Strafgesetzbuch. No 34.
Honorare doch zur Erwerbsquelle werden lassen und
damit gezeigt, dass es ihr recht war, wenn nicht jedesmal,
so
,doch in einem Teil der Fälle entschädigt zu werden.
Sie hat mit der Entschädigung zum vornherein gerechnet.
Dass die Absicht, sich durch das Verbrechen Einnahmen
zu verschaffen, der einzige oder zum mindesten vorherr-
schende Beweggrund sei, ist nicht nötig. Gewerbsmissig
handelt der Täter schon dann, wenn er sich von ihr bloss
teilweise bestimmen lässt,
denn damit zeigt er das, was
das Gesetz als Grund zur schärferen Bestrafung betrachtet:
die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, um des
Verdienstes willen gegenüber
unbestimmt vielen zu han-
deln (BGE 71 IV 115). Hat auch die Beschwerdegegnerin
ihre Hemmungen vorwiegend aus sozialen Erwägungen
ein für allemal . aufgegeben, so hat sie sich doch auch
durch die Aussicht auf Verdienst leiten lassen. Dass
dieser gering
war, spielt.für die. Frage der Gewerbsmissig-
keit keine Rolle.
Demnach erkert,p,t der Kaasation8hof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
31. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung
der Emma Landert wegen vollendeter und versuchter'
gewerbsmässiger Abtreibung
an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Oktober
1946 L S.
Steurer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thur-
gau.
- Bedeutung der Anerkennung der Anklage durch den Ange-
klagten (Erw. 1).
- Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu wenn die fortgesetzte
Ve,riibung von Raub oder Diebsta.hl nicht der einzige oder
ursprüngliche Zweck der Bande ist (Erw. 2).
- Strafzumessung, wenn die Tat sowohl unter Art. 137 Ziff. 2
Abs. 2 als auch unter Art. 137 Zifi. 2 Abs. 4 StGB fällt (Erw. 3).
Strafgesetzbuch. No 34.
lll
- Poi-Me du fait que l'a.ccuse se soumet 8. l'a.oousa.tion (consid. 1).
- L'a.rt. 137 eh. 2 al .. 2 CP s'anplique aussi lorsq,ue la. consi?n
de vols ou de briga.nda.ges n est pa.s le but umque ou or1gmaire
de la. ba.nde (consid. 2). . . .
3 Mesure de Ja peine lorsque l'mfraction tombe 8. la fms sous Je
coup de l'art. 137 eh. 2 al. 2 et sous celui de l'art. 137 eh. 2
al. 4 CP (consid. 3).
- Porül;ta del riconoscimento dell'acctisa ..da parie dell'accusato
(consid. l ).
- L'a.rt. 137, cifra. 2, cp. 2 CP si applica a.nche qua:ndo lo scopo
. unico od originario . de1la banda. non e quello di oommettere
furti o rapine (consid. 2). . . . .
Commisurazione della pena nel ca.so m cm II, reato e umto
tanto dall'art. 137, cifra. 2, cp. 2 CP, qua.nto dall a.rt. 137, cifra 2,
cp. 4,
CP (consid. 3).
Am den Erwä(J'Ungen:
I. -Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Be-
schwerdefÜhrer habe die Anklage und damit auch das
Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt
und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der
Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des
erwähnten Geständnisses sei
in diesem Verfahren nicht
mehr möglich. Auch sei die Frage. der tätigen Reue nicht
mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in
der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher
von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden
dürfen.
Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte
geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem
Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenen-
gericht überwiesen worden
wäre.
