Art. 173 StGB; scope of protection of defamation; the provision protects only personal honor, not the reputation a person enjoys in business. Statements that merely affect commercial interests or business standing, without imputing dishonorable conduct or otherwise harming personal dignity, do not fall within the offense. Whether the impugned utterance is apt to damage the complainant's standing as a businessman is therefore insufficient (consid. 1).
1'10 Strafgl!Sßtzbuch. No 45, oder vollwertig ausgibt; sie also unrichtig bezeichnet oder den Erwerber einfach durch Schweigen über ihre Beschaf- fenhnit im Irrtum lässt. Falls man hier überhaupt von Arg- list der Täuschung sprechen kann, da es dem Erwerber ja oft leicht möglich und auch zumutbar ist, die Ware zu prüfen (vgl. BGE 72 IV 13), handelt es sich jedenfalls um eme Arglist, die ins Mass geht und mit der Strafe des Art.
genügend gesühnt wird. Davon unterscheiden sich die Fälle, in denen der Tätei: es nicht bei einer einfachen Falschdeklaration bewenden lässt, sondern weitergehende arglistige Vorkehren trifft, um den Erwerber der Ware irrezuführen, so wenn der Weinhändler z.B. Flaschenwein.0 unter Etiketten verkauft, welche dem Käufer vortäuschen, ein anderer, als Lieferant von Qualitätsweinen bekannter Händler habe den Wein in die Flaschen abgezogen (BGE 71 IV 17). In solchen Fällen ist Art. 148 StGB anzuwenden, und zwar, da diese Bestimmung die Tat nach allen Seiten erfasst unter Ausschluss der. Art. 153 und 154. Wie bereits erwähnt, gilt Art. 14'8 ferner dann, wenn die falsch dekla- rierte Ware weder nachgemacht, noch verfälscht. oder im Werte verringert ist, also der Tatbestand des Art, 154 nicht erfüllt ist. 6. -Die Brüder Schachenmann haben die verschnitte- nen Weine unter der Bezeichnung einer unverschmttenen Sorte verkauft, obschon die Dekl arationsvorschriften der Lebensmittelverordnung und der V:er.fügung Nr. 19 des eidgenössischen Departements des rn ihnen dies nicht gestatteten. Ein mehreres aber haben sfu nicht getan ; sie haben keine über die Falschbezeichnung hinausgehende arglistige Machenschaften angewendet, um die Käufer zu täuschen. Sie sind daher mit Recht nicht wegen Betruges bestraft worden. Dagegen fällt ihre Tat unter Art. 154 StGB, soweit sie den verschnittenen Wein als unverfälscht verkauft haben (vgl. BGE 69 IV 42); und unter Art. 153 StGB, soweit er am 15. November 1945 noch in ihrem Keller lag. Auf ihre Behauptung, sie hätten zum Verschneiden der Weine qua- Strafgesetzbuch. N° 46, 1'11 litativ höherstehende, zum Teil auch teurere Weine ver- wendet, als die zu verschneidenden es waren, kommt nichts an .. Wohl ist dem angefochtenen Urteil.nicht bestimmt zu entnehmen, mit welohen Weinen die Qualitätsweine, unter deren Namen sie das Gemisch verkauft haben, verschnitten worden sind. Allein wenn die Vorinstanz erklärt, die Qualitätsweine seien durch den Verschnitt im Werte ver- ringert worden, so heisst das, dass sie ohne den Verschnitt, welches immer die beigefügten anderen Sorten gewesen 1:1ein mögen, mehr wert gewesen wären. An diese tatsäch- liche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 277bis BStP). Demnach erkennt der Kaasationt1hof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. 46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober 1946 i. S. Kupfersebmld. Art. 173 StGB schützt nur die persönliche Ehre, nicht auch den Ruf, den jemand a.ls Geschäftsmann haben kann. L'art. 173 OP ne protege que l'honneur attache s la personne, non la. reputation dont quelqu'un peut jouir-.en qualite de oommeiva.nt. L'art. 173 OP protegge solta.nto l'onore personale e non anche Ja riputazione, di cui taluno puo godere in qualitä. di commer- ciante. Nachdem Gottfried Kupferschmid Mitte Januar l944 von einer Reise heimgekehrt war, erzählte er seiner Ehefrau und einigen Bekannten, er habe in Davos in einem Hotel einen Kaffee bestellt und sich erkundigt, ob er im betref- fenden Hause übernachten könne. Während er dann das Gastlokal für eine Weile verlassen habe, sei ihm ein Kärtchen mit der Aufschrift : ;Bitte verlassen Sie dieses Lokal, Ihr Besuch ist nicht erwünscht , auf deri Tisch gelegt worden. Das habe ihn bewogen, wegzugehen und in einem anderen Hotel Unterkunft zu suchen.
17! Strafgesetzbuch. No .'6. Dieser Vorfall wurde weitererzählt und ohne Wissen und Willen Kupferschmids unter Angabe einiger weiterer Einr:elheiten am 31. Januar 1944 im Fricktaler und nachher in anderen Zeitungen veröffentlicht. Das ver- anlasste den Kur-und Verkehrsverein Davos, sich bei Hering, dem Redaktor des genannten Blattes, nach dem Urheber des Artikels und dem Hotel, in welchem der Vorfall sich abgespielt habe, zu erkundigen. Kupferschmid erklärle nun gegenüber Hering und dann am 18. Februar 1944 in einem Schreiben an den Kur-und Verkehrsverein Davos, dass der betreffende Gasthof Hotel ... heisse. Im gleichen Sinne äusserte er sich gegenüber einer anderen Person. Der Inhaber des erwähnten Hotels, der den geschil- derten Vorfall bestreitet, stellte gegen Kupferschmid Strafantrag wegen übler Nachrede und reichte gegen das Urteil. des Ausschusses des Kantonsgerichts von Grau- bünden, das den Angeschuldigten freisprach, Nichtigkeits- beschwerde ein. Sie wurde vom Bundesgericht abgewiesen. A U8 den Erwägungen : Nach Art. 173 StGB muss die Beschuldigung oder Verdächtigung, in welcher die üble Nachrede liegen soll, dem Betroffenen ein unehrenhaftes V erhalten oder andere Tatsachen vorwerfen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen. Unter dem Ruf des Beschuldigten oder Ver- dächtigten ist seine Geltung als ehrbarer Mensch ver- standen. Art. 173 StGB will nur die persönliche Ehre schützen, nicht beispielsweise auch den Ruf, den jemand als Geschäftsmann haben kann. Äusserungen, welche bloss die geschäftlichen interessen des Beschuldigten oder Verdächtigten berühren, seiner persönlichen Ehre dagegen nicht Eintrag tun, fallen daher nicht unter die genannte Bestimmung. Bloss solche Äusserungen aber hat der Beschwerdegegner getan, als er wiederholt behauptete, es sei ihm als Gast des Hotels ... in Davos eine Karte auf den Tiach gelegt worden mit der Aufschrift: Bitte ver- Strafgesetzbuch. N ,7. 1'13 lassen Sie dieses Lokal; Ihr Besuch ist nicht erwünscht . Wenn ein Hotelier in sein Haus oder in bestimmte Gast- lokale nur Leute aufnehmen will, deren Ausseres gewissen Anforderungen entspricht, so ist er nichtsdestoweniger ein ehrbarer Mann. Der unbegründete Vorwurf, er habe jemanden wegen seiner äussem Erscheinung in höflicher Form zurückgewiesen, mag gewisse Leute abhalten, in seinem Gasthof einzukehren, macht ihn dagegen als Menschen nicht verächtlich. Schon aus diesem Grunde hat sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede nicht schuldig gemacht. Die Frage stellt sich deshalb nicht, ob seine Äusserungen überhaupt als Kritik am Verhalten des Betriebsinhabers oder nicht vielmehr als Kritik am Verhalten des Personals oder sogar bloss eines Gastes, der allenfalls die Karte auf den Tisch des Beschwerde- gegners gelegt haben könnte, aufzufassen waren. 4:7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. No- vember UM8 i. S. Suttel' gegen Bame:rt. Af't. 173 Zifl. 1 Ab8. 1 StGB. Mitteilung an einen Lehrer, ein Knabe rede unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 1). Wahrung berechtigter Interessen (Erw. 2). An. 173 eh. 1 al. 1 OP. Communication fuite 8. un maitre d'eco1e selon laquelle un jeune gar9011 tient des propos immoraux. L'honneur de cet enfa.nt n'est pas a.tteint (consid. 1). Sauvegarde d'intents legitimes (consid. 2). An. 173, cifra 1, cp. 1 OP. Comuni.cazione fa.tta. a. un ma.estro di scuola. ehe un ra.ga.zzo tiene dei discorsi immora.li. L'onore del raga.zzo non e leso (consid. 1). Sa.lva.gua.rdia. d'interessi legittimi (consid. 2). Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unterrichtet, dass der zwölfjährige Walter Sutter auf dem Schulweg solche Reden führe. Vater Bamert wandte sich daher Ende Februar oder anfangs März 1945 an den Lehrer Hunold