Commercial register law; admissibility of a business designation for trust and audit services. Where the exercise of a profession is not subject to special statutory qualification requirements, the commercial register authority may not, by restrictive interpretation of registration rules, indirectly impose such requirements. A firm designation is only untrue or misleading if the applicants manifestly lack every condition for operating the business and damage to the public is certain. A newly founded enterprise may choose a firm name that reveals its essential field of activity even if it has not yet obtained mandates; the absence of proven current assignments does not render the designation deceptive.
1!8 Verwaltungs. und Disziplinarrechtsp8.ege. keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gekniipft ist, dürfen auch die Anfor ;lerungen für den Handelsregister- eintrag nicht überspannt werden; denn es geht nicht an, auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An- gabe wäre 'Vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei einem' Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Treuhand-und Revisionsunterneh- mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums mit Bestimmtheit vorausgesehen werden' müsste. Das' ist bei dEm Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. ZIDer ist, während mehr als 1 0 Jahren als Chefbuchhalter und Prokurist bei einem mittelgrossen Fabrikationsunterneh- men tätig gewesen und besitzt somit zweüellos gute Kennt- nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu- dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen abgeschlossen hat j ferner hat er sich nach Absolvierung der üblichen Volontariate' bei Gerichten und auf Anwalts.:. bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell- schaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist, so bei der Renova'A.-G., der ArigonA.-G. und der Buch- druckerei Brin A.-G., alle inBa.se1 (vgl. Ragionenbuch 1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätig- keit der beiden KollektivgesellschafteF lässt sich auf jeden Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand undRevisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer offensichtlich a.usgeschlossen, seLDas genügt aber; uni beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung Treuhand-undRevisionsbiiro als zulässig erscheinen 1i lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr und täuschend. I I Regiatersaohen.1!i
!6. 1!9 3.-Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits Aufträge für Treuhand-und Revisionsgeschäfte besitzen, müsste ihre Beschwerde daher geschützt. werden. Denn wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine Firma. so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst abzuwarten, ob entsprechend Aufträge eingehen. Der Einwand des Hailde1aregisteramts, die Beschwerdeführer könnten allenfa.lls später den gewünschten Eintrag er wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be- schwerdeführer, dass ZIDer für verschiedene Unterneh- mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu- chungen und. die Erstellung der Steuererklärungen besorge und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrollstelle aus- übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen sowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere Lie- genschaften und Vermögen verwalte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für das,Handelsregister vom 16. Ja- nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die Firmabezeichnung W. ZIDer Co., Treuhand-und Revisionsbiiro zur Eintragung im Handelsregister zuzu- lassen. 25. UrteU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peraita und Ho Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistig' 8 Eigentum. BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massnahmen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber eines Patentes nieht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbeza.hlung der 9 AS 72 1-1946
130 Verwaltungs-und Disziplinarrechtsptlege. Gebühren erloschen, und hat der aUsländische Inhaber keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand, a kann diese auch dem Lizenznehmer nicht gewährt werden. .Arrnte du Consnil federal sur les. mesures extraordinaires prises dans le dOmaJne de la protectlon de la propriete industrielle du 25 juin 1941. .' Le benMiciaire de la licence n'est pas dans la m ne situation juridique que le titulaire inserit du brevet. Si le brevet s'est eteint par suite du defaut de payement des taxes et que le titu- laire etranger n'ait pas le droit d'etre retabli dans sa situation anMrieure, une semblable restitution ne peut pas davantage btre accordee au beneficiaire de la licence. Decreto dei Consiglio federale sulle misure straordinarie prese neI domino della protezione delia proprietA industriale (deI 25 giugno 1941). . TI beneficiario della licenza non i trova ne1la stessa situazione gindica dei titolare iscritto deI brevetto. Se il brevetto .. si e estmto pel mancato pagamento delle tasse e il titolare eStero non ha diritto ad essere reintegrato neUa sua situazione ante- riore, una siffatta reintegra non pub essere a.ccordata nemmeno 601 beneficiario de1la licenza. A. -Der in Almazora (Spanien) wohnhafte Spanier Peralta war im Patentregister als Inhaber des Patentes Nr. 186816 eingetragen. Wegen Niohtbezahlung der 10. Jahresgebühr erlosoh das Patent am 7. November 1944. Hievon wurden die als Vertreter des Inhabers vor- gemerkten Patentanwälte Kirchhofer, Ryffel Co. in Zürioh am 22. Februar 1945 benaohriohtigt. B. -Mit Eingabe vom 10. September 1945 ersuohten die Vertreter des Patentinhabers das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum um WiedereiD.setzung in den frü- heren Stand. Sie beriefen sich auf den BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliohe Massnahmen auf dem Gebiet des gewerblichen Reohtssohutzes und brachten vor: Die Firma H. Duesberg-Bosson S. A. in Verviers (Belgien) habe am 8. August 1944 die Banque de Bruxelles mit der "Überweisung der 10. Jahresgebühr beauftragt; die Zah- lung habe wegen der damaligen Kriegsereignisse' nioht in die Schweiz weitergeleitet werden können; die verfallene Taxe werde naohträglioh zusammen mit der 11. Jahres- gebühr entriohtet. Das eidgenössisohe Amt für geistiges Eigentum wies Registeraachen. N° 26. 