Art. 59 BV; Art. 538 Abs. 2 ZGB; Art. 49 OG; subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde: Gegen die Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm kann die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz nicht angerufen werden. Art. 59 BV dient der Abgrenzung kantonaler und fremder Gerichtshoheit und verleiht keinen allgemeinen Anspruch auf den Wohnsitzrichter, wenn Bundesrecht die Zuständigkeit anders ordnet. Klagen erbrechtlicher Natur unterstehen Art. 538 Abs. 2 ZGB auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind. Rügen der Verletzung dieser bundesrechtlichen Zuständigkeitsnorm sind mit Berufung geltend zu machen; die staatsrechtliche Beschwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel ausgeschlossen.
BGE 72 I 175 - Gerichtsstand am Wohnsitz
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Regeste:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
vom 7. November 1946 i.S. Leoni und Konsorten gegen Deschwanden und Konsorten und Kantonsgerichtspräsident von Nidwalden.
Regeste:
Gerichtsstand:
Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm (hier Art. 538, Abs. 2 ZGB) kann die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz (Art. 59 BV) nicht angerufen werden.
Rügen wegen Verletzung von Art. 538, Abs. 2 ZGB sind mit der Berufung an das Bundesgericht, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Art. 49 OG).
Erwägung 1
Erwägung 2
Art. 59 BV gilt daher wohl gegenüber richterlichen Verfügungen, für die der Richter seine Zuständigkeit aus der Gerichtshoheit eines Kantons ableitet, nicht aber gegenüber solchen, zu denen er sich auf Grund eines vom Bunde festgesetzten Gerichtsstandes für zuständig hält. In einem derartigen Fall stützt sich der Richter für seine Kompetenz auf ein Stück Gerichtshoheit, das ausnahmsweise vom Bunde in Anspruch genommen und den Kantonen entzogen worden ist, so dass eine Norm, die wie Art. 59 BV dazu bestimmt ist, die Gerichtshoheit der Kantone und fremder Staaten gegenseitig abzugrenzen, darauf nicht anwendbar sein kann. 3
Erwägung 3
Die angefochtene Verfügung ist ergangen in der Meinung, dass diese Gerichtsstandsnorm auch Klagen auf Anfechtung von Erbteilungsverträgen umfasse, und auf Befragen teilt die zuständige II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit, dass sie solche Klagen ebenfalls als erbrechtliche im Sinne von Art. 538, Abs. 2 ZGB ansehe. Gegenüber der Anwendung einer besondern eidgenössischen Gerichtsstandsnorm aber kann die Garantie des Gerichtsstandes in Art. 59 BV nicht angerufen werden. (vgl. BGE 40 I 496 f.; 41 I 452, Erw. 1; 57 II 548; 63 I 28 ff.; ferner das nicht publizierte Urteil vom 19. November 1945 i.S. Kengelbacher und Konsorten gegen Ötiker und Konsorten). 5
Erwägung 4
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).