Soweit
mit diesen Ausführungen das Recht des Kassa-
tionshofes
zur freien rechtlichen Würdigung der festge-
stellten Tatsachen
bestritten werden will, weil nach
kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte
urteilen müssen, wenn der Beschwerdeführer sich der
Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren
nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den
Kassationshof verbindlich können als Ergebnis des kan-
tonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis,
sei
es gestützt auf andere Beweismitt.el, nur Tatsachen,
festgestellt werden. Deren rechtliche Würdigung steht dem
Kassationshof selbst
dann unbeschränkt zu, wenn der
klagte vor den kantonalen Behörden die Rechts-
. auffassung des Anklägers als richtig anerkannt hat und
diese Anerkennung für die Zuständigkeit des Gerichts
von Bedeutung gewesen ist. Auch
versteht es sich, ss die
Anerkennung
der Rechtsauffassung des Angeklägers durch
den Angeklagten das kantonale Gericht,. sei es die Krimi-
nalkammer, sei es das Geschworenengericht, nicht von
der Pflicht entbindet, die Tatsachen rechtlich frei zu
würdigen, insbesondere auch zu entscheiden, ob sie einen
Grund zur Milderung der Strafe enthalten. Das verlangt
das eidgenössische Strafrecht, das so anzuwenden ist,
wie
das Gesetz es vorschreibt, nicht wie Ankläger und
Angeklagter es übereinstimmend haben wollen. Vom
Stannpunkt des Bundesrechts aus kann die Unterziehung
unter die Anklage daher nur heissen, dass der Angeklagte
die
in der Anklage behaupteten Tatsachen anerkenne,
nicht auch, dass er sich einer bestimmten rechtlichen
Würdigung verbindlich füge (vgl. BGE 70 IV 51).
2. -Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB droht dem Dieb dann
schwerere Strafe an, wenn er den Diebstahl als Mitglied
einer
Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat . Der
Beschwerdeführer hält diese Bestimmung nur für anwend-
bar,
wenn die fortgesetzte Verübung von Raub oder
Diebstahl der Zweck ist, zu dem sich die Beteiligten
zusammengefunden haben,
nicht auch dann, wenn Leute
zu einem anderen Zwecke zusammenkommen und diesen
Anlass nebenbei benutzen, fortgesetzten
Raub oder Die
stalp. zu vereinbaren.
Diese Unterscheidung
ist nicht begründet. Banden-
mässige Begehung zeichnet
den Diebstahl aus, weil sie
eine besondere Gefährlichkeit des
Täters offenbart. Das
ergibt sich aus dem vierten Absatz von Art. 137 Ziff. 2,
der im Anschluss an die im zweiten und dritten Absatz
aufgezählten Beispiele ausgezeichneten Diebstahl allgemein
Strafgesetzbuch. No 34. 113
dann annimmt, wenn er auf andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des
Täters offenbart . Ob aber ein Täter
sich nur gerade zum zwecke des Raubes oder Diebstahls
mit anderen zusammenfindet oder ob er es zu einem
anderen Zwecke
tut und erst nachträglich auf den Gedan-
ken kommt, die Vereinigung tauge
auch zur fortgesetzten
Begehung
von Raub oder Diebstahl, ist für die Frage
seiner Gefährlichkeit belanglos. Besonders gefährlich ist
der als Mitglied einer Bande stehlende Dieb, weil der
Zusammenschluss ihn stark macht ood die fortgesetzte
Verübung weiterer solcher Verbrechen voraussehen lässt.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es nebensächlich, ob die
Bande auch noch andere Ziele verfolgt, mögen es auch
ursprünglich die einzigen gewesen sein.
Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an,
ob sich der Beschwerdeführer und die drei andern Täter
bloss zur gemeinsamen Verbringung der Freizeit, zum
Besuch von Tanzanlässen
U:nd dergleichen zusammen-
geschlossen
hnben. Indem sie übereinkamen, zwei
Diebstähle und einen Raub auszuführen, gründeten sie
eine
zur fortgesetzten Verübung solcher Verbrechen
bestimmte Bande. Als deren Mitglied
hat der Beschwerde-
führer
am ersten der drei vereinbarten Verbrechen, am
Einbruch bei Bö:ffi.ni, teilgenommen. Die Voraussetzungen
von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sind erfüllt.
3.
;Wenn Bandenmässigkeit den Diebstahl auszeichnet,
ist es müssig, darnach zu fragen, ob ausserdem ein Quali-
fikationsgrund
im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 vorliege,
denn doppelt ausgezeichnet
in dem Sinne, dass der aus
dem einen Grunde verschärfte Strafrahmen aus einem
andern Grunde noch weiter verschärft würde, kann der
Diebstahl nicht sein. Das nimmt aber auch die Vorinstanz
nicht an. Sie geht von einer angedrohten Mindeststrafe
von drei Monaten Gefängnis
aus und betrachtet das,
was sie als Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers
würdigt, lediglich als Grund, die
Strafe innerhalb des durch Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 ange-
8 AS 72 IV -1946
Strafgesetzbuch. No 34.
drohten Rahmens zu erhöhen. Damit befolgt sie Art. 63
StGB, welcher verlangt, dass die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zugemessen werde. Dass die Mitnahme
eine Brecheisens, worin die Vorinstanz die besondere
Gefährlichkeit erblickt,
die Schuld erhöht, lässt sich nicht
bestreiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
dieses Werkzeug
nicht als Wa:ffe, sondern nur zum Auf-
brechen eines Fensters und eines Pultes mitgenommen.
Allein wenn die Kriminalkammer
im Brecheisen eine
gegebenenfalls
ernsthafte Wa:ffe erblickt, will sie damit
zugleich feststellen, dass der Beschwerdeführer, . wenn
nötig,
das Eisen tatsächlich als Waffe gebraucht hätte.
An die Feststellung dieser Absicht ist der Kassationshof
gebunden. Die
Mitnahme des Brecheisens wäre zudem
selbst
.dann Anzeichen einer besonderen Gefährlichkeit,
wenn
der Beschwerdeführer es nur als Werkzeug zum
Einbrechen
hätte gebrauchen wollen.
Nicht richtig istdagegen, dass-dieKriminalkammerauch
noch des Beschwerdeführers gal1Ze Mitwirkung in dieser
Gesellschaft
als einen die Tat nach Art. 137 Zi:ff. 2
Abs. 4 auszeichnenden
Umstand betra;chtet. Die Begehung
als Mitglied einer Bande wird schon dadurch abgegolten;,
dass nach Art. 137 Zi:ff. 2 Abs. 2 der höhere Strafrahmen
zur Anwendung kommt, und soll daher nicht ausserdem
als Straferhöhungsgrund ins Gewicht fallen. Allein aus
den Erwägungen über die Strafzumessung ergibt sich
nicht, dass die
erwähnte Fehlüberlegung die Höhe der
ausgefällten Strafe tatsächlich beeinflusst habe.
Demnach erkenm der Kassationshof 1
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 35. 115
35. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948 i. S.
Staatsanwaltsebaft des Kantons Ziirieh gegen Rtiegger und
Seheiwiller.
Arl. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch
Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des
Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten,
Art. 137, 145 OP. Les domma.ges 8. la propriete qu? le voleur
ca.use par effra.ction ou autrement ne sont pa.s repnmes pa.r la.
peine atta.chee au vol, mäme s'il s'agit d'un .vol qua.lifie.
Art.137, 145 OP. 1 da.nni a.lla. propriet8, ehe il la.dro causa. mediante
lo scasso o in altro modo, non sono repressi con la. pena
inerente a.I furto, anche se si tratta. di furto qua.lificato.
A. -Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich Max Rüegger und Eisa Scheiwiller des
gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvoll-
endeten Versuchs
des gewerbs-und bandenmässigen
Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederhol-
ten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb
und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte
ersteren
für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein.
D!Lgegen sprach es beide von der auf
Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen
Anklage, sich
durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober
bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte
Einbruchsdiebstähle ausserdem
der Sachbeschädigung im
Sinne des Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu
haben,frei, weil
der vollendete bezw. versuchte Einbruchs-
diebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom
Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in
der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des quali-
fizierten Diebstahls
von Art. 137 Zi:ff. 2 Abs. 4 aufgehe.
B. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich .ficht
dieses
Urteil :mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie
beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Zi:ff. I,
137 Zi:ff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die
Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschä.di-