dagegen übrigens auch dann nichts einzuwenden, wenn der
Gasthof gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb überwöge.
Vereinigt ein
Unternehmen verschiedene Tätigkeitszweige
in sich, einen beaondern, polizeilichen oder sonst öffentlich-
rechtlichen . Beschränkungen unterworfenen und einen
andern,
für. den diese Beschränkungen nicht gelten, so
darf es nach allgemeinen Grundsätzen auch bei Erteilung
der zum Betrieb nötigen Bewilligung als Einheit behandelt
und die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass
die bestehenden öffentlichrechtlichen Erfordernisse für
jeden Tätigkeitszweig erfüllt sind. Der Bewerber kann den
für einen Betriebszweig nach dessen
Art geltenden beson-
dern Beschränkungen nicht schon deshalb entgehen, weil
sie
auf den andern nicht anwendbar sind, sondern nur
dadurch, dass er sich auf diesen beschränkt, auf die vor-
liegende Frage angewendet, auf den Betrieb einer mit dem
Gasthof verbundenen allgemein zugänglichen Wirtschaft
verzichtet.
Es besteht kein Anlass, in der Frage der An-
wendbarkeit der Bedürfnisklausel von diesem allgemeinen
Grundsatz abzuweichen.
Ob der Ochsen nach Wegfall der Wirtschaft als reiner
Gasthofbetrieb weitergeführt werden könne, kann offen
bleiben.
Denn dem . Beschwerdeführer mangelt die per-
sönliche Eignung auch zur Führung eines Gasthofbetrie-
bes, sodass jedenfalls ihm die Bewilligung zur Fortführung
des
Gasthofes verweigert werden dupiie.
Vgl.
Nr. 20. -Voir n° 20.
Doppelbesteuerung. N° 14.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
14. Urteil vom 8. Aprill94G i. S. M du Pan
gegen Basel-Stadt.
Art. 46 AbB. 2 BV; Art. 84 und 89 oa.
Die Behörde, die das Eintreten auf ein Gesuch ablehnt, mit dem
verlangt wird, dllBS der Wegfall der Steuerpflicht zufolge Weg-
zuges des Pflichtigen in einen andern Kanton berücksichtigt
werde, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV, gleichgültig, ob das Veran-
lagungsverfahren schon abgeschlossen ist oder nicht.
Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV ist gegen-
über einem derartigen Entscheid zulässig (Erw. 1).
Der Grundsatz, dass für periodische Steuern auf dem Vermögen
die Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis dem Wohnsitz-
kanton zusteht, gilt auch für Sondersteuern, die zusätzlich zur
allgemeinen Vermögenssteuer erhoben werden, wie dies beim
baselstädtischen Krisenopfer der Fall ist.
Die Anwend1,1Dg einer kantonalen Vorschrift, wonach eine perio-
dische
Steuer schon mit dem Eintritt der Abgabepflicht in
vollem Umfang geschuldet ist, auch auf Personen, die nur
während eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnen,
verletzt Art. 46 Abs. 2 BV ; ebenso eine Bestimmung, nach der
die ganze Steuer oder der noch geschuldete Teilbetrag sofort
fällig wird, wenn der Pruchtige den Wohnsitz im Kanton
aufgibt (Erw. 2).
Art. 46 al. 2 (JF; art. 84 et 89 OJ.
L'autorite qui refuse d'entrer en matiere Bur une requAte par
laque11e un contribuable demande d'etre libere de l'assujettisse-
ment un impöt en raison de son depart pour un autre canton,
viole l'art. 46 al. 2 CF, peu importe que la procedure de taxa-
tion soit ou non deja termintSe.
Le recours de droit public fonde Bur l'art. 46 al.2 CF est recevable
contre une teIle dtScision (consid. 1).
Le principe que, pour les imp6ts periodiques sur la fortune, la
souverainete fiscale appartient, dans les rapports entre cantons,
au eanton de domicile. s'applique aussi aux impöts sptSciaux
qui sont preleves sous la forme d'un supplement 8. l'imp6t
general Bur la fortune,comme c'est le cas pour le sacrifice
de crise. du canton de B8Je-Ville.
