Art. 1 MSchG; product form as trademark; requirements for figurative marks: The form of goods or products is not, as such, capable of trademark registration, since it is inherent in the object and not a sign applied to the goods or their packaging. A reproduction of the product form may be registrable only if it functions as an independent distinguishing sign and not merely as the visual expression of a technical effect. Where the depicted configuration is dictated by utility and would in substance secure an indefinite monopoly over a technical solution, registration must be refused (consid. 1-2).
Verwaltungs-upd Disziplinarrecht. tigen largeren Praxis kann die mit den geltenden Vor- sohriften angestrebte Bereinigung des Handelsregisters nioht verwirklioht werden. Ausserdem haben sich die Ver- hältriisse seit 191 erheblich geändert. Der Export-Verband der Schweizerischen Bekleidungsindustrie bemerkt in sei- ner Vernehmlassung zutreffend, dass heute die Wirtschaft und besonders der Aussenhandel in weit höherem Masse als eine nationale Angelegenheit empfunden und dement- sprechend gelenkt, administriert und propagiert werden. In Anbetracht dessen hat die nationale Bezeichnung einen viel konkreteren Sinn erhalten. Darum wird sie zurück- haltender zugestanden und tritt alsdann im Verkehr umso stärker hervor. Für eine derartige Bevorzugung der Firma Bloch Oie. fehlen die sachlichen Voraussetzungen. Ob das Handelsregisteramt während der letzten Jahre gegen- über anderen Firmen weniger streng vorging, ist unerheb- lich, weil die in jenen Fällen gegebenen Umstände in die- sem Verfahren nicht überprüft werden können. Ebenso- wenig kommt es darauf an, dass die Besohwerdeführerin subjektiv keine Täusohung beabsichtigte (was ihr auch nicht vorgeworfen wurde). Ob gewollt oder nioht ist der Firmenzusatz in der streitigen Form geeignet, irrige Vor- stellungen zu erweoken. Das genügt um ihn abzulehnen. Und wenn vereinzelte sonstige Eintragungen fehlerhaft gewesen sein sollten, so kann daraus die Beschwerdeführerin für sich nicht einen gleichgerichteten ,Anspruoh herleiten. Schliesslich ist auoh ihr durchaus verständliohes gesohäft- liohes Interesse kein durohsohlagendes Argument für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes. Vorab ist zu beaohten, dass die Firma Bloch Oie. durch die Befugnis zur Führung einer an sich unzulässigen Gesohäftsbezeioh- nung während langer Zeit gegenüber anderen, besonders jüngeren Unternehmungen ihrer Branohe ohne jeden ersichtlichen Grund begünstigt war. Sodann erscheint das öffentliche Interesse an einer Säuberung des Handels- registers so überwiegend, dass ihm die für den Eintra- gungspflichtigen entstehenden Unzukömmlichkeiten unter- Registersachen. N0 64.
geordnet werden müssen. Letztere sind übrigens im vor- liegenden Fall offensichtlich unbedeutend. Denn die Be- 'schwerdeführerin hat die Mögliohkeit einen Firmenzusatz zu wählen, der vom frühnren nur wenig abweicht und der, keineswegs den Eindruck hervorruft, die Neuerung sei auf ausländische Beteiligung am Gesohäft zurückzuführen. Das Handelsregisteramt hat sich wiederholt bereit erklärt, Bezeiohnungen wie Bloch Oie. Sohweizer Wäsche oder Bloch Cie. Fabrik von Schweizer Wäsche anzuerken- nen. Es ist ferner damit einverstanden, dass die Firma auf ihrem Geschäftspapier, zwar nioht als Zusatz aber orien- tierungshalber, das Nachfolgeverhältnis ( vormals Bloch Oie. Schweizerische Wäsche-Industrie ) vermerkt. Mehr kann die Beschwerdeführerin billigerweise nicht verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 64. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1948 i. S. Herfeld Co. gegen Eldg. Amt fßr geistiges Eigentum. Markenrecht ; An. 1 Zifl. 2 MSchG.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Schubabsätze, insbesondere Gummiabsätze . Das bei- gegebene OlicM zeigt eine profilierte Absatzfiäche. Das Amt lud in seiner Antwort vom 7. März zum Rückzug des Gesuches ein. Es vertrat die Ansicht, die auf dem Absatz angebrachten Rillen bzw. Rippen hätten ledig- lich eine technische Funktion (Gleitschutz) zu erfüllen; es handle sich d.abei nicht um eine Zeichnung, die als Bildmarke anzusprechen wäre. Die Antragstellerin liess am 14. März erwidern, Merkmal des Zeichens sei nicht die Anordnung von Rippen und Rillen an sich, sondern deren Ausführung in der Form des Buchstabens H . Es liege eine Marke im Sinne des Gesetzes vor. Dazu bemerkte das Amt in einem Schreiben vom 