von RENGGLI, Die Verletzung der Unterhalts-
pflicht nach Art. 217 StGB, skizzierte Entstehungsge-
schichte,
aus der es schliesst, dass die Bundesversammlung
bewusst den Kreis der geschützten familienrechtlichen
Ansprüche
auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110
Ziff. 2 StGB beschränkt habe. Allein die vom Kassations
hof hervorgehobene Tatsache lässt sich nicht aus der
Welt schaffen, dass bei der Bereinigung der Differenzen in
den eidgenössischen Räten zwischen dem Text des Natio-
nalrates
mit Erwähnung der Angehörigen und demjenigen
des Ständerates ohne deren
Erwähnung lediglich ein
redaktioneller Unterschied gesehen wurde,
ist doch die
Ablehnung
der ständerätlichen Fassung seitens des Na-
tionalrates und ihre Aufgabe durch den Ständerat nicht
etwa unter Berufung auf eine materielle Abweichung der
beiden Fassungen begründet worden, sondern unter Be-
tonung, dass der ganze Unterschied in der Redaktion
liege. Richtig ist,
dass vorher im Ständerat, nämlich als
er seine von der nationalrätlichen abweichende Fassung
vorschlug,
der Berichterstatter bei Begründung des An
trages der Kommission von der vorgeschlagenen allge-
meinen
Formulierung sprach, die sich sowohl auf die
Angehörigen als
auch auf die ausserehelich Geschwängerte
und das aussereheliche Kind (d. i. nunmehr Art. 217 Abs. 2)
bezieht . Allein diese
Erwähnung der Angehörigen be-
weist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht, dass
der Ständerat den Tatbestand materiell gleich umschreiben
wollte wie
der Nationalrat. Die Äusserung folgte ja unmit-
telbar auf die Erklärung des Berichterstatters, dass die
Kommission
mit dem in Art. 184 des Entwurfes nieder-
gelegten wichtigen Gedanken
der strafrechtlichen Ahn-
dung
der Vernachlässigung fämilienrechtlicher Verpflich-
tungen vollatändig einverstanden sei. Art. 184 des Ent-
wurfes aber nannte die Angehörigen noch gar nicht,
sowenig wie die
Fassung der ständerätlichen Kommis-
sion.
Unter diesen Umständen gab der Redner dem Worte
Angehörige offenbar nicht den in Art. 97 Ziff. 2 des
StrafgesetzbuOh. No 9.
Entwurfes (Art. 110 Ziff. 2 StGB) umschriebenen Sinn,
sondern wollte damit die Unterhaltsberechtigten der einen
Grpppe -die im grossen und ganzen Angehörige sind -
den übrigen Anspruchsberechtigten (ausserehelich Ge-
schwängerte und aussereheliches Kind) gegenüberstellen.
Sodann ist nicht richtig, dass bei der ersten Beratung im
Nationalrat der französische Berichterstatter eine jeden
Zweifel ausschliessende Auslegung des neu aufzunehmen-
den Ausdruckes
Angehörige gegeben habe, wenn er
ausdrücklich auf die gesetzliche Umschreibung dieses Aus-
drucks
in Art. 97 Ziff. 2 des Entwurfes hingewiesen hat.