L'application aox personnes qui n'habitent le canton que durant
une partie de la periode fiscale d'une disposition cantonale
salon laquelle un imp6t ptSriodique est du en plein sitöt que
l'obligation fiscale a prls naissance, viole l'art. 46 al. 2 CF;
il en ast de meme pour une disposition qui prevoit que l' p6t
tout entier ou la quote-part restant due devient exigibl au
moment mame ou 1e contribuable abandonne son domicile
da.ns 1e ca.nton (consid. 2).
Art. 46, cp. 2 OF; art. 84 e 89 OGF.
L'auloritA che rifiuta. d'esaminare nel merito un'istanza con
cui il contribuente chiede d'essere 1iberato dall'assoggettamento
ad un'imposta., perche si e trasferito in un altro Cantone, viola
l'art. 46 cp. 2 CF, nulla importando che la procedura di tassa.-
zione sia giB. terminata 0 no.
Contro un siffatto rifiuto e ammissibile il ricorso di diritto pub-
blico ba.sato sull'art. 46 cp. 2 CF (consid . 1 .
TI principio che, per le imposte periodiche sulla sostanza, la
sovranitA fisca.1e spetta., nei rapporti interca.ntonali, al cantone
di domicilio, si applica anche alle imposte speciali riBCOBse,
sotto 10. forma. di un supp1emento all'imposta. generale sulla
sosta.nza., come avviene pel sacrificio di crisi nel Cantone di
Basilea-cittA.
L'applicazione alle persone, che abitano nel cantone solo durante
una parte deI periodo fisca.le, d'una disposizione cantonaIe,
secondo cui un'imposta. periodica e dovuta. in pieno tosto che
l'obbligo fiscale e sorto, viola l'art. 46 cp. 2 CF ; 10 stesso vale
per . uno. disposizione, secondo cui l'intera imposta 0 10. quota.
restante diventa. esigibile allorch6 il contribuente abbandona.
il suo domicilio nel Cantone (consid. 2). .
A. -Das baselstädtische . Gesetz vom 11. März 1937
über die
Erhebung eines Krisenopfers auf dem Kapital
sowie einer Ausgleichsabgabe auf Pensionen. und Renten
zur Verbesserung des Staatshaushaltes bestimmt in :
-
Der Kanton Basel-Stadt erhebt ein ausserordentliches
Krisenopfer auf dem Kapital, um die mit dem Gesetz über Mass-
nahmen zur Verbesserung des Staatshaushaltes vom 12. März 1936
eingeleitete Sanierung des Finanzhaushaltes weiterzuführen.
-
Das Krisenopfer wird in zweijährigen Perioden erhoben.
Die erste Periode beginnt am 1. Januar l'937.
-
Dem Krisenopfer unterliegen mit ihrem. Vermögen die
natürlichen und die juristischen Personen im Sinne von 20 des
Gesetzes betreffend die direkten Steuem .....
-
Die Steuerpflicht für das Krisenopfer gemäss 3 beginnt
jeweilen mit dem 1. Januar des ersten Jahres der zweijährigen
Periode. Physische und juristische Personen, welche innerhalb
einer Periode in die Steuerpflicht eintreten, sind erst vom Beginn
der nächsten Periode an abgabepflichtig. .
-
Abs. 3. Massgebend für die Berechnung des Krisenopfers
ist der jeweilige Stand des Vermögens am 31. Dezember des der
Abgabeperiode vorangehenden Jahres. . . . .
-
Das Krisenopfer, das in vollem Umfange mit Eintritt
der Abgabepflicht geschuldet wird, ist in zwei gleichen Jahres-
raten zu bezahlen.
Doppelbesteuerung. N0 14.
-
Wenn ein Abgabepflichtiger oder sein Rechtsnachfolger
seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt aufgibt, so wird das ganze
Krisenopfer oder der noch schuldige Teilbetrag fällig am Tage
vor seinem Wegzug.
-
Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar
1937 in Kraft.
Es tritt mlt dem Gesetz über dringliche Ma.ssna.hmen zur Mil
derung . der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt, spätestens
jedoch am 31. Dezember 1946 ausserKraft.
