30 Strafgesetzbuch. N° 10.
lassen. Alle drei Beschwerdegegner haben die Gefährdung
fahrlässig
herbeigeführt.
5. -
Sind mithin di objektiven und subjektiven Voraus-
setngen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB
erfüllt, so kann dahingestellt bleiben, ob jene des Art. 239
Ziff. 2 StGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung
ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig
den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im
Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib
und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde.
Dieses besondere Tatbestandsmerkmal
macht Art. 238 im
Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn
auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Be-
stimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe
androht als Art. 239.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Be-
schwerdegegner
in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febmar
1948 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des KantoDS Basel-
Stadt.
Die Fälschung von Rationierungsa.US'Weisen (Lieferan.tencoupons)
ist nach Art. 251 Ziff. 2 StGB, nicht nach Art. 245 oder Art. 246,
zu bestrafen.
La. contrefai;on de titres de ra.tionnement (ooupons de fournisseurs)
tombe sous le coup de I'art. 251 eh. 2 OP, non sous le coup de
I'art. 245 ou de l'art .. 246.
La. falsificazione di documenti di razionamento (ta.gliandi per
fornitori) e punita. dall'art. 251, eifro 2 OP, e non da.ll'art. 245
o da.ll'art. 246 OP.
Buser, Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab
einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg
Zucker, damit sie ihn als Vorlage für die Herstellung fal-
scher Coupons verwende,
und nahm hernach einen der
gefälschten Ausweise an. Das Appellationsgericht des Kan-
Strafgesetzbuch. N 10.
tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öffent-
licher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, statt des Art. 251 Ziff. 2 StGB sei Art. 245
StGB anzuwenden.
A 'U8 den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend,
dass die Fälschung der Rationierungsausweise nach Art.246
StGB hätte bestraft werden sollen. Nach dieser Bestim-
mung
ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die
Behörde
an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis
einer
Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen,
z.B. Stempel der Gold-und Silberkontrolle, Stempel der
FleiSchschauer, Marken der Zollverwaltung. Rationierungs-
ausweise sind
nicht solche Zeichen.
Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn
Rationierungsausweise
amtliche Wertzeichen wären.
Die Bestimmung
nennt als Beispiel die Postmarken und die
Stempel-oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass
sie
nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes
bedürfen wie Geld 'ilnd Banknoten, weil sie in beschränktem
Umfange
als Zahlungsmittel verwendet werden oder zur
Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläu-
terungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn
auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfäl-
schung
und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel
zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als
Zahlungsmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und
lauten denn auch nicht wie Post-, Stempel-, Gebühren-
marken
und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag.
Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer
Ware.
Durch die Fälschung von Rationierungsausweisen
werden
nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wert-
zeichen :finanzielle Interessen verletzt, sondern die plan-
mässige Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört.
An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Um-
stand nichts, dass Rationierungsausweise gleich wie amt-
Strafgesetzbuch. No 11.
liehe Wertzeichen, Geld und andere Sachen Gegenstand
eines sogenannten Vermögensdeliktes Diebstahl, Verun-
treuung usw.) sein köilnen (vgl. BGE 70 IV 66). Auch
da.rauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wert-
zeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen
Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen
werden können. Diese Ähnlichkeit hätte dem Gesetzgeber
Anlass geben können, sie einer ähnlichen Sonderbestim-
mung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen,
erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden.
Trifft somit diese Vorschrift nicht zu, so ist mit Recht
Art. 251 Zifl. 2 angewendet worden. Rationierungsausweise
sind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tat-
sache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug
von Ware) zu beweisen, sind also Urkunden im Sinne des
Gesetzes (Art. 110 Zifl. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffent-
liche Urkunden, denn die Behörde, welche sje ausstellt,
handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unter-
nehmung oder eines Monopolbetriebes des Staates oder
einer andern öflentlichrechtlichen Körperschaft oder An-
stalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt
einereinöflentlichrechtlicheAufga.be (Art. llOZifl. 5Abs. 2).
Ü. Urtell des Kassationshofes vom 22. März 1948 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Aargau gegen Brogger.
Art. 306 StGB ; falsche BeweiBawaage der Partei.
Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der
Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige
Beweisaussage vorliegt.
Art. 306 OP ; fa'UIJBB declaratitm d'une partie en ftutW6.
La Joi de procedure fixe les formalites qu'il y a. lieu d'observer
dans l'interroga.toire de la pa.rtie pour que sa. declara.tion puisse
tre consideree comme un moyen de preuve valable.
Art. 806 OP; dichiarazione falsa d'una parte in giudizio.
La legge di procedura. stabilisce le formalita. ehe debbono essere
osservate nell'interrogatorio della. pa.rte a.ffinche Ja sua dichia-
razione possa.
essere considerata come un valido mezzo di
prova..
Strafgesetzbuch. No ll.
.A. -Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen
Gottlieb
Brugger bestritt der Beklagte den von der Klä-
gerin behaupteten Geschlechtsverkehr. Das Bezirksgericht
Brugg verfügte die Parteibefragung, ermahnte die Parteien
zur Wahrheit und wies sie auf die Strafbarkeit falscher
Aussagen
hin. Der Beklagte verneinte auf Befragung :
a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt
habe, insbesondere bei den von ihr behaupteten Gelegen-
heiten,
b) dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der
Blechhütte gewesen und dass es damals zu Schmuse-
reien gekommen sei und dass es vor oder nach diesem
Tage zu Begegnungen und Schmusereien zwischen beiden
gekommen sei. Über die erste Frage ordnet das Bezirks-
gericht
nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur
Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen falscher Aussage
die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte
die
bestimmt formulierte Frage neuerdings verneinte. In
einer spätem. Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der
Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen.
B. -Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich
widersprechenden
Parteiaussagen die Übermittlung der
Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer
Strafuntersuchung. Nach Durchführung derselben über-
wies die
Staatsanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht
wegen falscher
Parteiaussage gemäss Art. 306 StGB. Das
Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs
zwischen
den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin
der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht,
erklärte den Angeklagten aber der falschen Aussage in
einzelnen der Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte
ihn zu 81 Tagen Genängnis, getilgt durch die Unter-
suchungshaft.
Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsanwalt-
schaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde
des Angeklagten
gut und sprach diesen von der An-
schuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich frei.
Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen
3 AS 71 IV -1946