Denn wenn auch nach der Meinung, welche der Kassa-
tionshof im eingangs erwähnten Urteil vertreten hat, der
geschiedene Ehegatte ausserhalb des Kreises der in
Art. 110 Ziff. 2 StGB umschriebenen Angehörigen steht,
ist doch die Auffassung zu beachten, welche im Wortlaut
dieser Bestimmung ein Hindernis nicht sieht, der Unter-
haltsforderung des geschiedenen Ehegatten strafrecht-
lichen Schutz zuzuerkennen (so Kassationshof des Kantons
Waadt, SJZ 39 24 ; ÜLERC, SZStR 66 386 ; KNAPP, Annua-
rio di Diritto
Comparato 17 36). Dieser Schutz kommt ihr
auch nach. Ansicht des französischen Kassationshofes zu,
obwohl
das französische Gesetz (loi du 7 fävrier 1924 sur
l'abandon de fämille, art. I) ebenfallit nur von der Unter-
haltsforderung des Ehegatten (conjoint) spricht (SmEY,
Recueil general 1929 I 78 ; DALLOz, Recueil hebdoma.-
daire 1928 201). Es ist keineswegs sicher, dass nicht auch
der französische Berichterstatter im Nationalrat und mit
ihm der Nationalrat selbst sich unter dem Ehegatten in
Art. HO Ziff. 2 StGB auch den geschiedenen Ehegatten
vorgestellt haben. Denn es fällt auf, dass sich nirgends
in den Beratungen auch nur eine Andeutung für den Aus-
schluss des geschiedenen
Ehegatten findet. Ihn allein
aber hätte die Ergänzung des Textes durch den National-
rat angehen können, denn fämilienrechtliche Unterhalts-
und Unterstützungspßichten gibt es ausser gegenüber den
in Art. HO Ziff. 2 aufgezählten Angehörigen und dem in
Strafgesetzbuch. No 9.
4:1
Art. 217 Abs. 2 berücksichtigten ausserehelichen Kind
einzig noch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Da
sollte man glauben, dass der Nationalrat, wenn er mit der
Einfügung der definierten Angehörigen ihn und nur ihn
gemeint hätte, ihn bei der Begründung der Änderung
beim Namen
genannt hätte, umso mehr, als die Frage, ob
der in mehreren Kantonen bestehende strafrechtliche
Schutz
der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegat-
ten aufgehoben würde, von überragender praktischer Be-
deutung war. Da.für, dass jegliche Bezugnahme
auf den
geschiedenen
Ehegatten fehlt, bleibt nur die Erklärung
übrig,
dass man ihn von der vorgenommenen Änderung
des Textes
nicht betroffen sah. In diesem Zusammenhang
ist zu wiederholen, was der Kassationshof bereits im
Präjudiz erwähnt
hat : dass die nationalrätliche Kommis-
sion den
Text gar nicht in der Meinung geändert hat, den
Kreis
der Geschützten gegenüber dem bundesrätlichen
Entwurf zu beschränken ; sie hielt die Änderung für
nötig, um den familienrechtlichen Charakter der Unter-
halts-
und Unterstützungspßicht zu verdeutlichen, d. h.
zu sagen,
in welchem Falle sie eintrete, nicht in welchem
Falle sie geschützt sein solle.
Beachtet man das neben der
erwähnten Auffassung der Rechtsprechung und Literatur,
so
versteht man, wie bei der Bereinigung der Differenzen
auch im Nationalrat gesagt werden konnte, dass sich die
vom
Nationalrat beschlossene Fassung von derjenigen
des
Ständerates nur redaktionell unterscheide, obschon
die eine von den Angehörigen sprach, die andere nicht.
Damit ist auch der weitere Einwand der Vorinstanz
erledigt, dass die Einfügung gegenüber den Angehöri-
gen
überßüssig gewesen wäre, wenn alle fämilienrecht-
lichen Unterhalts-
und Unterstützungspßichten hätten
geschützt werden wollen. Als rein redaktioneller Natur
war sie tatsächlich überßüssig ; sie unterstrich aber nach
der Meinung der Urheber die fämilienrechtliche Natur der
Leistungen ; überdies half sie die Gruppe der fämilien-
rechtlichen
Verpflichtungen gemäss Art. 217 Abs. l von
Strafgesetzbuch. No 9.
der Gruppe der fämilienrechtlichen Verpflichtungen ge-
mäss Art. 217 Abs. 2 -denn auch diese vermögens-
rechtlichen
sind fämilienrechtliche -verdeutlichen und
scheiden.
Auch die weitere Erwägung des Obergerichts aus dem
Art. 217 zugrunde liegenden Zweckgedanken ist nicht
schlüssig. Dass diese Bestimmung im Titel von den Ver-
brechen und Vergehen gegen die Familie steht, der
geschiedene Ehegatte aber nicht mehr zur Familie gehört,
brauchte seine Berücksichtigung unter diesen Vorschriften
so wenig auszuschliessen, wie diejenige der ausserehelich
Geschwängerten
und des ausserehelichen Kindes. Der
schweizerische Gesetzgeber sieht in diesen Verpflichtungen
nun einmal fämilienrechtliche. Das mag ihm genügen,
ihren Schutz zu verstärken und hier unterzubringen.
Übrigens ist die Auflassung des Obergerichts, dass jede
familienrechtliche Beziehung zwischen
den geschiedenen
Ehegatten aufgehört habe, in dieser Absolutheit nicht die
jenige des schweizerischen Gesetzgebers. Die Unterhalts-
verpflichtung zwischen geschiedenen Ehegatten gem.äss
Art. 152 ZGB ist eine Nachwirkung der Ehe. Dass der ver-
mögende Ehegatte den bedütftigen auch nach der Schei-
dung vor der Not zu bewahren hat, lässt sich anders als
mit einem über die Scheidung hinaus wirkenden Rest von
Verbundenheit gar nicht erklären. Sind gemeinsame Kin-
der vorhanden, so wird diese Betrachtung von einem so
starken natürlichen Gefühl getragen, dass sie sich auf-
drängt (vgl. BGE 55 III 155, 67 II 3). Und sind die Kinder
bei dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten,
so gebieten, wie der Staatsanwalt mit Recht hervorhebt,
auch Rücksichten auf sie den strafrechtlich verstärkten
Schutz seiner Berechtigung. Die Kinder sind mit übel
daran, wenn ihre Mutter darben muss. Und sollte der
Strafgesetzgeber nur an diesen Fall gedacht haben, so
versteht man gleichwohl, wenn er nicht unterschied, son-
dern den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
schlechtweg dem Schutz unterstellte.
Strafgesetzbuch. No 10.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar
1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
gegen Imhol.
Art. 307 StGB.
- Ein stra.fba.res falsches Zeugnis liegt nicht vor, wenn die Aus
sage ungültig ist.
- Ob die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Einver-
nahme das Zeugnis ungültig macht, sagt das Prozessrecht.
Es braucht die Ungültigkeit aber nicht ausdrücklich vorzu-
schreiben ; sie kann sich auch aus seiner Auslegung ergeben.
- Begriff der Ungiiltigneit des Zeugnisses.
Art. 307 OP.
- Il n'y a pas de faux temoignage punissable lorsque la deposition
est nulle.
- C'est Ie droit de procedure qui dit si l'inobservation des pres-
criptions de forme par Ie juge qui rec;oit le temoignage ren(i
celui-ci nul. Il n'est pas necessaire que la nullite soit expres-
sement prevue ; elle peut aussi resulter de l'interpretation
de la Ioi.
- Notion de la nul1ite du temoignage.
Art. 307 OP.
- II reato di falsa. testimonianza. non e perfetto allorquando la
deposizione sia nulla.
- Se l'inosservanza di un disposto reggente l'assunzione della
prova. testimonia.le abbia per effetto la nullit8. della testimo-
nianza e questione ehe si risolve a.lla luce del diritto proce-
durale' non e pero necessario ehe la sanzione di nullita sia
espresnmente contemplata dalla legge : essa puo essere inferita
anche in via. d 'interpretazione.
- Nozione della nullit8. della testimonianza.
Am den Erwägungen:
Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 219 ff. ausgespro-
chen hat, ist die Befolgung der Formvorschriften, welche
nach kantonalem Recht bei der Zeugeneinvernahme zu
beachten sind, nicht von Bundesrechts wegen Voraus-
setzung der Strafbarkeit des falschen Zeugnisses, jedoch
kann das kantonale Prozessrecht, wie Art. 83 BStrP es für
das Bundesstrafverfahren tut, Zeugenaussagen, die unter
Verletzung von Formvorschriften zustande gekommen
sind, als
ungültig erklären, mit der Folge, dass dann über-
haupt kein Zeugnis und infolgedessen auch kein strafbares
falsches Zeugnis im Sinne des Art. 307 StGB vorliegt.
Soweit die
Strafbarkeit einer Zeugenaussage von deren