131 das Gesuch am 28. September 1945 ab, weil Spanien, der Heimat-und Domizilstaat des Patentinhabers, der Schweiz nioht Gegenreoht halte (Art. 11 des zit. BRB) . a. -Am 16. Januar 1945 stellten die Patentanwälte ein Wiedererwägungsbegehren. Sie maohten geltend, die Firma Duesberg sei seit Jahren Lizenznehmerin auf das Patent; dieses laute nur nooh dem Namen naoh auf den als Inhaber eingetragenen Peralta; in Wirkliohkeit habe die belgische Firma die Gebühren bezahlt UAd sei allein für die Aufreohterhaltung des Patentes besorgt gewesen. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum bestä- tigte unterm 20. Februar 1946 seine ablehnende Stellung- nahme. Zur Begründung wurde erneut auf den für den spanisohen Patentinhaber geltenden Gegenreohtsvorbehalt verwiesen und im weiteren ausgeführt, ein Anspruoh auf Wiedereinsetzung stehe nur dem Patentinhaber , nioht aber dem Lizenznehmer zu. D. -Gegen diesen Entsoheid riohtet sioh die vorlie- gende Verwaltungsgerichtsbesohwerde. Sie ist im Namen sowohl des Patentinhabers wie der Lizenznehmerinein- gereioht und geht auf Wiedereinsetzung gemäss Art 3 des BRB vom 25. Juni 1941. Die Beschwerdeführer ver- treten die Auffassung, der ausschliessliohe Lizenznehmer müsse dem eingetragenen Patentinhaber gleiohgestellt werden, wenn er, wie hier, die Verpfliohtung zur Aufrecht- erhaltung des Patentes übernommen habe und faktisoh dessen eigentlioher Inhaber sei.. Das eidgenössisohe. Anit für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Be- sohwerde. Das B'Unilesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs und Disziplinarrechtspßege. hat. Trotzdem muss angenommen werden, dass Spanien nioht Gegenreoht hält. Das Amt für geistiges Eigentum hat sioh von Anfang 'an auf diesen Standpunkt gestellt und davon den Vertretern des Patentinhabers wiederholt Kenntnis gegeben. Eine Bestreitung ist nie erfolgt. 2. -Die Firma Duesberg bezeiohnet sioh als Lizenz- nehmerin. Sie behauptet nioht eine tatsäohliohe nhertra- gung des Patentes an sie. Daher geht vorab der in der Be- sohwerdebegriindung angebrachte Hinweis auf Art. 9 PatG fehl. Lediglioh auf Grund ausschliesslicher Benützung des Patentes betraohtet sich die Besohwerdeführerin als dessen eigentliohe Inhaberin und verlangt die Gleichstellung mit dem eingetragenen Inhaber. Nun ist aber die Abgabe einer Lizenz etwas anderes als die nhertragung des Pa- tentes. Trotz Einräumung des Benützungsrechtes an einen Dritten bleibt das Patentrecht beim Patentinhaber. Er allein steht im Verhältnis zum Patentamt und zum Patent- register in Reohten und Pflichten. Das folgt schon aus dem Wesen der Lizenz. Gesetz und Verordnung geben keinen Anhalt für eine abweichende Annahme. Auoh ohne von diesen allgemeinen Gesichtspunkten aus- zugehen müsste dem Lizenznehmer jedenfalls ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in jene Rechte versagt werden, wel- che der Patentinhaber zufolge Nichtbezahlung der Ge- bühren verloren hat. Der Zweck der Sonderbestimmung in Art. 11 BRB würde vereitelt, weM man dem in einem Gegenreoht haltenden Staate wohnhaften Lizenznehmer Vorteile gewähren wollte, die dem Patentinhaber mangels Gegenrechts in seinem Domizilstaat nicht zukommen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Lizenznehmer die Gebühren bezahlt oder den Patent- inhaber dafür sohadlos hält. Denn das geschieht nach Massgabe interner Abreden zwischen den am Lizenzver- :trag Beteiligten, die das Patentamt nicht berühren. Gewiss .hindert nichts den Lizenznehmer, für den Patentinhaber fällige Gebühren zu entriohten. Er darf, wie jeder Dritte, Zahlungen an SteUe des Schuldners vornehmen. Befreiend Beamtenreoht. N0 26.
wirkt die Leistung des Drittep. aber nur dann, wenn der Schuldner selbst nooh mit Rechtswirkung zahlen könnte. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil dem Patentinhaber die Befugnis zur nachträglichen Ge- bührenzahlung auf Grund einer Wiedereinsetzung abge- sprochen werden muss. 3. -Die Beschwerde ist unbegriindet. In Anwendung der Art. 107 und 92 OG erkennt das Bundesgericht : Die Besohwerde wird abgewiesen. IH. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 26. Sentenza 28 giugno 1946 nella causa Vldoronl Na.tura delle indennit8. di rinca.ro a.ccorda.te a.ibeneficia.ri delle due ca.sse di a.ssicura.zione del persona.le federa.le per gli a.nni 1941.1946. Ripa.rto dell'indemnit8. di rincaro, nel ca.so in cui 1 pensione d'inva.lidita e versa.ta. a. pin persone. Teut!4'Ungazulagen 1941 bi8 1946 der eidgeniJsaiackan Pensions kassen: Rechtliche Na.tur dieser Zula.gen. Ausrichtung in Fällen, in denen die Pension selbst a.uf mehrere Personen verteilt . Nature' des indenmites de rencherissement a.ccoroees a.ux bene.. ficia.ires des deux ca.isses d'a.ssura.nce du personnel f6d.era.l pour les a.nnees 1941-1946. R6pa.rtition des indemnites da.ns le ca.s on 1 pension d'inva.liditli est versee a plusieurs personnes. Ritenuto in fatto: A. -Micheie Vidoroni, ex oapotreno delle FFS, per- cepisoe dal primo gennaio 1920 una pensione mensile di 309 fr. 40. B. -Con sentenza 7 novembre 1927 il Pretore di Bellinzona dichiarava :