Steuerlast den neuesten Entscheid vom 22. Dezember 1945
i.
- Odermatt und Mitbeteiligte gegen Landrat Nidwalden
- f .
2. -Auf die Beschwerde ist noch au,s einem andern
Grunde nicht einzutreten. Wie in anderen Kantonen, so
werden
auch in Glarus die Befugnisse der Ortsgemeinde,
ihr eigener Wirkungskreis, nicht durch die Verfassung,
sondern durch das Gesetz umschrieben (Art. 72 KV). Auch
Art.
73 KV bestimmt infolgedessen den Umfang der staa.t
lichen Aufsichtsgewalt nicht erschöpfend, sondern erwähnt
nur einen einzelnen Tatbestand, für den sie jndenfalls Vor-
behalten bleibt, und schliesst die Erweiterung auf andere
Fragen durch die Gesetzgebung nicht aus. Durch die
Übernahme in das Gemeindegesetz ( 34) sind überdies die
Grundsätze des
Art. 73 KV ebenfalls zu. einem Bestandteil
der Gesetzgebung geworden und im Zusammenhang mit
dieser auszulegen. Die Anwendung einfachen kantonalen
Gesetzesrechts kann aber der Staatsgerichtshof nur im
beschränkten Rahmen von Art. 4 BV, der Willkür und
Rechtsverweigerung, nachprüfen. Nur in diesem beschränk-
ten Rahmen steht ihm deshalb auch die Überprüfung der
Frage zu, ob durch einen staatlichen Aufsichtsentscheid
die gesetzlichen
Vorschriften über das Selbstbestimmungs-
recht der Gemeinden missachtet worden seien (nicht ver-
öffentlichte Urteile vom 6. Mai 1921 i. S. Einwohner-
gemeinde
Baden E. 1, vom 8. Mai 1936 i. S. Weber, vom
6. November 1936 i. S. Jolissaint E.4). Zur Begründung der
staatsrechtlichen Beschwerde hätte deshalb die Behaup-
tung gehört, dass der Regierungsrat sich durch den ange-
fochtenen Entscheid einer willkürlichen. Überschreitung
der ihm zustehenden Aufsichtsgewalt schuldig gemacht,
die
in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften in einer
Weise ausgelegt habe, die mit deren klarem Wortlaut und
Sinn unvereinbar, mit keinen sachlichen Überlegungen
vertretbar sei. Diese Rüge wird aber nicht erhoben. Die
Beschwerdeführer begnügen sich vielmehr, ihre eigene
Gesetzesauslegung derjenigen
des Regierungsrates. ent-
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 6.
gegenzusetzen und diese als irrtümlich hinzustellen. Es
fehlt demnach an der Geltendmachung eines Mangels des
angefochtenen Entscheides, der die Zuständigkeit des
Staatsgerichtshofes begründen könnte.
DemnaclI, erkennt das Bwndesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHTS PFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
- BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT PUBLIC
- Urteil vom 15. Februar 1948 i. S. E. M.
gegen Steuer-Belmrskommlsslon des Kantons St. Gallen.
W wsteuer :
- Gewinne, die sich bei einer zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmung aus einer Aufwertung des Waren-
lagers ergeben, unterliegen der Besteuerung für Einkommen
natürlicher Personen (Art. 21, Aha. I, lit. f WStB).
- Die Wehropferamnestie kann dieser Besteuerung auch dann
nicht entgegengehalten werden. wenn die Aufwertung bei
Anlass der Wehropfererklärung vorgenommen wurde.
Imp8e '!Jour Ja rUfenae nationale :
- J;ij:!s befiefices que fait apparaitre Ia. revalorisation des stocks
d'üiie entreprise astreinte a. tenir des Uvres sont soumis a.l'imPÖt
te revenu des personnes physiques (art. 21 al. 1 lit. f AIN).