11. April, seines Erachtens werde das Publikum in den Profilen nicht den Buchstaben H erkennen. Da die Firma auf der Eintragung der Marke bestand, fällte das Amt am 23. August 1946 in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG einen ablehnenden Entscheid. Zur Motivierring wurden die in der vorangegangenen Korrespondenz ange- führten Argumente verwendet. B. -Die Firma Herfeld reichte beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begeh- ren, das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, die Marke gemäss Gesuch. einzutragen. Sie bringt vor: es stehe dem Inhaber einer Marke frei, diese auf der Ware oder auf deren Verpackung anzubringen; das streitige Zeichen könne, plastisch 'gestaltet, als Teil eines Schuhabsatzes Verwendung finden, ebensonber als Etikette dem Absatzfiecken aufgeklebt sein oder dem Verpackungs- papier aufgedruckt werden; die Marke stelle nicht die Ware selber, sondern höchstens eine von zwei Flächen des Absatzes dar ; Gegenstand des Anspruches seien an sich nicht die Streifen auf der Absatzfiäche, sondern ein eigen- artiges Bild, das zur Unterscheidung der Produkte der Anmelderin von denjenigen der Konkurrenz gut geeignet sei; erfabrungsgemäss würden die Käufer die Striche als Unterscheidungszeichen auffassen. Registersa.chen. N° 64. 365 Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Den Ausführungen der Rekurrentin hält es entgegen : es möge richtig sein, dass es zur eindeutigen Wiedergabe eines Gegenstandes nicht nur des Oberflächenbildes . bedürfe; für den Beschauer des Oliches sei es aber nicht zweifelhaft, dass er die Dar stellung eines Schuhabsatzes vor sich habe; die. Be- schwerdeführerin bestreite nicht, dass sie entsprnchend geformte Absätze in .Verkehr bringen wolle; anderweitige Verwendung des Zeichens werde erst vor Gericht behaup- tet und sei offen bar gar nicht ernstlich beabsichtigt; während sonst das Zeichen zur fertigen Ware hinzutrete, sei es hier identisch mit deren Form; dabei sei diese Form nicht aus dem Bestreben gestaltet, ein Unterschei- dungsmerkmal gegenüber gleichartigen Waren zu schaffen, sondern sie erfülle eine technische Funktion; es werde also versucht, eine technische Idee auf unbestimmte Zeit unter Schutz zu stellen; das sei nicht Aufgabe des Marken'- rech tes, wie aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hervorgehe ; die in Art. 2 Abs. 2 des Revisionsentwurfes enthaltene Bestimmung nämlich, wonach als Marke die Form des Erzeugnisses oder seines Gefässes betrach tet werden sollte, sei in der parlamentarischen Beratung ge- strichen worden; überbaupt eigne der Profilierung des Absatzes keine Kennzeichnungskraft. Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung:
366 Verwaltungs-und Disziplina.rrecht. entwurf zitierte PasSUS. im geltenden Gesetze fehlt. Die entstehungsgeschichtlichen Ausführungen in der Vernehm- lassung des Amtes sind unvollständig. In Wirklichkeit verhielt es sich so, dass der Bundesrat in Art. 2 Abs. 1 seines Entwurfes eine von Art. 2 des Markenschutzgesetzes von 1879 abweichende Definition der Marke vorschlug, und dass er diese in Abs. 2 durch die Aufzählung von Beispielen ergänzen wollte. Als Beispiele waren ausser der (( Form des Erzeugnisses und seines Gefässes noch gennt die in einer charakteristischen Form gebrauch- ten Buchstaben und Ziffern, ,die Ph.antasiebenennungen, ... die Umhüllung oder Verpackung des Erzeugnisses .Die Bestimmung ist ganz weggefallen. Würde man, der Argu- mentation des Amtes folgend, nur darauf abstellen, so wären auch Phantasiebenennungen vom Markenschutz ausgeschlossen. Indessen beschränkte sich die Änderung des Entwurfes nicht auf die Streichung von Abs. 2 des Art. 2. Vielmehr wurde, entgegen der Anregung des Bun- desrates, die Markendefinition des alte Gesetzes in redaktionell modifizierter Fassung beibehalten. Und diese Definition lässt in der eingangs erwähnten Frage keiner Unsicherheit Raum. Nach Art. 1 MSchG werden als Fabrik- und Handelsmarken, neben den Geschäftsfirmen, betrach,;. tet: die Zeichen, welche zur Unterscheidung oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher und landwirtsc laftlicher Erzeugnisse oder Wa.ren dienen und auf diesen selbst oder deren Verpackung in beliebiger Weise angebracht sind D. Nup. ist die Form von Erzeugnissen oder Waren diesen inhärent, daher kein auf ihnen oder auf ihrer Verpackung angebrachtes Zeichen. . 