B. -Dem in Basel wohnhaft gewesenen Beschwerde-
führer wurde
am 5. November 1945 eröffnet, dass die erste
Rate des Krisenopfers für die Periode 1945/46 fällig
geworden sei. Er entrichtete die eingeforderte Steuer. Als
er im Dezember gleichen Jahres nach Genf übersiedelte,
wurde
er tim 19. Dezember 1945 aufgefordert, auch die
Rate für 1946 zu bezahlen. Martin bestritt, für 1946 in
Basel nooh steuerpfliohtig zu sein und hielt hieran mit
Zusohrift vom 11. Januar 1946 fest. Er ersuchte die Steuer-
verwaltUng bis zum 15. Januar um ihren Entsoheid, weil
er gegebenenfalls eine staatsreohtliohe Besohwerde erheben
würde, für die die Frist am 18. Januar 1946 ablaufe. Darauf
stellte die Verwaltung dem Pfliohtigen einen Entsoheid in
Aussioht, an den die Besohwerde an die Steuerkommission,
eventuell eine staatsreohtliohe Besohwerde angesohlossen
werden könne.
Im Einspraoheentscheid, den die Verwal-
tung am 21. Januar erliess,wird dann aber ausgeführt,
dass Martindie Veranlagung vom 5. November 1945 nioht
angefoohten habe, dass die Aufforderung vom 19. Dezember
eine ,losse Vollzugsni'assnahmesei, die' weder bei der
Steuerkommission, nooh mit einer Doppelbesteuerungs-
besohwerde beim Bundesgericht angefoohten
und dass aus
diesem Grunde auf die
Efnspraohe nicht eingetreten werden
könne.
übrigens bestünde für die Verwaltung auch bei
materieller Behandlung keine Mögliohkeit,
auf die zweite
Rate des Krlsenopfers zu verzichten. Es handle sioh dabei
nioht
um eineordentliohe Vermögenssteuer, sondern um
eine in. zwei Jahresraten zu tilgende Vermögensabgabe.
O. -Martin hat gegen diesen Entscheid staatsreohtliohe
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass
er für 1946 in Basel kein kantonales Krisenopfer ,zu ent-
richten habe. Er werd für dieses Jahr im Kanton Genf
besteuert.
Wenn Basel-Stadt befugt wäre, von ihm das
Krisenopfer für die ganze Periode 1945/46 zu erheben,
obwohl
er sich schon Ende Dezember 1945 in Genf nieder-
gelassen habe, würde er für dasselbe Vermögen und die-
selbe Steuerperiode in zwei Kantonen der Steuerpflicht
unterworfen, was gegen das bundesrechtliche Verbot der
Doppelbesteuerung verstosse.
D; -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean-
tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell. sie
abzuweisen.
Der erste Antrag wird damit begründet, dass
die Doppelbesteuerungsbeschwerde nur an eine kantonale
Verfügung in der Sache selbst, ,hicht an einen Nichtein-
tretensentscheid angeknüpft werden könne. ,Trete die
kantonale Behörde auf die materielle Behandlung einer
Einsprache nicht ein, weil die Einsprachefrist verwirkt sei,
so könne die
Verfassungsmässigkeit dieses Entscheides nur
unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV überprüft werden,
wofür es hier
an der Erschöpfung des kantonalen Instan-
zenzuges fehle. Eventuell sei auch nicht dargetan, dass
der Beschwerdeführer im Kanton Genf eine mit der im
Kanton Basel erhobenen Steuer kollidierende Steuer-
auflage
erhalten habe. Materiell wäre die Beschwerde unbe-
gründet,
weil das Krisenopfer nach .16 des Gesetzes mit
dem Eintritt der Abgabepflicht in vollem Umfang ge-
schuldet sei und nach 22 bei Wegzug des Pflichtigen
innerhalb der Steuerperiode auch der noch geschuldete
Teilbetrag sofort
fällig werde. Daraus ergebe sich, dass
das Krisenopfer als Vermögensabgabe gedacht sei, und
'dass sie daher nach dem Vermögensstand an einem be
stimmten Stiohtag bemessen werden müsse. Das Vorgehen
der Steuerverwaltung entspreche übrigens der bisherigen
Praxis, wonach von während der - Steuerperiode wegzie-
henden Pflichtigen stets die ganze Abgabe verlangt und
entrichtet worden sei.
