Art. 38 Abs. 1 lit. b PVG; Abgrenzung von kantonalen und Gemeindebehörden im Postverkehrsrecht; die Zuordnung richtet sich nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit des Organs, nicht nach Aufgabenbereich, Finanzierung oder gemischter Zusammensetzung. Vom Kanton besonders eingesetzte Organe zur Erfüllung kantonaler Aufgaben bleiben kantonale Behörden, auch wenn Gemeinden an Bestellung und Kosten mitwirken oder das Organ neben kantonalen auch Gemeindesteuern veranlagt. Das PVG kennt keine gemischten Behörden; eine Zuteilung zu Art. 38 Abs. 1 lit. c setzt echte Gemeindebehörden voraus. (consid. 1-3)
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 43. Urteil vom 20. Septemher 1946 i. S. Regierungsrat des Kantons St. Gallen gegen eidg. Post-und EisenhahBdeparte- ment. Porto/reihBit : Die st. gallischen Steuerkommissionen geniessen die Portofreiheit kantonaler Behörden und Amtsstellen im Sinne von Art. 38, Abs. 1 lit. b, PVG. F1'anchise de port: Les commissions d'impöt st-galloises ont droit a. Ja franchise deport en tant qu'autorites et offices can- tonaux au sens de l'art. 38 al. 1 lit. b de la loi sur le service des postes. Franchigia di pqrto: 1 .. e commissioni d'imposta deI Canton San Gallo hannodiritto alla. franchigia di porto in quanto auto- rita. e uffici cantonali a' sensi deU'art. 38, cp. 1, lett. b, della. legge sul servizio delle poste. A. -Das neue St. Galler Steuergesetz vom 14. März 1944 sieht in jeder politischen GeD)einde eine Steuer- kommission vor. Diese wird gebildet aus einem kantonalen Steuerkommissär als Präsidenten, dem Steuersekretär der politischen Gemeinde, zwei vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Vertretern und einem vom Regierungs- rat aus den Stimmberechtigten der Gemeinde gewählten Mitgliede. Grösseren Gemeinden kann der Regierungsrat bewilligen, die Zahl der vom Gemeinderat gewählten Kom- missionsmitglieder zu erhöhen, mehrere Kommissionen zu bilden oder anstelle des Steuerkommissärs einen andem Präsidenten zu bestimmen (Art. 57 StG). Die Steuerkom- missionen veranlagen die natürlichen Personen, die Ve- reine, die Stiftungen, sowie die privatrechtlichen Korpo- rationen (Art. 58). Kapitalgesellschaften, Genossenschaften des Obligationenrechts und Körperschaften des öffent- lichen Rechts werden von der kantonalen Steuerverwal- tung veranlagt (Art. 59). Für die Einschätzung der Grund- Post, Telegraph und Telephon. No 43.
stücke bestehen besondere Schätzungskommissionen (Art. 60). Die Kosten des Veranlagungsverfahrens sind zwischen Staat und Gemeinde geteilt: der Staat trägt die Kosten für den Präsidenten und das vom Regierungsrat gewählte Mitglied der Steuerkommission, ferner die Kosten von Expertisen, soweit sie nicht dem Steuerpflichtigen auf- erlegt werden ; er liefert die Formulare für das Veranla- gungsverfahren. Die übrigen Veranlagungskosten, insbe- sondere die Kosten für die vom Gemeinderat gewählten Mitglieder der Steuerkommissionen, gehen zu Lasten der Gemeinde (Art. 102). B. -Im Portofreiheitsverzeichnis für den Kanton St. Gallen sind die Steuerkommissionen mit dem Anspruch der Gruppe B (Portofreiheit im Verkehr mit Behörden und Amtsstellen gemäss Art. 38, Abs. llit. c PVG) aufgeführt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen möchte für. sie Portofreiheit für alle ausgehenden Sendungen (Art. 38, Abs. 1 lit. b PVG, Gruppe A des Verzeichnisses) in An- spruch nehmen, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch Beschwerdeentscheid des eidg. Post-und Eisenbahn- departementes vom 26. Februar 1946. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, diesen Entscheid aufzuheben und die Steuer- kommissionen des Kantons St. Gallen mit Anrecht A in das Portofreiheitsverzeichnis aufzunehmen. Zur Begrün- dung wird im wesentlichen ausgeführt, die st. gallischen Steuerkommissionen seien staatliche Behörden. So habe der Regierungsrat in einem andern Zusammenhang ent- schieden (St. gallische Verwaltungspraxis III Nr. 190). Dass der Entscheid unter der Herrschaft des früheren Steuergesetzes ergangen sei, habe keine Bedeutung, da der bisherige Charakter der Steuerkommissionen unter dem neuen Steuergesetz beibehalten worden sei. Das erste st. gallische Steuergesetz vom Jahre 1832 habe die Steuer- kommission als staatliche Behörde eingeführt. Daran habe die später eingeführte Verwendung des kantonalen Ver-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. mögens-und Einkommensansatzes für die Gemeinde- steuern nichts geändert. Die Aufgabe der Steuerkommis- sion sei nach wie vor "eine rein kantonale geblieben, die Voritahme der Veranlagung zur Staatssteuer. Die Steuer- kommission handle im Auftrage des Staates, unterstehe seiner Aufsicht und sei ausschllesslich ihm verantwortlich. D. -Das Post-und Eisenbahndepartement beantragt Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus, ob die st. gallischen Steuerkommissionen als kantonale oder als Gemeindebehörden einzureihen seien, müsse auf Grund des Postverkehrsgesetzes selbständig geprüft, und es könne nicht einfach auf die kantona1rechtliche Rege- lung abgestellt werden. Aber auch abgesehen hievon werde daran festgehalten, dass kein Rechtssatz des kantonalen Rechts die Steuer kommissionen als staatliche Behörde bezeichne. Der in der st. gallischen Verwaltungspraxis III Nr. 190 abgedruckte Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen sei kein Rechtssatz, sondern ein Ent scheid in einem konkreten Falle und entfalte darüber hinaus keine Rechtswirkungen. Übrigens beschränke er sich darauf, die staatliche Eigenschaft der Steuerkom- missionen aus der Verneinung ihrer Gemeindeeigenschaft heraus zu bejahen und prüfe nicht, ob den Kommissionen wirklich die Merkmale eines Staatsorgans zukommen. Sodann beziehe sich der Entscheid auf das alte Steuer- gesetz, nach welchem die Aufgabe der Steuerkommissionen auf die Veranlagung zur Staatssteuer beschränkt gewesen sei. Nach dem neuen Steuergesetz sei es aber grundsätzlich insofern anders, als die Steuerkommissionen die Ein- schätzung für die Staatssteuer und für die Gemeindesteuer vorzunehmen hätten. Der Umstand, dass die Kommis- sionen der Aufsicht des Staates unterstehen, sei nicht ent. scheidend. Auch für die Gemeinde bestehe die Staatsauf- sicht. Im Hinblick darauf, dass
die Mitglieder teilweise durch den Kanton, teilweise durch die Gemeinden gewählt werden, Post, Telegraph und Telephon. N0 43.
die Kosten teilweise vom Staate, teilweise von der Ge- meinde zu tragen seien, S) die Aufgabe der Kommissionen in der Veranlagung zu den Staats-und zu den Gemeindesteuern bestehe,
ihre Tätigkeit im Interesse des Staates und der Ge- meinde liege, sei es unmöglich, die Steuerkommissionen ausschllesslich dem Kanton oder ausschliesslich der Gemeinde zuzuordnen. Sie seien daher als gemischte Behörden anzusprechen. Das Postverkehrsgesetzenthalte nun allerdings keine Regelung für gemischte Behörden. Indessen liege der Zweck der Portofreiheit nach der Regelung im Postver- kehrsgesetz darin, die Kantone von der Frankierung aller ausgehenden Postsachen zu befreien, während die Gemein- den lediglich von der Frankierung derjenigen amtlichen Sendungen befreit sein sollen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden wechseln. Die Gemeinden müssten daher die Kosten für amtliche Sendungen an Private selbst übernehmen. Nach dem Steuergesetz wären die Kosten für Portoauslagen von den Gemeinden zu tragen. Dem entspreche es, dass die Kommissionen bei der Frage der Portofreiheit als Gemeindebehörden behandelt werden, und es ergebe sich, dass durch den angefochtenen Ent- scheid Bundesrecht nicht verletzt werde. Aber auch wenn man eine Gesetzeslücke annehmen wollte" müsste sie im Sinne der Auffassung des Departe- mentes gelöst werden, da die gesetzgeberische Tendenz unzweifelhaft auf eine Einschränkung der Porto freiheit gerichtet sei. Der Gesetzgeber habe bei der Revision des Gesetzes lediglich den bisherigen Zustand wahren wollen, er hätte aber Bestrebungen auf Ausdehnung der Porto- freiheit unter keinen Umständen zugestimmt. Darum gehe es nicht an, den Steuerkommissionen als gemischten Be- hörden in Ausfüllung einer Gesetzeslücke die weiter- gehende Portofreiheit der kantonalen Behörden zuzu- gestehen.