Art. 29, 30 ZGB; standing of a municipality to challenge a name change and scope of protected injury. Public-law corporations are, by virtue of Art. 53 ZGB, capable of private-law personality and may invoke civil-law name protection when they act as private-law subjects; Art. 59 ZGB does not exclude them from the application of private law in all respects. A violation under Art. 30 ZGB is not limited to cases of confusion; it suffices that the appropriation of a name by a third party may, through association in the public mind, impair the legitimate holder's interests. For names that are distinctive and uncommon, particularly municipal names, such injury is generally recognized. A prior unauthorized usurpation of the name cannot later be relied upon to justify its legalization.
BGE 72 II 145 - Pseudonym Peter Surava
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 24. Mai 1946 i.S. Gemeinde Surava gegen Peter Surava.
Regeste
Namensschutz. Legitimation einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (Gemeinde) zur Anrufung des privatrechtlichen Namensschutzes nach Art. 29/30 ZGB (Erw. 1). -- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Gemeinde dadurch, dass jemand sich im Wege der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ihren Namen zulegt, in ihren Interessen verletzt? (Erw. 2-4).
(Art. 29, 30; 52 Abs. 2, 53, 59 Abs. 1 ZGB).
Sachverhalt
A.
Der Beklagte wurde am 15. April 1912 in Zürich geboren und erhielt die Vornamen Hans Werner zum Familiennamen Hirsch seines Vaters, der, deutscher Reichsangehöriger und mit einer Schweizerin verheiratet, im Jahre 1915 durch Naturalisation in Zürich mitsamt dem Sohne das Schweizerbürgerrecht erwarb. Im August 1941 stellte Hans Werner Hirsch beim Regierungsrat des Kansons Zürich das Gesuch um Änderung seines Namens in Peter Surava. Zur Begründung seines Begehrens führte er aus, er habe seit 1937 unter dem Pseudonym Peter Surava gelegentlich skisportliche Zeitungsartikel -- er betätigte sich als Skilehrer auf Lenzerheide -- und im Jahre 1940 ein kleines Buch betitelt "Tagebuch eines Skilehrers" veröffentlicht und sich damit beim Publikum einen gewissen Namen gemacht. Im genannten Jahre habe er dann in der Administration der Zeitung "Die Nation" eine Stelle erhalten und in dieser gelegentlich auch politische Artikel für sein Blatt unter dem Namen Peter Surava geschrieben. Er fügte bei, der Vorstand der "Nation" werde ihn zum zeichnenden Redaktor befördern, was notwendigerweise die Preisgabe des Pseudonyms für die von ihm verfassten und für die "Nation" bestimmten Artikel nach sich ziehen würde. Es wäre dann damit zu rechnen, dass manche Leser ihn verdächtigen würden, ein Pseudonym gewählt zu haben, um die jüdische Herkunft, die aus dem Namen Hirsch abgeleitet würde, zu verheimlichen. Dabei sei er gar nicht Jude. Könnte er mit der Beförderung zum zeichnenden Redaktor das Pseudonym nicht weiterführen, so müsste die unter diesem erworbene Sympathie und Verbundenheit mit der Leserschaft schwer leiden. 1
Mit Beschluss vom 30. Oktober 1941 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Gesuchsteller die Abänderung seines Namens in "Peter Surava". Nach der spätern Erklärung des Regierungsrates war ihm dabei nicht bekannt, dass eine kleine bündnerische Gemeinde Surava besteht, ansonst er wahrscheinlich dem Namensänderungsbegehren nicht stattgegeben hätte. 2
Im Jahre 1944 erhob die Gemeinde Surava Klage gegen Peter Surava mit dem Rechtsbegehren, die Namensänderung sei, soweit sie den Familiennamen anbetrifft, gerichtlich aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte kein Recht auf den Namen Surava habe; demgemäss sei gerichtlich anzuordnen, dass die entsprechenden Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des Beklagten wieder auf den Namen Hirsch abzuändern seien. 3
B.
In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, das die Klage guthiess, wies sie das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 1945 ab. Die Begründung geht davon aus, Art. 59 Abs. 1 ZGB behalte für die öffentlichrechtlichen Körperschaften das öffentliche Recht nicht nur soweit es vom Zivilrecht abweiche, sondern in seiner Gesamtheit vor. Es sei daher auf sie das öffentliche Recht geschlossen anzuwenden. Der Name einer Gemeinde sei im öffentlichen Recht begründet und betreffe überwiegend die Interessen der Gesamtheit. Zwar besitze auch die öffentlichrechtliche Körperschaft privatrechtliche Persönlichkeit. Eine Gemeinde trete aber mit ihrem Namen nicht als Privatrechtssubjekt auf; sie nehme damit nicht am Privatrechtsverkehrs teil und trete damit dem Einzelnen nicht als gleichberechtigte Person gegenüber. Der Gemeinde müsse daher auch in einem Falle wie dem vorliegenden die Berufung auf den privatrechtlichen Namensschutz versagt bleiben... 4
C.
Mit der vorliegenden Berufung hält die Gemeinde Surava an ihren Klagebegehren fest. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. 5
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Legitimation der Klägerin zur Namensschutzklage, insbesondere der Klage auf Anfechtung einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 3 ZGB, ist mithin grundsätzlich zu bejahen (ebenso Egger, Art. 30 N. 14 und Art. 59 N. 14). Dies ist auch die Lösung des französischen Rechts (vgl. Dalloz, Rép. prat. unter "Nom", Nr. 103), sowie des deutschen (vgl. Staudinger, N. 21 zu 12 BGB: "Als Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf den erworbenen Namen Privatrecht, gleichviel ob der Namenserwerb auf Grund von Bestimmungen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts erfolgte"). 7
Erwägung 2
Erwägung 3
In den drei vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen der Anfechtung von Namensänderungen (BGE 52 II 103 ff. Eynard, 60 II 387 ff. Dedual, 67 II 191 ff. Segesser) hob jeweilen die klagende Partei in erster Linie die Verwechslung hervor, die zwischen ihrer Familie und den zur Tragung ihres Namens ermächtigten Dritten eintreten könnte. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Falle allerdings nicht. Die Gefahr einer Verwechslung bildet jedoch keineswegs die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Namensschutzes nach Art. 30 Abs. 3, wenn dies auch der häufigste Fall der Interessenverletzung ist. Das Gesetz spricht lediglich von einer Verletzung, einer Beeinträchtigung (Art. 29 Abs. 2), ohne zu präzisieren, worin diese bestehen kann und muss. Es rechtfertigt sich, diesen Begriff eher weit zu interpretieren und anzuerkennen, dass die Aneignung eines Namens seitens eines Dritten auch ohne Verwechslungsgefahr eine Verletzung der Interessen des bisherigen Trägers bedeuten kann, wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen diesem und jenem herzustellen. Eine Gemeinde hat daher ein Interesse daran, dass ihr Name nicht von einer ihr fremden Person entlehnt werde, jedenfalls wenn es sich nicht um einen untypischen, bereits Allgemeingut gewordenen oder als Geschlechtsname gebräuchlichen Gemeindenamen handelt. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die zürcherische Verwaltungsbehörde; der Regierungsrat äusserte sich dahin, er hätte die Namensänderung nicht bewilligt, wenn ihm präsent gewesen wäre, dass es eine Gemeinde Surava gibt. Die Vorinstanz scheint im Grunde prinzipiell gleicher Ansicht zu sein, will aber den Schutz von Gemeindenamen auf solche beschränken, die ein besonders hohes Ansehen geniessen. Diese Unterscheidung darf jedoch nicht massgebend sein. Allerdings handelte es sich in den erwähnten drei vom Bundesgericht beurteilten Anfechtungsfällen um vorteilhaft bekannte Familiennamen. Dieser Umstand wurde jedoch nie als eine notwendige Voraussetzung des Namensschutzes bezeichnet. Es muss genügen, dass der Name durch seine relative Seltenheit charakteristisch sei. Dies trifft bei einem Gemeindenamen, der in der Schweiz nur einmal vorkommt, in besonderem Masse zu. Der Namensschutzanspruch der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob die literarische oder politische Betätigung des Beklagten dazu angetan war, die erwähnte Vorstellungsassoziation, die den Autor Surava mit der Gemeinde gleichen Namens in Beziehung bringt, den Gemeindeangehörigen besonders unerwünscht zu machen. Selbst wenn er gänzlich unbekannt wäre, hätte die Gemeinde ein Interesse gehabt, den Fremden nicht gegen ihren Willen sich indirekt als einen der ihren zugezählt zu sehen. Denn die einmal bewilligte Namensänderung besteht für alle Zeiten und zugunsten einer Nachkommenschaft, von der man weder die Verbreitung voraussehen, noch zum voraus beurteilen kann, was für ein Licht einmal von ihr auf die ursprüngliche Trägerin ihres Namens zurückfallen wird. 10
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Urteils wird 12
a) die vom Regierungsrate des Kantons Zürich am 30. Oktober 1941 bewilligte Änderung des Namens "Hans Werner Hirsch" in "Peter Surava" mit Bezug auf den Familiennamen aufgehoben, 13
b) festgestellt, dass der Beklagte kein Recht auf den Namen "Surava" hat, 14
c) die Abänderung der den Beklagten betreffenden Eintragungen in den Zivilstands- und Bürgerregistern von Zürich sowie in den Ausweisschriften des Beklagten auf den Namen "Peter Hirsch" angeordnet. 15
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).