Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 32 StGB; honor of a child and performance of a professional duty by a teacher. A remark that a twelve-year-old pupil speaks indecently on the way to school does not necessarily impute dishonorable conduct capable of injuring honor within the meaning of Art. 173 StGB, since the standard of honor protection is not identical for children and adults (consid. 2). A teacher entrusted with moral education is entitled and obliged to address such conduct; he need not first consult the parents or investigate in the manner of an examining magistrate. If he brings the matter before the class for admonition and instruction, he acts in performance of a professional duty, excluding unlawfulness and punishment under Art. 32 StGB (consid. 3).
1'76 Strafgesetzbuch. No 48. sich an den Lehrer zu wenden, damit dieser die Schüler befrage und zur Rede stelle. Dieses Vorgehen war nicht nur.nicht mutwillig, solidem drängte sich als die geeignetste Massnahme geradezu auf. 48. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1946 i. S. Sutter gegen Hunold. Art. 173 Zilf. 1 Abs. 1, Art. 32 StGB. Vorwurf eines Lehrers gegenüber einem Schulknaben, er rede unsittlich. Die Ehre des Knaben ist nicht verletzt (Erw. 2). Der Lehrer erfüllt eine Berufspflicht (Erw. 3). Art. 173 ok. 1 aJ,. 1, art. 32 OP. Reproche fait par un maitre un eoolier de tenir des propos immo- raux. L'honn.eur de l'enfant n'est pas atteint (consid. 2). Le maitre remplit un devoir de profession (consid. 3). Art. 173, cifra 1 cp. 1, art. 32 OP. . . Rimprovero mosso da un maestro ad uno. scola.ro d1 tene;e de1 discorsi immorali. L'onore del ragazzo non e leso (cons1d. 2). n maestro adempie un dovere professionaJ.e (consid. 3). A. -Emil Bamert stellte anfangs 1945 fest, dass sein Knabe wüst redete, und wurde von ihm darüber unter- richtet, dass der zwölfjährige Walter Sutter und August Bruhin, mit denen der Knabe Bamert zur Schule ging, auf dem Schulweg solche Reden führten. Vater Bamert wandte sich daher an Lehrer Hunold und teilte ihm mit, was sein Knabe behauptet hatte. Hunold bi:a.chte die Sache am 13. März 1945 vor der Schulklasse zur Sprache, indem er erklärte, Kin(J.er redeten auf dem Schulweg wüst, im beson- dem August Bruhin und Walter Sutlier. Diese Äusserung gab Walter Sutter, der sich durch seinen Vater Johann Sutter vertreten liess, Anlass, gegen Hunold wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, Strafklage zu führen. Johann Sutter persönlich verlangte ebenfalls die Bestrafung Hunolds, weil dieser am 13. März 1945 auf den Einwand zweier Knaben, dass Walter Sutter nie wüst geredet . habe, erwidert habe : Dann werden haU die Grossen zu Hause so reden. Strafgeiletzbuoh. No 48.
B. -Das Kantonsgericht von Schwyz, das am 10. Sep- tember 1946 als Berufungsinstanz urteilte, wies die Klage Johann Suttera vollständig und jene des Walter Sutter in dem Sinne ab, dass es Hunold zwar der üblen Nachrede zum Nachteil des Klägers schuldig erklärte, jedoch von einer Bestrafung Umgang nahm. Es . betrachtete den an- geblichen Ausspruch Hunolds, wonach die Grossen zu Hause so redeten , nicht als bewiesen. Zur Äusserung Hunolds über Walter Sutter führte es aus, sie sei ehrver- letzend und unwahr, doch sei sich Hunold ihrer Unwahr- heit nicht bewusst gewesen. Alles Zumutbare, sich von der Richtigkeit der Mitteilung Bamerts zu überzeugen; habe er aber nicht getan. Es hätte sich eine nähere Orientierung, insbesondere eine Rücksprache mit den Eltern aufgedrängt. Von einer eigentlichen Notlage des Beklagten, die ihn zu seiner Äusserung gezwungen hätte (BGE 71IV188); könne nicht gesprochen werden. Dagegen sei im Sinne von Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, denn Hunold habe aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt. Er ha seine Äusserung als Lehrer getan, dem die Sorge für das sittliche Wohl der ihm anver- trauten Kinder obliege. Dazu komme, dass er sein Ein- schreiten für umso notwendiger gehalten habe, als schon von verschiedener Seite wegen der unsittlichen Redens- arten, welche die Schulkinder auf dem Schulwege führt.en, geklagt worden sei. C. -Walter und Johann Sutter führen Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsge- richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beklagten wegen übler Nachrede zum Nachteile beider Kläger bestrafe. Sie ma- chen geltend, das Urteil verletze Art. 20 und 173 StGB. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
178 Strafgesetzbuch. No ,8. Natur und bindet daher den
Kassationshof (Art. 277bis BStP). Damit entfällt der Tatbestand, auf den Johann Sunr seine Klage stützt. Die Beschwerde Johann Sutters ist abzuweisen. 2. - Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse als einen jener Schüler hingestellt, die auf dem Schulwege unsittlich redeten. Darin liegt nicht der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein ehrbarer Erwachsener nicht nachreden zu lassen braucht, geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem ja nicht ein gleiches Betragen erwartet werden kann wie von einem Erwachsenen. Was Hunold über den Be- schwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hin- zustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf dem erwähn- ten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im Gegen- teil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen muss, in den Augen. der Mitmenschen verächtlich zv. ma- chen. Schon aus diesem Grunde kann Hunold nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden. 3. - Zudem käme ihm zugute, dass er seine Äusserung über Walter Sutter in Erfüllung einer Berufspflicht getan ru;t, was ihr gemäss Art. 32 StGB die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berech- tigt und verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte, was der Knabe über Walter SutteJ;'S sittliches Betragen auf dem Schulwege behauptete, und da, wie das Kantonsge- richt feststellt, auch schon andere über unsittliche Ge- spräche der Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass der Lehrer die fehlbaren Schüler zur Rede stelle und zum Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den Eltern spreche, die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schul- wege nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas. Strafgesetzbuch. No '"
wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebenso- wenig, dass er der Sache zuerst nach der Art eines Unter- suchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren Schüler unter vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse zur Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Er- mahnung der ganzen Klasse zu benützen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. 49. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofes vom 13. Dezember 1948 i. S. Gruber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt.
Art. '!1, fYP 3 OP. Nozione del delitto oontinua.to (consid. 3). .A. -Gruber war von 1920 bis 1944 Beamter der kanto- nalen Brandversicherungsanstalt von Basel-Stadt. Er hatte die angemeldeten Schäden zu besichtigen und dem Ver- walter der Anstalt darüber zu berichten, so auch über Schäden an Öfen, welche die Anstalt als Explosionsschäden behandelte.Bei dieser Tätigkeit empfahl er den Versicherten