V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
17. Urteil vom 20. Mai 1946 i. S. Dflrst gegen Obergerlebt des
Kantons Glarus.
Die Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetreibungs.
gesetz über die Kosten in RechtBöjjnung88achen, speziell Art. 65,
gelten auch für die Anfechtung des Entscheides des Rechts-
öffnungsrichters mit einem ausserordentlichen. kantOnalen
Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde.
Les dispositions du tarif des frais en matiere de LP qui concer
nent la mainlevee de l'opposition, en particulier l'art. 65,
s'appliquent aussi lorsque la dooision du juge de mainlevee est
attaquee par un moyen extraordinaire de. droit cantonal, tel
qu'un recours en nulliM.
Le disposizioni della tariffa sull'esecuzione e sul fallimento rela-
tive 801 rigetto dell'opposizione, in partioolare l'art. 65, si appli-
cano anche quando la decisione deI giudice cantonale e impu.
gnata mediante un rimedio straordinario di diritto cantona,le,
quaIe un ricorso per nullitil..
A. -In einer Betreibung des Rekurrenten Dürst gegen
Hefti für Fr. 2000.-nebst Zins erteilte der Zivilgerichts-
präsident des Kantons Glarus dem GlJi.ubiger provisorische
Rechtsöffnung
nur für Fr. 1170.-nebst Zins und Kosten
und wies das RechtsöHnungsgesuch für den Rest der
Forderung ab. Gegen die Abweisung des Gesuches erhob
der Rekurrent Nichtigkeitsbeschwerde nach 328 der
glamerischen ZPO. Das Obergericht des Kantons Glarus
wies diese durch Urteil vom 13. März 1946 ab und legte
dem Rekurrenten die rechtlichen Kosten im Beschwerde-
verfahren
, darunter eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.-
auf. In seiner Abrechnung über die Kosten forderte das
Obergericht ausser dieser Gebühr vom Rekurrenten noch
eine Präsidialgebühr von Fr. 5.-und eine Urteilsgebühr
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17.
von Fr. 12.-, also im ganzen Fr. 47.-für das Beschwerde-
verfahren.
B. -Gegen diesen Kostenentscheid hat Dürst die
staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen und geltend gemacht:
Dass das Obergericht eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.-,
eine Präsidialgebühr von Fr. 5.-und eine Urteilsgebühr
von Fr. 12.-vom Rekurrenten gefordert habe, bilde eine
Verletzung
von Art. 4 BV, eventuell des Art. 2 der Über-
gangsbestimmungen dazu in Verbindung mit Art. 65 GebT.
Das Bundesgericht zieht in, Erwägun,g :
Nach Art. 65 GebT beträgt die Gebühr für einen Ent-
scheid über Rechtsöffnung in jeder Instanz bei einem
Streitbetrag bis Fr. 1000.-höchstens Fr. 5.-, bei einem
höhem Streitwert nicht mehr als Fr. 20.-. Dazu kommt
im Fall der Weiterziehung eine Gebühr von Fr. 5.-.
Ausserdem dürfen in Rechtsöffnungssachen von den Par-
teien nur noch Gebühren auf Grund der allgemeinen
Bestimmungen
der Art. 1-17 GebT, insbesondere der Art. 7
und 11 Aba. 2, und der Ersatz von Barauslagen nach
Art. 10 ff. gefordert werden (BGE 54 I S. 163 H. ; nicht
veröffentliohte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Rey
Cie. und Lötscher g. Huwiler vom 6. März 1931 Erw. 3,
i. S. Aebli g. Kölliker Grob vom 25. März 1946 Erw. 4).
Als obere Rechtsöffnungsinstanz im Sinne des Art. 65
GebT, die
auf Grund einer Weiterziehung urteilt, iSt auoh
der Richter anzusehen, der mit einem ausserordentlichen
kantonalen Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde
gegen einen
Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ange-
rufen wird, da es nicht der Sinn des Art. 65 sein kann,
dass für ein kantonales ausserordentliohes Beschwerde-
verfahren höhere Gebühren berechnet werden
dürfen als
für ein . ordentliches Berufungsverfahren (Entscheid i. S.
AebIig. Kölliker Grob S. 4). Indem das Obergericht
dem Rekurrenten Gebühren im Betrage von Fr. 47.-für
das Besohwerdeverfahren auferlegte, hat es somit den
Gebührentarif zum Betreibungsgesetz missachtet und
damit den Grundsatz ,verletzt, dass das eidgenössische
Recht dem kantonalen vorgeht (Art. 2 Übergangsbest.
z. BV). Sein Kostenentscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Kostenentscheid des Obergerichts des
Kantons Glarus
vom 13.
März 1946 aufgehoben und die Sache zumneuen
Entscheid über die Kosten an dieses zuriickgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAffiE FEDERALE
18. Auszug aus dem Urteil vom 18. Juni 1946.i. S. K61bener
gegen Huber.
Art. 8600: Letztinstanzlichkeit eines kantonalen Entscheides
erst nach Erschöpfung auch der ausserordentlichen kantonalen
Rechtsmittel (in casu der Rechtsverweigerungsbescbwerde).
Art. 86 OJ: Une decision n'ast prise en derniere instailce que
lorsque les moyens extraordinaires da droit cantonal ont aussi
ete epuises (en l'espece, le recours pour deni de justice).
Art. 86 OOF: Una decisione e emana.ta in ultima istanza soltanto
se anche. i rimedi straordinari di diritto. cantonala 80no stati
esauriti (in concreto, il ricorso per diniego di giustizia).
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen VerJetzung ver-
fassllIlgsmässiger Rechte ist gemäss Art. 86 OG ,a.bge-
sehen von den darin ausdrüoklich bezeichneten Ausnah-
men
erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer' von
den kantonalen Reohtsmitteln Gebrauch gemacht
hat.
Das gilt insbesondere bei Beschwerden aus Art. 4 BV. Der
kantonale Instanzenzug im Sinne dieser Vorschrift ist
aber nioht schon dann erschöpft, wenn gegen den Ent-
sooeid kein kantonales Rechtsmittel mehr besteht, das die
Prozessreohtstheorie
als ordentliches bezeichnet; sondern
Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 19. 95
erst, wenn der Beschwerdeführer auoh dieausserordent-
liohen Rechtsmittel ergriffen hat, mit denen eine Heilung
der Verfassungswidrigkeit möglich gewesen wäre. Zu die-
sen Reohtsmitteln gehört die Nichtigkeitsbeschwerde we-
gen Verletzung klaren Re'Chts oder offensichtlich willkür-
lioher tatsächlicher Feststellungen, ferner, falls Willkür
geltend
gemacht werden will, auch eine Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde,
mit der materielle Rechtsverw-eige-
rung, d. h. offensichtliche Verletzung, Missachtung klaren
Rechts gerügt werden kann.
Das galt schon unter der
Herrsohaft des
aOG (vgl. . für die 'Niohtigkeitsbeschwerde
BGE
51 I 51 ; Urteile vom 18. Januar 1935 i. S. Stift Bero-
münster, 5. Oktober 1942 i S. Buchmann und 28. August
i. S. Bühhnann; für die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde BGE
67 I 213Erw. 1; Urteil vom 26. Mai 1939
i. S. Sturzenegger; GIAOOMETTI, Verfassungsgeriohtsbar-
keit S. 129 f.; PETER, Die Ersohöpfung des kantonalen
Instanzenzuges S. 84 f.). Gleiches' gilt für Art. 86 OG,
der lediglioh die bisherige Praxis bestätigt (Urteile vom
10. Dezember 1945 i. S.
Vogel, 11. März 1946 i. S. Lang,
8. April 1946 i. S. Protekta). Der Entscheid in 'BGE 51
!II 193, a.uf den der Beschwerdeführer sich für seine ab-
weichende
Meinung beruft, bezieht sich auf die ziviIrecht-
liohe Besohwerdedes Art. 87 aOG, für die ebenso wie
für die Berufung -:-der kantonale Entsoheid nach bishe-
rigem
wie nach geltendem Recht schon dannletztinstanz-
lioh ist,' wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur
Verfügung steht.
19; Auszug aus demUl1eil vom 27. Mal 1 i. S. HeaUle
gegen HobL
Bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung wird
diese bei Begründetbeit' der Beschwerde vom Bundesgericht
nur dann selbst erteilt, wenn ihm freie Überprüfung zusteht,
nicht auch bei Beschwerden aus Art. 4 BV.
La Tribunal federal saisi d'un recours contre un refus de' main
levee n'accorde lui meme la mainlevee, an cas d'a.dmission du