S. L tie fisca.le EocIa.m6e en matiere de sacrifice pour Ia.
dMimse nationale n y fait pas ohata.cle lorsque les stocks ont 6t6
Verwaltungs-und Disziplinan-oohtspflege.
revaloriees a. l'occasion. de 1 dtSclaration an vue du sa.crifice
pour Ja, dMense nationale. '
Irrvpoata per la dife8a naznonale :
- L,'utile che risuIta. dalIa. valorizzazione delle scorte d'un'azienda.
obbligata.
tenere dei libri contabili e assogget,tato a.1l'imposta
su1 reddito delle persone fisiche (art. 21, cp. 1, lett. f DIN).
- L'amnisti fiscale a.ccordata. in materia. di sa.crificio per Ja,
difesa. nazionale non e un ostacolo nel caso in cui Ie scorte sono
state rivalorizzate in occasione della. notmca pel suddetto
sa.crificio.
A. -Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1939 und
1940, unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kom-
manditgesellschaft M., die eine Weberei betrieb. Er hat
in der Wehropfererklärung vom 10. Dezember 1940'unter
Berufung auf die Wehropferamnestie Fr. 200,000.-und
am 3. April 1941 weitere Fr. 200,000.-Mehrwert des
Warenlagers
der Kommanditgesellschaft als bisher unver-
steuertes Vermögen angegeben. In den Büchem der Kom
manditgesellschaftwurde eine Umwertung des Waren-
lagers, Höherbewertung um Fr. 400,000.-, rückwirkend
auf den 1. März 1940 verbucht.
Bei der Einschätzung für die I. Periode der Wehrsteuer
ist diese Aufwertung des Warenlagers in der Bewertung
des
steuerbarenEinkommens einbezogen worden. Dem-
gegenüber hat sich der Beschwerdeführer auf die Wehr-
opferamnestie berufen, die eine derartige Besteuerung
ausschliesse. Er habe in seiner Wehropfererklärung vom
- Dezember 1940 einen bisher verheimlichten, im Inventar
nicht aufgeführten Warenposten von 38 629.29 kg Leinen-
und Baumwollgame im Werte von Fr. 200,OOO ein-
gebracht und am' 3. April 1941 zufolge Anpassung der
Inventaransätze an die Vorschriften des Wehrsteuer-
beschlusses (Art. 33)
aus freier Entschliessung weitere
Fr. 200,000.-angegeben. Bis dahin seien die Steuern auf
'dem entsprechenden Vermögensbetrage von Fr. 400,000.-
in Missachtung gesetzlicher Vorschriften vorenthalten
worden, und der Beschwerdeführer habe das Mehr-
vermögen ausdrücklich unter Berufung auf die Wehropfer-
amnestie angegeben.
Unter diesen Umständen dtilfe der
Bundesroohtliche 'Abgaben. N° 6.
Betrag nicht nachträglich noch als Einkommen besteuert
werden, sonst würde die ausdrücklich anerkannte Amnestie
wieder zunichte gemacht.
Der Vermögensbetrag von
Fr. 400,000.-betreffe Gewinne, die während langer
Jahre vor dem 1. Januar 1940 allmählich angesammelt,
der Besteuerung widerrechtlich entzogen, un aber
amnestiert worden seien. Eine Besteuerung als Einkom-
men würde die Wehropferamnestie aufs gröbste verletzen.
Auf
Art. 21' WStBkönne die Besteuerung nicht gestützt
werden, da Art. 3 WOB, als Ausnahme, vorgehe.
Die' kantonale ,Rekurskommission hat die Beschwerde
am 18. August 1945 gestützt auf Art. 21, Abs.llit. f WStB
abgewiesen.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be-
antragt, den Rekursentscheid aufzuheben. Der Beschwer-
deführer
beruft sich auf seine Eingaben im kantonalen
Rekursnerfahren und führt weiter aus, die Erhebung der
kantonalen Einkommenssteuer sei wegen der Amnestie
ausgeschlossen worden. Bei
der Wehrsteuer müsse es gleich
gehalten werden.