2. -Die Beschwerdeführerin beansprucht aber als Marke gar nicht die Form ihrer Erzeugnisse an sich, sondern die Abbildung einer mit Profilen ausgestatteten Fläche der von ihr vertriebenen Absätze. Im Prinzip kann eine derartige Abbildung als Individualzeichen einge- tragen werden (man denke beispielsweise an Bildmarken RegisteI'll8Chen. N° 64. 367 für charakteristisch geformte Schokoladen-oder Seifen- produkte). Unerlässliche VoraUssetzung dafür ist, dass die graphisch wiedergegebenen Formen oder Tene des Fabrikates nicht:t;lur die Verwirklichung eines technischen Nutzeffektes anstreben, sondern weitergehend ein von der Sachbestimmung unabhängiges Unterscheidungsmerk- mal kenntlich machen. Denn letzteres erst rechtfertigt die Registrierung und den Schutz der Abbildung als Marke. Und diesem Erfordernis wird das von der Beschwerde- führerin angemeldete Zeichen in keiner Weise gerecht. Das vorgelegte Cliche identifiziert sich mit dem darauf sichtbaren Teil der Ware. Es zeigt eine Fläche, und zwar offenkundig die Lauffläche des fertigen Absatzes. Deren Randprofilierung dient lediglich dazu, dem Absatz eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen. Sie iSt nicht ein willkürlich gewähltes Merkmal, sondern ein bestimmungs- notwendiger Bestandteil des Fabrikates. Auch aus der (( H -förmigen Anordnung der Rippen und Rillen ent- steht kein unt.erscheidungskräftiges Bild. Jene Besonder- heit springt keineswegs in die Augen. Der Durchschnitts- käufer des Absatzes dürfte sie' nicht einmal beachten. Für ihn steht die technische Funktion der Profile so stark im Vordergrund des Interesses, dass er in ihrer zeicluierischen Zusammenfügung einen Hinweis auf die Firma des Herstellers weder vermuten noch erkennen wird. Hinzu kommt, dass der Buchstabe. (( H nicht in emer irgendwie originellen, über das Technische hinausgehen- den Variante präsentiert wirtl, sondern seine Verwendung als Element des Gleitschutzes sich im rein Konstitutiven erschöpft. Die Ausformung der im Bilde dargestellten Absatz- fläche ist also zweckgebunden und entbehrt jeglicher kennzeichenden Eigenart. Das schliesst ihre markenmäs-' sige Benützung aus. Die technisch bedingte Gestaltung eines Produktes für sicl! allein ist allenfalls der zeitlich begrenzten Patentierung zugänglich. Könnte sie auch zum Gegenstand einer Bildmarke gemacht werden, so käme das
VerWaltungs-und Disziplinarrecht. der dauemden Monopolisierung einer' technischen Pro- blemlösung gleich. Und darauf liefe in der Tat dieEintra- gung des streitigen Clichns hinaus. Geschützt würde nicht ein blosses Herkunfts-oder Kennzeichen, sondem ein Gleitschutzsystem. Andere Hersteller von Schuhabsätzen dürften, um eine Markennachahmung zu vermeiden, ihre Erzeugnisse zur Verminderung der Gleitgefahr nicht mit ähnlichen Rippen oder. Rillen versehen. Ihre Freiheit in der Wahl der. Mittel zur Herbeiführung eines technischen Effektes wäre eingeschränkt, und insofem würde auf dem Umweg über die Registrierung des Zeichens die Wirkung einer unbefristeten Patentierung erreicht. Das wider- spricht dem Wesen der Marke und dem Sinn ihres recht- lichen Schutzes (vgl. BGE 55 II 65, 64 II 114; DAVID, S. 61, MATTER,S. 40 f., lJUSS1l), Warenzeichengesetz, S. 51 f., GHIRON, Corso di diritto industriale Bd. II S. 33). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 65. Urteil der I. ZivilabteUung vom 24. September 1948 i. S. Christy gegen Eidg. Amt fÖl' geistiges Eigentum. J atentrecht. . J atentläkigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von WeUen im mensChlichen Kopfhaar. . Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin- dung in das Gebiet der Technik falle. Br6fJ6Ü/ d'invention. BrevetabiliU d'un proOOd,e r ur faire onduler les cheveux. L'office a la competence d examiner si une invention appartient 9. la technique. Br6fJ6tti d'in-ven: Wn6. Brevet:tabüitd d'un procedimento per far ondulare i capelli. L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel campo ileUs tecnica.. A. -Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuch .ern- gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von Rl!gistersachen. N° 66.
Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge- nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik sein könne. B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das .. eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei- sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück- gewiesen worden. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :