Art. 65 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 64 Abs. 1 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden an eine juristische Person oder Gesellschaft. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG bezeichneten Vertretern auch ausserhalb des Geschäftslokals gültig zugestellt werden; Art. 65 Abs. 2 SchKG beschränkt die Zustellung nicht auf das Geschäftslokal, sondern erleichtert sie dort nur. Wird der Vertreter in Wohnung oder Berufsdomizil nicht angetroffen, so ist Ersatz-Zustellung nach Art. 64 Abs. 1 SchKG an einen erwachsenen Haushaltsangehörigen oder Angestellten zulässig, und zwar auch dann, wenn die betriebene juristische Person oder Gesellschaft über ein Geschäftslokal verfügt. Entscheidend ist, dass die Zustellungsart eine zuverlässige Weiterleitung der Urkunde erwarten lässt (consid. 1-2).
SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19. allen Hypotheken vorgehende Dienstbarkeitslast, die sich daher nicht ohnehin nach Art. 812 Abs. 2 ZGB bei der Verwertung ausschalten lässt. Die Abwehr dinglicher Lasten, insbesondere auch Pfandlasten, darf aber niemals unter Heranziehung des auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Erlöses geschehen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Vorzugsrechte der betreffenden Pfand- gläubiger, die ja durch nachgehende Pfandlasten nicht berührt werden. Daran scheitert die angefochtene Steigerungsbedin- gung. Es kommt auch nicht in Frage, sie zu Lasten nach- gehender Hypotheken bestehen zu lassen, da solche nicht vorhanden sind. Es kann offen bleiben, ob dies überhaupt anginge, ohne Rücksicht darauf, ob die nachgehenden Pfandgläubiger der Prozessführung durch die Masse zuge- stimmt hätten. Vollends verschlägt nichts die Andeutung der Vorinstanz, es fehle vielleicht im unverpfändeten Ma.ssevermögen an den Mitteln zur Begleichung dieses Prozessaufwandes. Es geht schlechterdings nicht an, hiezu vorweg auf den den vorgehenden Pfandgläubigern zukom- menden Pfanderlös zu greifen. Der Kollokationsprozess liegt im ausscbliesslichen Interesse der Kurrentgläubiger ; daher steht für diesen Aufwand nur der allfällige Über- schuss des Pfanderlöses zur Verfügung. Demnach erkennt die Schuldbetr.-!'. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Steigerungs- bedingung Ziff. 18 aufgehoben. SohuIdbetreibungs und Konkursrecht. N0 20.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. Mit BeschwerA vom 4. Juni 1946 beantragte die Schuld- nerin, die Betreibung sei aufzuheben und das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, ihr einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen. Sie machte geltend, die Zustellung der für sie bestimmten Betreibungsurkunden hätte gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG in ihrem Sekretariat an der Genfergasse 3 in Bern erfolgen sollen; ausserhalb dieses Bureaus hätten solche Urkunden dem Präsidenten Hektor Leuenberger. wenn überhaupt, nur persönlich zugestellt werden dürfen ; den an Wa,lter Leuenberger ausgehändigten Zahlungs- befehl habe Hektor Leuenberger nie erhalten. Die kanto- nale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 5. Juli 1946 geschützt. Diesen Entscheid zieht der im kantonalen Verfahren nicht angehörte Rekurrent an das Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Be- sch)Verde. Die Bchulilbetreib'Ungs-'li/nd Konkurskammer zieht in Erwägung : Hektor Leuenberger ist als Präsident unstreitig Mit- glied des Vorstandes der betriebenen Genossenschaft. Er gehört also zu den Personen, an welche gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Betreibungsurkunden zuhanden ,der Genossenschaft zugestellt werden' ,können. Art. 65 Abs. 2 SchKG, auf den die Schuldnerin und die Vorlnstanz sich berufen, sieht vor,. dass die Zustellung von Betreibungsurkunden nicht nur an die in Abs. 1 genannten Personen, sondern auch an andere Beamte oder Angestellte der betriebenen. juristischen Person oder Gesellschaft erfolgen kann, wenn die in Abs. 1 ge- nannten Personen in ihrem Geschäftslokal, d. h. im Geschäftslokal der juristischen Person oder der Gesell- schaft (BGE 57 III 48), nicht angetroffen werden. Da- durch wird die Zustellung im Geschäftslokal der juristi- schen Personen und der Gesellschaften erleichtert. Dass die Zustellung an juristische Personen oder an Gesell- schaften, die ein Geschäftslokal haben, rechtswirksam Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
nur an diesem Orte geschehen könne, folgt aus Art. 65 Abs. 2 SchKG jedoch nicht. In dieser Bestimmung liegt keine Einschränkung des in Art. 65 Abs. 1 SchKG aus- gesprochenen Grundsatzes. Betreibungsurkunden für die betriebene juristische, Person oder Gesellschaft können den dort als Vertreter erwähnten Personen also auch ausserhalb des Geschäftslokals der Betriebenen gültig zugestellt werden. Die ausserhalb dieses Lokals erfolgte Zustellung an einen dieser Vertreter bietet im allge- meinen mindestens gleich gute Gewähr dafür, dass die Urkunden in die richtigen Hände kommen, wie die Zu- stellung an einen untergeordneten Angestellten im Ge- schäftslokal. Bei Organisationen, die nicht im Handels- register eingetragen sind, und deren Geschäftslokal daher nicht aus diesem Register zu ersehen ist (vgl. Art. 42 Aha. 2 der Verordnung über das Handelsregister vom 7. Juni 1937), wäre es zudem für den Gläubiger bezw. das Betreibungsamt oft schwierig, das Geschäftslokal ausfindig zu machen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den streitigen Zahlungsbefehl und die streitige Konkursandrohung . an Hektor Leuen- berger gesandt hat. Wie schon in BGE 44 III 21 ff. festgestellt, enthält Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen regelt, einen allgemeinen Grundsatz, der, soweit nötig, die Bestimmungen des Art. 65 SchKG zu ergänzen hat. Wirdder Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG in seiner Wohnung oder an dem Ürte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen" so kann daher die Zustellung auch an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder einen Angestellten geschehen, und zwar nicht nur dann, wenn die betriebene juristische Person oder Gesellschaft (wie im Falle BGE 44 III 21 ff.) kein Geschäftslokal hat, sondern auch dann, wenn sie ein solches besitzt. Von den erwachsenen Hausgenossen und den Angestellten des Vertreters darf ebensogut wie von den in Art. 65 Abs. 2 SchKG erwähnten Ange-
74 Schuldbetreibungs. und KonJrursrooht. N0 21. stellten erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellten Urkunden richtig weiterleiten. Die an Rektor Leuen- bergnr als Präsident der betriebenen Genossenschaft adressierten Betreibungsurkunden durften daher in seiner Abwesenheit dem in seinem Laden tätigen Sohne Walter Leuenberger ausgehändigt werden. Ist der Zahlungsbefehl zulässigerweise an Walter Leuen- berger zugestellt worden, so Kommt für die Wirksamkeit dieser Zustellung nichts darauf an, ob dieser ihn Rektor Leuenberger übergeben hat oder nicht (BGE 47 III 82). Demnach erkennt die SckuW,betr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 21. Sentenza 11 settembre 1948 nella causa Wiesel'. La pretesa deI debitore aHa consegna di cartevalori da parte d'un terzo non e un bene suscettibile di pignoramento ne di realiz zazione. n testatore non ha. il diritto di creare, mediante restrizioni imposte a1 diritto di disposizione deI legatario, categorie di beni asso lutamente 0 relativamente impignorabili non previste dalla legge. Ein' Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren durch einen Dritten ist kein pfänd. und verwertbares Recht. Dem Erblasser steht nicht zu, durch Bes lhränkungen des Verfü- gungsrechtes des Vermächtnisnehmers neue, vom SchKG nicht vorgesehene Gattungen absolut oder relativ unpfändbarer Gegenstände zu schaffen. La droit qu'a le debiteur d'obliger un tiers a. lui remettre des papiers valeurs n'est pas un droit susceptible d'etre saisi ni reaIise. La testateur ne peut, en restreignant le droit de disposition du Iegataire, oreer des categories de biens absolument ou relative ment insaisissables non prevues par la loi. Bitenuto in fatto : A. -In aIcune esecuzioni promosse contro Gustavo Lehmkuhl rUfficio di Zurigo I, richiesto da quello di Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21.
Lugano, pignorava, presso Ia Banca cantonale di Zurigo, obbligazioni fondiarie per un valore nominale di 13000 fr. emessenel 1942, al 3,25 %. dalla Pfandbriefbank schwei- zerischer Rypothekarinstitute, e l'Ufficio di Lugano pro- cedeva direttamente al pignoramento d'un credito di 637 fr. 30 posseduto dall'escusso verso Ia suddetta banca cantonale a dipendenza deI libretto di risparmio n° 17801. La Banca cantonale di Zurigo notificava che i beni pignorati, di cui e amministratrice, sono gravati da un diritto di pegno di 2000 fr. e rappresentano un Iegato deI defunto Oscar Rohte a favore dell'escusso, il quale non pub disporne prima deI suo venticinquesimo anno di eta. Su domanda di creditori, l'Ufficio di Lugano ftssava pel primo giugno 1946 l'incanto dei suddetti beni. Tullio Caglioni, uno dei creditori procedenti, otteneva per 2500 fr. l'aggiudicazione dei beni staggiti che erano stati stimati 13669 fr. 80 (13032 fr. 60 le obbligazioni fondiarie e 637 fr. 30 il libretto di risparmio). Secondo il verbale, il funzionario incaricato dell'incanto aveva resa noto ai presenti quanto segue: I valori messi in vendita sono depositati presso Ia Zürcher Kantonalbank, la quale ebbe a dichiarare che per disposizione testamen- taria deI fu Oscar Rohte, illegato a favore deI debitore escusso Antonio Gustavo Lehmkuhl e costituito dai valori di cui sopra resta vincolato sino al compimento deI 25° anno di eta di quest'ultimo. Inoltre esiste un diritto di pegno di 2000 fr. a favore della Polizia cantonale degli stranieri a Bellinzona, diritto stato riconosciuto dai creditori proce- denti. I valori di cui sopra vengono pertanto venduti a rischio e pericolo dell'aggiudicatario senza responsabilita ne garanzia da parte dell'ufficio. Tullio Caglioni compensava parzialmente il prezzo di 2600 fr. col suo credito in escussione. TI 24 giugno, l'Ufficio di Lugano mandava all'aggiudica- tario la copia deI verbale d'incanto e della Iettera indiriz- zata quello stesso giorno alla Banca cantonale di Zurigo per informarla della vendita a Tullio Caglioni, il quale