Von:' dem unter Berufung auf die Am-
nestie deklarierten Mehrvermögen von Fr. 400,000 . ....:..... ent-
falle ein Betrag von Fr. 130,6QO.-auf 38629.3 kg Garne,
die
auch mengenmässig verheimlicht worden seien; die Un-
terbewertung des übrigen Lagers habe somit Fr. 269,400;-
ausgemacht. Die Verheimlic'hung der Garne sei der klas-
sische Hinterziehungstatbestand. Für ihn gelte Art. 21
Abs, 1 lit. f WStB nicht. Er treffe nur zu bei Wertver-
mehrUngen, die nach den massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen vor, ihrer Verbuchung nicht als Einkommen
versteuert werden mussten, nicht aber, wenn verheim-
lichtes Vermögen neu deklariert wird. Das mit der Wehr-
opfererklärung neu hinzugekommene Vermögen werde
nicht dadurch zu einer Wertvermehrung im Sinne von
Art. 21, Abs. Ilit.f WStB, dass es verbucht worden sei.
Von dem Einkommensbetrage laut Rekursentscheid von
Fr 474,000.-seien daher zunächst Fr. 130,600.-abzu-
ziehen. Dass sodann auch die Unterbewertung ewe Steuer-
32 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapßege.
hinterziehung beWirke, .entspreche der in dem Kreissohrei-
ben Nr. 41 der eidg. Steuerverwaltung vom 22. Juni 1943
vertretenen
Auffassung. Mit Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB
hätten derartige gesetzwidrige Unterbewertungen nichts
zu tun.
Das Bundesgericht hat die Besohwerde abgewiesen
in Erwägung:
- . .,...-Auf die Wehropferamnestie kann Aich der Be-
schwnrdeführer jedenfalls dann nicht beru,fen, wenn sich
die angefochtene Einschätzung
auf eine Vorschrift des
Wehrsteuerbeschlusses
stützen lässt. Denn Art. 3 WOB
schliesst schon
nach seinem Wortlaute nur die Auflage von
Nachzahlungen aus, . worunter Forderungen, die aUf
Grund späterer eidgenössischer Erlasse erhoben werden
müssen, keinenfalls verstanden werden können. Das Bun-
desgericht hat in ständiger Praxis festgestellt, dass die
Wehropferamnestie'
nur für Nachsteuerfälle gilt, das Zu-
rückkommen auf frühere Einschätzungen ausschliesst
(BGE
68 I S. 51 ; 69 I S. 273 ; 71 I S. 178), und es besteht
kein Grund hievon abzuweichen.
Übrigens liesse sich aus
Art. 3 WOB selbst
dann nichts für den Besohwerdeführer
ableiten, wenn man Nachzahlung vorenthaltener Steuer-
beträge in einem etwas weiteren Sinne verstehen ihn
,
nicht auf Nach-und Stramteuern beschränken wollte
(vgI.
BGE 68 I S. 51). Denn auoh da:qn wäre die Amnestie
nur für Nachforderungen zugesichert. Um eine solche
handelt es sich bei einer erstmaligen ordentlichen Ein-
schätzung für eine laufende Steuerperiode nicht.
- -Die Aufwertung des Warenla.gers wird in die
BerecnUl1g des steuerbaren Einkommens des Beschwerde-
führers einbezogen,
weil sie im Verlaufe des für die Steuer-
bemessung massgebenden Zeitraums verbucht worden ist.
In diesem Zeitpunkt war sie gemäss Art. 21, Abs. llit. f
WStB als EinkoIWfiensbestandteil zu erfassen. Die sach-
liche Rechtfertigung liegt darin, dass sich die Verbuchung
der Aufwertung aul die spätere Gewinngestaltung der
Bundesrechtliche Abgaben. N° 6.
Unternehmung auswirkt und darum bei einer Einkom-
mensberechnung, die sich auf die jährlichen Rechnungs-
abschlüsse und Gewinnberechnungen stützt, nicht über-
gangen
werden darf, wenn die Kontinuität der periodi-
schen Gewinnberechnung aufrechterhalten werden soll.
Ohne die Verbuchung
der Aufwertung hätte die Unter-
nehmung in Zukunft bei Auflösung der stillen Reserve,
spätestens
im Zeitpunkt der Liquidation, entsprechend
höhere Gewinne ausgewiesen.