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass den Steuerkommissionen . des Kan- tons St. Gallen der Charakter kantonaler Behörden im Suine von Art. 38 Ahs. I, lit. b PVG zukommt. Erwägungen :
debehörden nur für amtliche Sendungen, die sie unter sich und mit den Oberbehördenwechseln (Art. 38, Abs. I, lit. c). Der Anspruch auf Portofreiheit besteht, wenn eine Sendung amtlichen Charakter hat, nämlich im Interesse der öffentlichen Verwaltung, des Staates, der Gemeinde, der Kirche oder der Schule gemacht wird (Art. 39). Unter dieser Voraussetzung richtet sich der Umf der Porto- freiheit im übrigen nach der Behörde, von der sie ausgeht. Behörden und Amtsstellen der Kantone können ihre ganze ausgehende Korrespondenz in Amtssachen portofrei spe- dieren, gleichgültig ob der Gegenstand der Sendung eine kantonale oder eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Ge- meindebehörden geniessen Portofreiheit nur im Verkehr mit Behörden und Amtsstellen, unterliegen dagegen der Taxpflicht für alle andern Sendungen, vor allem für die- jenigen an Private. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sendung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungs- kreises betrifft oder ob sie ergeht in Erfüllung einer Auf,.. gabe, für die sich der Staat der Gemeinde oder deren Or- gane und Amtsstellen 'bedient. Sendungen, die in kanto- nalen. Angelegenheiten von Gemeindebehörden an Private gerichtet werden, unterliegen der Taxpflicht. Darauf, ob die Gemeinde dabei die Portoauslagen selbst zu tragen hat oder sie ihr vom Staate vergütet werden, kommt es Post, Telegraph uni! Telephon. N0 43. 247 nicht an. Der Versuch im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Departementes zur Beschwerde, eine Lösung nach dem Aufgabenkreis der Steuerkommis- sionen zu treffen oder aus der kantonalen Ordnung über die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden abzuleiten, ist mit der grundsätzlichen Ordnung im Gesetz kaum vereinbar. Danach kommt es darauf an, ob es sich um eine Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder um eine Gemeindebehörde handelt. Das Gesetz sieht sodann im Rahmen dieser Regelung offenbar bewusst, nur dies beiden Gruppen vor; gemischte Behörden kennt es niuht. Es wäre für sie auch kein Raum. 2. -Wenn das Postverkehrsgesetz den Umfang der Portofreiheit für Behörden und Amtsstellen der Kan- tone undfür Gemeindebehörden verschieden bestimmt so nimmt es Bezug auf die verfassungsrechtliche Zugehö rigkeit zum Staats-und zum Gemeindeverband. Behörden und Amtsstellen der Kantone sind diejenigen, die nach der staatsrechtlichen Organisation der öffentlichen Verwaltung Staatsorgane sind, Gemeindebehörden diejenigen, die der Gemeinde zugehören, wobei es dann auf die Geschäfts- verteilung, den Aufgabenkreis der Behörde, nicht an- kommt. Eine kantonale Behörde behält den Charakter eines Staatsorgans, auch . wenn sie Gemeindeaufgaben besorgt, eine Gemeindebehörde anderseits erscheint sowohl im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wie bei Ausführung ihr speziell übertragener Staatsaufgaben als Gemeindeorgan, also auch dort, wo sich der Staat ihrer als eines mittelbaren Staatsorgans ) im Sinne der Verwal- tungsrechtslehre (vgl. FLEINER, Institutionen, 8. Auflage, S. 115; GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 81) bedient. Wo aber der Kanton die Durch- führung von Staatsaufgaben weder der Gemeinde als solcher überträgt, noch sich dafür eines Gemeindeorgans direkt bedient, sondern besondere Organe einsetzt, die der Gemeindeorganisation nicht angehören, kann eine Zu- teilung zu den Gemeindebehörden ) im Sinne von Art. 38,
K8 Verwaltungs und Disziplinarrecht. Abs; 1 lit. cPVG offenbar nicht in Frage kommen. Solche besondern Behörden stehen ausserhalb des Gemeindever- bandes. Dies auch dann,. wenn der Staat die Gemeinde bei Bestellung der Behörde heranzieht, ihr darin eine Vertre- tung einräumt (BGE 51 S. 271), oder selbst bestimmte Gemeindeorgane in die Behörde beruft und den örtlichen Wirkungskreis der Behörde gemeindeweise abgrenzt. 3. -Die st. gallischen Steuerkommissionen sind Be- hörden, die vom Kanton besonders eingesetzt sind mit der Aufgabe, die Steuerveranlagung durchzuführen. Andere Aufgaben bei Durchführung der Staatssteuern sind Ge- meindeorganen übertragen; so führt z. B. das Gemeinde- steueramt das Steuerregister und bereitet die Veranlagung vor (Art. 61 StG) und stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnungen zu (Art. 71 StV). Für den Steuerbezug sorgt der Gemeinderat und er bezeichnet eine Bezugsstelle (Art. 88 StG, Art. 73.StV). Die Steuerkommission dagegen ist eine 'kantonale Behörde. Dass ihr ein Gemeindebeamter, der Steuersekretär der politischen .Gemeinde, von Amtes wegen angehört und dass der Gemeinderat in die Kom- mission zwei VeJ:treter abordnet und unter Umständen anstelle des kantonalen Steuerkommissärs einen andern Präsidenten wählen darf (Art. 57 StG), ändert daran nichts. Die Steuerkommission ist eine Institution des kantonalen Rechts. Auf diesem beruht ihr Bestand und ihre Funktionen, was es ausschliess.t, sie als Gemeinde- behörde im Sinne von Art. 38 Abs. 1, lit. c PVG zu cha- rakterisieren. Darauf, dass die Veranlagungen der Steuerkommissio- nen, . neben der Staatssteuer , auch. die Gemeindesteuern betreffen, kommt es nicht an, da das Gesetz die Ausschei- dung nach der staatsrechtlichen Zugehörigkeit und nicht nach dem Geschäftskreis der Behörden und Amtsstellen bestimmt. Übrigens liegt in der gleichzeitigen Verwen- dung der Veranlagung der Steuerkommissionen für die Staats-und für die Gemeindesteuern keine Neuerung des geltenden Steuergesetzes. Schon das Gemeindesteuerge- Befreiung Von kantonalen Abgaben. N0 44. '249 setz von 1859 erklärte die Staatssteuerregister als Grund- lage für die Vermögens-und die Einkommenssteuern der politischen Gemeinden (Art. 7). Die hievon abweichenden Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde (S. 3) beruhen auf einem Irrtum. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTIÖN DE CONTRffiUTTONS CANTONALES 44. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1946 i. S. H. gegen Kanton und Stadt Zug Steueramneme bei Einführung der Verreeknungssteluer. Wirkungen nach Art. 3. Aba. 1 lit. a, Abs. 3 und 4: AmnB. Grund- sätze für Zwischentaxationen. Amnistie fiscak aooordee a Z'oCOO8ion de l'instwtion de Z'irrvpdt anticipe. Efiets selon l'art. 3 aI. llit. a et al. 3 et 4 de l'ACF du 31 octobre 1944 acoordant eette amnistie. Principes applieables aux taxations intermediaires. Amnistia flseale aoo01'data aUorokd ju introdotta Z'itnposta preven tiva. Efietti sooondo l'art. 3 ep. 1 lette a e cp. 3 e 4 deI DCF 31 ottobre ehe accorda quest'amnistia. Prineipi applicabili alle tassa- ziom intermedie. Der Kläger wurde in Zug im Jahre 1942 für die Kantons- und Gemeindesteuern der vierjährigen Periode 1942-1945 durch Generaltaxation eingenchätzt ( 38 des zugerischen Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen). Darauf beruhte die Steuerrechnung für das Jahr 1944, welche ihm im Januar dieses Jahres mittels des üblichen Formulars zugestellt wurde. Das Formular enthält den Vermerk: Vorbehalten bleibt ein allfälliger Nachbezug nach Erle- digung der Einschätzung . Auf Grund des Lohnausweises, den der Kläger mit seiner Erklärung für die 11. Wehr- steuerperiode eingereicht hatte, erhöhte die kantonale