Doppelbesteuerung. N0 14;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Steuer ,ist, was ihre zeitliche Entstehung
anbelangt, naoh der Art desSteuerobjektes entweder ein-
malig,
so, wenn sie wie die Verkehrssteuer einen in sich
abgesohlossenen. äussern Vorgang, trifft,
oder aber eine
periodisohe.
Das ist sie insbesondere bei der Personal-,
Vermögens-
und Besitzsteuer, deren Objekte ihrer Natur
nach fortdauern, wiederholt besteuert und daher für
bestimmte Steuerperioden veranlagt werden können. :Qie
Veranlagung zu einer periodisohen Steuer setzt aber grund-
sätzlich die steuerreohtliche Zugehörigkeit des Pflichtigen
zum steuerfordernden Gemeinwesen voraus.
Intern kann
zwar der Gesetzgeber vorsehen, dass die Steuer voll
geschuldet sei, auch wenn die steuerrechtliche Zugehörig-
keit während der Steuerperiode ihr Ende findet ( 7 und
20 des Gesetzes). Im interkantonalen Verhältnis dagegen
hat, die Periodizität der Steuer zur Folge, dass die Steuer-
pflicht,
nur besteht, wenn und solange dem Verband die
Steuerhoheit
'über den Pfliohtigen zusteht. Fällt sie weg,
so
entfällt auch die Steuerpflicht. In diesem Wegfall der
steuerrechtlichen Zugehörigkeit ,liegt für den Pfliohtigen
eine neue Tatsache, eine
Änderung der massgebenden tat-
sächlichen Verhältnisse, die von der Steuerbehörde nioht
nur berücksiohtigt werden muss, wenn die Veranlagung
erst nachfolgen würde (BGE 40 I 219), sondern auoh bei
Eintritt der Änderung naoh durohgeführtem Veranla-
gungsverfahren.
Lehnt sie es ab, auf ein bezügliches Be-
gehren des Pflichtigen einzutreten, so weigert sie sich
damit, die
Grundsätze über das Verbot interkantonaler
Doppelbesteuerung
anzuwenden und verletzt damit diese
Grundsätze, sodass die staatsreohtliche Beschwerde aUS
Art. 46 Abs. 2 BV sohon an einen derartigen Nichtein-
tretensentscheid muss angeschlossen werden können; dies
auch deswegen, weil' die Abgrenzung der Steuerhoheit
absolut
wirkt, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob im EÜ Z8I-
fall eine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt oder
a Staatsrecht.
nicht (BGE 38 I 482 Erw. 2, 41 I 70 Erw. 1, 43 I 202), der
Pflichtige also die Veranlagung im neuen Wohnsitzkanton
rocht abzuwarten braucht. Das Bundesgericht hat denn
auch bereits festgestellt, dass' auch ein Nichteintretens-
(Unzuständigkeits;..)
Entscheid einer kantonalen Behörde
einem Pflichtigen
nicht entgegengehalten werden kann,
falls ein anderer Weg, auf dem über den streitigen Punkt
ein materieller Entscheid hätte erwirkt werden können,
nicht gezeigt zu werden vermöge (BGE 48 1360).
Wenn das im Kanton Basel-Stadt erhobene Krisen-
opfer eine periodische Steuer ist, was unter 2) hienach
auszuführen sein wird,so durfte die Steuerverwaltung aus
dem angegebenen Grunde das Eintreten' auf die bei ihr
erhobene Einspraohe nioht ablehnen. Wie sich aus dem
angefocbtenen Entscheid ergibt, konnte sie es auch gar
nicht tun, ohne zugleich die Frage zu entsoheiden, ob die
Abgabe eine einmaJige oder eine periodisch geschuldete
Vermögenssteuer
sei, sodass ihr Beschluss nur formell
einen Nichteintretensentscheid darstellt.
Das Eintreten
hätte übrigens von der Steuerverwaltung auch nicht abge-
lehnt werden dürfen wegen der Zusicherungen, die sie dem
Beschwerdeführer gegeben
hatte. Denn darüber, dass die
staatsrechtliche Beschwerde im Anschluss an die Verfü-
gung
vom 19. Dezember 1945 hätte. erhoben werden
können, ist entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung
(die
in diesem Punkt den Entscheid, richtigerweise dem
:Bundesgericht überlassen
hätte) kein Zweifel möglioh.
Indem die Steuerverwaltung dem Pfliohtigen eröffnete,
dass die Steuer trotz seines noch vor Beginn der 2. HäJfte
der Steuerperiode erfolgten Wegzuges aus dem Kanton
geschuldet sei, traf sie eine Verfügung in der Frage der
Steuerhoheit für das Jahr 1946. Der Beschwerdeführer
hätte, wie aus seiner Zuschrift vom 11. Januar 1946 an
die Steuerverwaltung hervorgelit, die Doppelbesteue-
rungsooschwerde fristgemäss daranangesohlossen, wenn
ihm die Verwaltung nicht auf die Kundgabe dieser Absicht
hin erklärt hätte, sie werde nunmehr einen Einspraohe-
Doppelbesteuerung. N° 14.
entscheid fällen, an den, sei es die kantonale Besohwerde,
sei es
der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht
wegen
unzulässiger Doppelbesteuerung angeschlossen wer-
den könne. Das konnte vom Besohwerdeführer nioht anders
verstanden werden, als dass sie einen materiellen Ent-
soheid fällen werde, der die Grundlage für das weitere Ver-
fahren abgeben solle. Dass sie in der Folge auf die Ein-
sprache nioht eintreten zu können erklärte, lässt sich Init
den Grundsätzen von Treu und Glauben, die auoh für die
Steuerbehörden gelten,
nicht wohl vereinbaren, sodass die
Beschwerde
im Anschluss an den Nichteintretensentscheid
nach Massgabe der Grundsätze, die für die Wiederherstel-
lung gegen Fristversäumnis sprechen,
auch deswegen zuge-
lassen werden muss.
2. -Das baselstädtische Krisenopfer ist keine ein-
malige, an ein bestimmtes äusseres Ereignis anknüpfende
Abgabe, sondern nach dem Objekt wie der ganzen Aus-
gestaltung eine periodische Steuer, die den Pflichtigen in
Form einer zusätzlichen Vermögenssteuer auferlegt wird.
Sie wird in zweijährigen Perioden erhoben, von denen die
erste am 1. Januar 1937 begann, die letzte am 31. Dezem-
ber 1946 zu Ende geht ( 2 und 25 des Gesetzes). Dass für
die Berechnung der Steuer. auf einen Stichtag abgestellt
wird, den Vermögensstand am 31. Dezember des der
Abgabeperiode vorangehenden Jahres ( 13 Abs. 3), hat
lediglich Bedeutung"für die rechnerische ErInittlung der
Steuer (Momentbemessun ) und entspricht für die Ver-
mögensbesteuerung einer allgemeinen Regel, spricht also'
keineswegs gegen den periodischen Charakter der Abgabe.
Auch
8 des Gesetzes spricht ausdrücklioh vom Beginn
der Steuerpflicht, während bei einer einmaligen Abgabe
richtigerweise
vom Zeitpunkt des Eintrittes der Steuer;'
pflicht
gesprochen werden sollte.
Für periodisohe Steuern auf dem Vermögen steht aber,
ebenso wie
für solche auf dem Ertrag daraus und auf per-
sönlicher Tatigkeit, die Steuerhoheit im .interkantonalen
Verhältnis dem
Kanton des Wohnsitzes als des allgemeinen
6 AS 72 I -1946
Steuerdomizils des Pfli()htigen zu. Nicht anders kann es
sich natürlioh bei Söndersteuem auf dem" Vermögen ver-
halten, die zusätzlich' zur" allgemeinen Vermögenssteuer
erhoben werden. Sowenig
ein Kanton bei Wohnsi1iZweohsel
des Pflichtigen auf Vermögen oder Einkommen zurück:,;
greifen kann, das dieser besass, solange er-in einem andem
Kanton wohnte (BGE 50 I 113), sowenig darf er nach dem
Wegzug des--Pflichtigen Vermögen weiterbesteuern, -das
dieser während seines Wohnsitzes im besteUernden Ge-
meinwesen besesseil hat. Vielmehr haben sich der Kanton
des bisherigen und derjenige des neuen Wohnsitzes pro
rata temporis in die Steuerhoheit zu teUen (BGE 40 I 220
Erw.2, 44 I 16, 50 I 113, 57 I 6, SARASIN; Praxis der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung S. 46). Der kantonale Ge ..
setzgeber ist nicht befugt, -diesen Grundsätzen widerspre-
chende Vorschriften aufzustellen (BGE
341667, 481 267
Erw. 2). Er tut das mit einer Bestimmung, die vorsieht,
dass eine. periodische Steuer schon mit Eintritt der Ab-
gabepflichtin vollem Umfang geschuldet wird, wenn -und
soweit er sie auf Personen anwendet, die nur Während
eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnten, und
sofern damit ein RüokforderungsanSpruch ausgeschlossen
werden soll,
und ferner, wenn er bestimmt, dass dann,
wenn der Pflichtige oder sein Rechtsnachfolger den bis-
herigen WohnSitz im Kanton aufgibt, die ganze Steuer
oder der -noch schuldige Teilbetrag dßrselben sofort fällig
werde. Die 16 Abs. 1 und 22 des baslerisohen Gesetzes
halten daher insoweit vor dem Bundesrecht, wie es in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art; 46 Aha. 2 BV
seinen Ausdruck findet, nicht stand. Dass 8 des Gesetzes
die
Steuerforderung gegenüber demjenigen Pflichtigen.
der erst im Lame der Steuerperiode in die Steuerpflicht
eintritt, weiter beschränkt, als dies aus dem Grnudsatz
der Besteuerung pro rata temporis folgen würde. vermag
hieran nichts zu ändern, d. h. vermöchte nicht zu recht-
fertigen, Personen, die
aus dem Kanton wäh.ttmd der
Steuerperiode wegziehen, bis zu deren Ablauf weiterhin
Doppelbesteuerung. N0 l5.
als steuerpflichtig zu erklären. Ebenso unerheblioh ist
naoh dem bereits erwähnten Grundsatz der absoluten
Wirkung der Abgrenzung der Steuerhoheit, ob der-neue
Wohnsitzkanton eine dem Rechte des bisherigen Wohn-
sitzkantons entsprechende zusätzliche Vermögenssteuer
kenne oder nicht, und ob er den neu zugezogenen Pflich-
tigen dazu oder doch zur allgemeinen Vermögenssteuer
bereits
veranlagt oder ihn in ein Veranlagungsverfahren
einbezogen
hat. Auch kommt nichts darauf an, dass -das
Vorgehen der -Steuerbehörde gegenüber dem Beschwerde-
führer der bisherigen Praxis im Kanton entspricht und
dass die betroffenen Pflichtigen sich dagegen nicht zur
Wehr gesetzt haben.
Nachdem
der Beschwerdeführer unbestrittenerrilassen
am 19. Dezember 1945 nach Genf übersiedelt ist, durfte
er nach seinem Wegzug aus Basel, bzw. da die dortige
Steuerhoheit nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 1945
bestritten ist, für das Jahr 1946 nicht mehr als krisen-
opferpflichtig erklärt werden.
Demnach erkennt da8 Bu/nde8gericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
derSteuerverwaltung von Basel-Stadt vom 21. Januar
1946 aufgehoben.
15. Sen,wnza 11lu0l1o 1948 nella causa Jeckßn contro Consigl1o
di Stolo deI Cantone -Tleino.
L'art. lliett. adella. legge ticinese sul bollo viola i1 divieto delIa
doppia imposta (art. 46 cp. 2 CF), in quanto assoggetta al bollo
proporzionale al loro valOIe gli atti prod01ti alle autorita
giudiziarie ticinesi a titolo di prova, benche siano stati eretti
in un altro can1one.
Art. 11 lit. ades tessinischen StempeIgesetzes, wonach die einer
richterlichen Behörde als Beweismittel unterbreiteten UI1run-
den mit einer nach dem Werte bemessenen StempeIabgabe
belegt werden, verstösst gegen das Doppelbesteuerungsverbot
(Art. 46 Abs. 2 BV), soweit damit auch Urkunden erfasst
werden, die in einem andern Kanton errichtet worden sind.