Der Besteuerung dieser Ge-
winne hätte die Wehropferamnestie nicht entgegengehalten
werden können. Zufolge
der Ordnung in Art. 21, Abs. 1
lit. f
WStB werden diese Gewinne in einem früheren Zeit-
punkt erfasst, die Besteuerung auf den Moment der Ver-
buchung vorgeschoben. Daran, dass es sich um Gewinne
handelt, die
auf jeden Fall der Besteuerung für Einkom-
men unterworfen gewesen wären, wird durch diese Ver-
legung der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Verbuchung
nichts geändert.
Der Umstand, dass hier die Verbuchung mit der Steuer-
erklärung
für das Wehropfer in Zusammenhang gebracht
wurde,
ist kein Grund, Art. 21, Abs. llit. f WStB nicht
anzuwenden. Die Wehropfererklärung hätte die Verbu-
chung des Mehrwertes nicht erfordert. Sie konnte und
musste abgegeben werden gntützt auf eine selbständige
Bewertung
der darin aufgeführten Vermögensbestandteile
und ohne Rücksicht auf die nach kaufmännischen Ge..;.
sichtspunkten orienti Inventarisierung und BewertuIlg
des Warenlagers durcH änn Geschäftsbetrieb.
Wenn aber der Qe8tliiä,ftsbetrieb eine Umwertung vor-
nimmt, die sich nacH den bestehenden Vorschriften auf
die Einkommensberechnung auswirkt, so hat dies mit der
Wehropferamnestie nichts zu tun, sondern ist darauf
zurückzuführen
i dass rue Berechnung des Einkommens
für
Steuerzwötdte überhaupt von der . kaufmännischen
Gewinnberechnung ausgeht
und sich weitgehend an sie
ihschliesst.
3. -Dies gilt besonders auch für die steuerliche Be-
3 AB 72 I -1946
34 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
handlung von Rückstellungen zur Deckung von Verlust-..
gefahren und zur Sicherstellung unsinherer Posten. Es
liegt in der Natur der 'Sache und ist geboten, dass Gesetz-
gellung
und Praxis bei unsicheren Posten Zurückhaltung
üben und sich bei der steuerlichen Erfassung der zur
Sicherung des Betriebes zurückgelegten Mittel weitgehend
nach den Massiiahmen richten, die der Unternehmer
selbst nach seinem geschäftlichen Ermessen trifft. Ander-
seits
aber kann sich der Steuerpflichtige, der geheime
Rückstellungen
macht und dafür Steuerfreiheit in An-
spruch
nimmt, dort, wo das Gesetz solche Einkommens-
bestandteile später, bei der Verbuchung oder bei der
Realisierung erfasst, der Besteuerung nicht mit der Be-
hauptung entziehen, der Rückstellung habe im Zeitpunkt
ihrer Errichtung geschäftsmässige Begründetheit gefehlt,
sie
hätte damals sofort erfasst werden sollen. Ob Verlu,st-
gefahren Rückstellungen erfordern un(i in welchem Um-
fange, ist weitgehend eine Frage des Ermessens, wie auch
die Form der zur Sicherung eines Betriebes zu treffenden
Massnahmen. Es handelt sich um Verhältnisse, für die
man bei Errichtung der Reserve überhaupt nur auf Mut-
massungen
angewiesen ist. Dem Ermessen des Steuer-
pflichtigen, Steuerfreiheit für einen Teil des Bruttoge-
winnes
dadurch in Anspruch zu nehmen, dass er stille
Reserven errichtet,
steht das Ermessen der Steuerbehörden
gegenüber, stillen Reserven
nachzugnhen oder es vorläufig
bei
den Massnahmen bewenden zu lassen, die der Steuer-
pflichtige nach seinem geschäftlichen Erniessenals ange-
zeigt befunden hat, die weitere Entwicklung abzllwarten
und die Reserven, die in der Folge nicht in Anspruch
genommen werden,
in dem Zeitpunkt als Einkommen zu
erfassen,
in welchem sie frei geworden sind oder vom
Steuerpflichtigen reaktiviert oder liquidiert werden (BGE
69 I
S. 274). Nach Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB sollen stille
Reserven, soweit sie noch
nicht besteuert sind, in dem
Zeitpunkte
als Einkommen behandelt werden, in welchem
der Steuerpflichtige sie verbucht unddadurcIPdokumen-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 6.
