Art. 27 Abs. 1 PatG; Art. 1 PatG; competence of the patent office to screen whether an invention belongs to the field of technology. Processes concerning hair and nail care are, as a rule, industrially applicable; absent an express statutory exclusion, their patentability cannot be denied merely because they are performed on the human body. Social-ethical exclusion grounds may justify refusal only in exceptional cases, notably therapeutic methods; they do not apply to mere cosmetic or luxury uses (consid. 1). The patent office may refuse filing of applications for subject matter plainly outside technical invention, since patent protection is not intended for non-technical schemes or manifestly absurd inventions; this screening power does not conflict with later judicial nullity review under Art. 16 No. 1 PatG (consid. 2).
verWaltungs-und Disziplinarrecht. der dauernden Monopolisierung einer technischen Pro- blemlösung g1eich Und darauf liefe in der Tat die Eintra- gung des streitigen Clichns hinaus. Geschützt würde nicht ein blosses Herkunfts-oder Kennzeichen, sondern ein Gleitschutzsystem. Andere Hersteller von Schuhabsätzen dürften, um eine Markennachahmung zu vermeiden, ihre Erzeugnisse zur Verminderung der Gleitgefahr nicht mit ähnlichen Rippen oder Rillen. versehen. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zur Herbeiführung eines technischen Effektes wäre eingeschränkt, und insofern würde auf dem Umweg über die Registrierung des Zeichens die Wirkung einer unbefristeten Patentierung erreicht. Das wider- spricht dem Wesen der Marke und detn Sinn ihres. recht- lichen Schutzes (vgl. BGE55 II 65, 64 II 114; DAVID, S. 61, MATTER, S. 40 f. t hUBS !:, Warenzeichengesetz, S. 51 f., GHIRON, Corso di diritto industriale Bd. II S. 33). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 65. UrteU der I. ZlviIabteiIuug vom 24. September 1946 i. S. Cbristy gegen Eldg. Amt fDr geistiges EIgentum. Patentrecht. . Patentlähigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von Wellen im menschlichen Kopfhaar. . Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin. dung in das Gebiet der Technik. falle. Breveta d'invention. BrevetabiliM d'un procede pour faire onduler les cheveux. L'office a la competence d'examiner si une invention appartient ä. la technique. Br6Vetti d'irwenzione. Brevettabilitd d'un procedimento per far onduIare i capelli. L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel campodeUa tecniea. Ä. -Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuchein. gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von Reßistersachen. N° 66.
Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge- nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik sein könne. B. -Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei- sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück- gewiesen worden. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bumlesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930, S. 1078 ff. ; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es sich dagegen, wie bei der Nagel-und Haarpflege, lediglich um sog. Kultur-oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER, Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER, Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum schweiz. PatG I S. 83). Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die guten Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG befugt wäre. 2. -Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein- zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent- gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder- holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel- dung neuerdings zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung, das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung Register8 Chen. N° 65.
des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb- lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein; es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei- führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit- teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein- tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile (WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss. Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech- nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes handelt. Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös- sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh- men.