tiert, dass er sie nun als definitiv erworbenes Geschäfts-
vermögen betrachtet. Diese Ordnung ermöglicht es, Rück-
lagen
aus den jährlichen Bruttogewinnen in ei:r1em gewissen
Umfange
dem geschäftsmässigen Ermessen des Steuer-
pflichtigen anheimzustellen, Verhältnisse, die im Zeit--
punkt der Errichtung der Reserven kaum mit Sicherheit
zu
beurteilen wären, vorläufig auf sich berUhen zu lassen
in der Meinung, dass die Besteuerung in . dem Zeitpunkt
vorzunehmen sei, in welchem der Steuerpflichtige selbst
den Ausweis der Wertvermehrung nach gesohäftliohem
Ermessen für angezeigt erachtet. Dann aber kann der
Steuerpflichtige der Besteuerung gegenüber nicht ein-
wenden,
das bei Verbuchung zu erfassende Einkommen
sei längst erzielt gewesen
und hätte früher erfasSt werden
müssen.
Hier würde übrigens zudem jeder Anhaltspunkt dafür
fehlen, dass die Vermögenswerte, die im April 1941 rück-
wirkend
auf den 1. März 1940 als offene Reserve verbucht
worden sind,
überhaupt in einem früheren Zeitpunkt als
Einkommen hätten erfasst werden müssen. Nach Angabe
des Beschwerdeführers soll es sich um im Verlaufe von
ca. 20 arbeitsreiohen Jahren erworbenes Vermögen
handeln (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3). Darüber,
welchen Jahren die Vermögensvermehrung zuzuschreiben
wäre
und in welchen Beträgen, wird nichts gesagt ; wie
auch jede überprnfbare Angabe dafür fehlt, dass die
Besteuerung
als Einkommen unbedingt in bestimmten
vorausgegangenen
Jahren hätte vorgenommen werden
müssen.
Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer selbst
je und je darauf berufen, die Reserven seien notwendig
gewesen,
um die Unternehmung in KJ;isenzeiten durchzu-
halten.
Er hat diese Reserven also selbst als geschäfts-
mässig begründet angesehen und widerspricht sich, wenn
er sich ihrer Erfassung als Einkommen gegenüber auf
Hinterziehungsabsicht und Steuerbetrug beruft. Dies gilt
auch für die Warenposten, die in den Inventaren gestrichen
wurden. Die
kantonale Rekurskommission dUrfte, so wie
36 Verwaltungs. und DisziplinarreohtspHege.
die Dinge liegen, recht wohl davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer, der die Beweislast hatte, seine Behaup-
tuz:g über Tatsache 'Und Umfang der mengenmässigen
Verheimlichung
von Waren nicht bewiesen habe. Allein
schon
der Umstand, dass die Angaben des Beschwerde-
führers
über den Wert der verheimlichten Waren sehr
geschwankt haben, spricht gegen die Zuverlässigkeit seiner
nachträglichen Darstellung.
Bald wurde der Wert mit
Fr. 200,000.-, dann nur mit Fr. 90,778.-angegeben, und
nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde soll er rtUld
Fr. 130,000.-betragen haben. Dazu kommt, dass im
Wehropferverfahren Sachverständige eine Reihe von Wi-
,dersprüchen in der Inventarisierung und das Fehlen einer
Lagerbuchhaltung festgestellt haben.
7. Urteil vom 1. März 1946 i. S. L. M. gegen
Lnzern,
Wehrstener-Reknrskommisslon.
We1w8tefw': Ausschüttungen auf Genussscbeine sind bei Berech-
nung des für die Festsetzung der Zusatzsteuer gemäss Al't. 40,
Abs. 2 WStB lll8Bsgebenden Einkommens natürlicher Personen
zn berücksichtigen, auch wenn der Handelswert des Genuss-
scheins bei jedem Gewinnbezug sinkt.
Imp6t pour fenB6 nati : Les repartitions afferentes 8. des
bons de JOUlssance s'aJoutent au revenn determina.nt des
personnes physiques pour la. fixation de l'impöt compIementaire
conformement 8.l'art. 40 al. 2 AIN. TI en est ainsi m ne lorsque
la. valeur marchande desdits bons diminue chaque fois qu'une
part de Mnefice est touchee.
lmpost.
a
per
la, dilel!a nazionale: Le somme pagate su buoni di
godimento SI aggtungono al reddito determinante delle persone
fisiche per stabilire l'imposta complementa.re conformemente
a 'art. ,40 cp. DIN: Ci.o !alE? anche quando il valore commer.
clale di qUestl buoru dimmUlsce ogni volta che viene riscossa.
una parte di beneficio. .
A. -Die Aktiengesellschaft Lonza hat im Jahre 1937
zum Zwecke einer Bilanzbereinigung ihr Aktienkapital um
18 Millionen Franken, von 48 auf 30 Millionen Franken,
herabgesetzt, indem sie den Nennwert ihrer 240,000 Aktien
von bisher Fr. 200.-auf Fr. 125.-festsetzte. Mit Rück-
Bundesreohtliche Abgaben. N0 7.
sieht darauf, dass die Kapitalherabsetzung als weitgehend
angesehen wurde, beschloss die Generalversammlung
auf
Antrag des Verwaltungsrates die Ausgabe von 60,000
Genussseheinen, die den bisherigen Aktionären ausgehän
digt wurden. Auf je vier von der Kapitalherabsetzung
betroffene Aktien wurde ein Genussschein abgegeben. Die
Genussscheine berechtigen während
20 Jahren, d. h .. bis
und mit dem Geschäftsjahre 1956/57, zu einem statutarisch
näher bestimmten, auf Fr. 200.-im ganzen begrenzten
Anteil an den jährlichen Reingewinnen und -im
Falle, dass die Gesellschaft in diesem Zeitraum aufgelöst
werden sollte
..,-am Liquidationsergebnis. Sie erlöschen,
sobald die Ausschüttungen
pro Genussschein Fr. 200.-
erreicht haben. Andere Ansprüche sind mit den Genuss-
scheinen nicht verbunden, vor allem gewähren sie keinen
Kapitalanspruch, kein
Recht auf Dividenden oder Zinsen,
keine Mitgliedschaftsrechte
und keine Bezugsrechte bei
Aktienemissionen.
Der jährlich auf die Genussscheine ent-
fallende Anteil am bilanzmässig festgestellten Reingewinn
wird einem besondern, unverzinslichen Kreditorenkonto
gutgeschrieben. Ausschüttungen
an die Inhaber. der Ge-
nussscheine erfolgen stets dann, wenn der Saldo dieses
Kontos ausreicht, um auf jeden Genussschein einen Be-
trag von Fr. 10.-oder ein Mehrfaches davon zu entrichten
(Art. 8 der Statuten vom 18. September 1937). Die Lonza
A.G.
hat in den Jahren 1937/38 bis 1941/42 je Fr: 10.-
und 1942/43 bis 1944/45 je Fr. 20. pro Genussschein
ausgerichtet.
B. -Der Beschwerdeführer war im Jahre 1940 Inhaber
von 400 Genussscheinen, die er zum Teil bei der Bilanz-
bereinigung 1937 nach Massgabe seiner damaligen Aktien-
beteiligung bezogen, zum Teil sonst erworben hatte. Strei-
tig ist ob der Betrag, der im Jahre 1940 auf diese Genuss-
scheine ausgerichtet wurde (Fr. 3760.-netto, nach Abzug
der eidg. Couponsabgabe) bei Bestimmung des Gesamt-
einkommens (Art. 40, Abs. 2, vgL auch Art. 44 Abs. I
WStB) mitzuberücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer