42 Verfahren. N° 13.
diesem Kanton. Auf das Heimatrecht und den Wohnsitz
des Täters darf bei der Bestimmung des Gerichtsstandes
erst in zweiter Linie Rücksicht genommen werden. Im
vorliegenden Falle vermögen sie nicht den Ausschlag zu
geben. Die
.Änderung des Gerichtsstandes ist mit den
Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren,
da der grösste Teil der strafbaren Handlungen Stägers im
Kanton St. Gallen bereits beurteilt worden ist, wenn auch
bloss in einem Kontu.mazialurteil, das wieder aufgehoben
werden muss. Auch die
Untersuchung wegen der neu
entdeckten strafbaren Handlungen ist von den Behörden
des Kantons St. Gallen geführt worden.
Demnach erkennt die Ankl,agekammer :
Die Behörden des Kantons St .. Gallen werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Stäger, Stöckli und Bacchini
für alle ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zu verfolgen
und zu beurteilen.
13. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 3. Januar 1946 i. S.
Löllger
gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Art. 148 Abs. 3 BStP. Voraussetzungen der Wiederaufnahme des
Verfahrens gegen einen in Abwesenheit Verurteilten.
Art. 148 al. 3 PPF. Conditions de 'Ia reprise de la proc6dure A
l'ega.rd d'un condamne par defa.ut.
Art. 148 op. 3 PPF. Presupposti della ripresa. della procedura
nei confronti d'un condannato in contumacia.
A. -Am 18. März 1944 verurteilte das Bundesstraf-
gericht
Otto Löliger in dessen Abwesenheit wegen Wider-
handlung gegen Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938
betre:ffend Massnahmen gegen staatsgefährliche
Umtriebe
und zum Schutze der Demokratie zu sechs Monaten
Gefängnis
und stellte ihn für drei Jahre in: der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. Löliger,
der von der im Juni 1941
erö:ffneten Voruntersuchung
Kenntnis hatte, war im
Herbst 1942 mit Bewilligung der schweizerischen Behörden
nach Deutschland ausgereist und war dort in die Waffen-
Verfahren. No 13.
SS eiligetreten. Zur Zeit der Hauptverhandlung will er
verwundet in eiliem deutschen Lazarett gelegen und mit
der Schweiz keine Beziehung gehabt haben. Er erklärt, er
habe vom Hauptverfahren nicht Kenntnis erhalten und
vom Urteil erst am 14. November 1945 auf dem schweize-
rischen
Konsulat in Lyon erfahren. Durch Vermittlung
des Konsulates sei er dann nach Genf gelangt. Am. 15.
November 1945
wurde er von den schweizerischen Behör-
den verhaftet.
B. -Mit Gesuch vom 10. Dezember 1945 beantragt
Löliger dem Bundestrafgericht unter Berufung auf Art.
148 BStP die Wiederaufnahme des Verfahrens; Er
erklärt, das Urteil vom 18. März 1944 sei ihm am 5.
Dezember 1945 durch einen Inspektor der Bundesanwalt-
schaft
im Gefängnis eröffnet worden.
Der Bundesanwalt beantragt, das Gench sei abzu-
weisen.
Da8 Bundesstrafgericht zieht in Erwägung '..
- -Im Gegensatz zu gewissen anderen Strafprozess-
ordnungen (z.B. Art. 167 MStGO, 197 zürch. StrPO)
gestattet Art. 148 BStP die Aufhebung eilies in Abwesen-
heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin,
sondern lässt sie nur zu, wenn der Verurteilte durch ein
unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist, in der
Hauptverhandlung zu erscheinen, und er die Aufhebung
ilinert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis
gelangt ist, anbegehrt. Das hat zur Folge. dass vor der
Wiederaufnahme des Verfahrens ein Entscheid über die
Bewilligung der Aufhebung des Urteils ergehen muss.
Der Schlussatz von Art. 148 Abs. 3 BStP sagt denn auch
ausdrücklich, dass die Aufhebung bewilligt sein müsse,
bevor die neue
Hauptverhandlung stattfinden kann.
- -Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1945 hat
der Gesuchsteller erklärt, er habe vom Urteil des Bundes-
strafgerichts am 14. November 1945 auf dem schweizeri-
schen Konsulat
in: Lyon erfahren. Die Frist, bilinen welcher
Verfahren. N 13.
er die Aufhebung des Urteils verlangen konnte, lief somit
am 24; November 1945 ab. Art. 148 Abs. 3 BStP lässt
sie yon dem Tage an laufen, an welchem dem Verurteilten
das Urteil zur Kenntnis gelangt ist ( ou il a eu connais-
sance du jugement ). Diese Voraussetzung ist mit der
Bekanntgabe des Urteils durch den Konsul erfüllt worden,
mag die Mitteilung auch formlos erfolgt sein. Damit die
Frist zu laufen beginnt, ist nicht nötig, dass das Gericht
die Zustellung des
Urteils nachhole, die seinerzeit nicht
möglich war und durch die Veröffentlichung des Urteils-
spruchs im Bundesblatt ersetzt wurde (Art. la Abs. 3
BSt:P). Da Löliger das Gesuch erst am 10. Dezember
1945 gestellt hat, ist es verspätet.
3. ....-Es ist auch deshalb nicht .darauf einzutreten,
weil
der Gesuchsteller nicht unverschuldeterweise ver-
hindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
Wohl hat er das Land mit Bewilligung der schweizerischen
Behö:rden
verlassen, so dass nicht schon in seiner Landes-
abweeenheit ein Verschulden liegt. Da er wusste, dass
gegen ihn ein Strafverfahren im Gange war, und da er
sieh ausdrücklich verpflichtet hatte, sich auf gerichtliche
Aufforderung hin zur Hauptverhandlung einzufinden, war
er verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden seinen Auf-
enthaltsort mitzuteilen und sich für die Rückreise in die
Schweiz bereit zu halten.
Statt dessen trat er in die Waf-
fen-SS ein und verhinderte damit schuldhaft die Zustellung
der Vorladung zur Hauptverhandlung.
4. -Unter diesen Umständen kann dahingestellt
bleiben, ob das Bundestra.fgericht, wie die Bundesanwalt-
se.ha.ft annimmt, befugt wäre; bei der Behandlung des
Bewilligungsgesuchs auch das voraussichtliche Ergebnis
eines
neuen Verfahrens zu berücksichtigen und die Auf-
hebung
des Urteils zu verweigern, wenn keine Wahr-
seheinlichkent für dessen Abänderung besteht.
DemnacA erkennt das Bunile88traf gericn.t :
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Verfahren. No H.
14.. Extralt 4e l'arrnt de la Cour cle cassatlon penale du 1 man
1948 dans la cause Blchter contre Pl'oeureur general du canton
de Vaud
Reviaicm (a.rt. 397 CP); p YUV ir de contr6k de la Oour de
(art. 269, 277 bis PPF). .
La Cour de ca.ssstion, sa.isie d'un pourvoi en nullite contre UD
jugement sta.tUan.t sur une demande de revision, ne peut revoir
la. question de la. force probante .des faits et moyens de preuve
nouvea.ux iri.voques pa.r l' ta.nt rour ebranler les const ta.tions
de fait sur lesquelles repose le Jugement dont la. revision eat
requise.
Wiedef'aujnahme des. Verfahrens (Art. 397 StGB), Ueberprüjun .
bejugnis
des KaasaUonslw/68 (Art. 269, 277bis BStP).
Der Kassationshof kann. auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen de
über ein Wiederaufnahmegesuch befindenden Entscheid bln.
nicht die Beweiskraft der neuen Tatsachen und Beweismitt.1
überpri.üen,
die der Gesu.chsteller angerufen hat, um die tat-
. sächlichen Feststellu.ngen des Urteils, gegen das sich das WiOO.-
aufnaJunegesuch richtet, zu erschüttem.
Reviaione (a.rt. 397 CP) ; Umiti deZ .tndacato della Corte di caasa-
zione (art. 269, 277bis PPF).
La. Corte di cassazione, a.dita media.nte un ricorso volto ad ottenere
l'a.nnullamento d'una sentenza. ehe si pronuncia su una domanda
di revisione, non puo rivedere la. forza. proba.toria. di nuovi fatti
e mezzi di prova. ehe l'ist nte ha. invoca.ti .per infirma.re gli
accerta.menti di fa.tto, sui quali poggia. la. sentenza., di cui e
chiesta. la revisione.
L'art. 397 CP prescrit au.x cantons de prevoir un
recours en revision en .faveur du, oond mne . .. quand des
faits ou. des moyens de preuve 8'rieux dont le ju.ge n'ava.it
pas eu connaissance. lors du premier proces viennent
tre invoques . Les fa.its et moyens de preuve proposes
sont serieux. au sens de cette disposition s'ils sont de
nature a entra.iner pour le oondamne un jugement plus
favorable (RO 69 IV 134 oonsid. 6). Cela. suppose, en fait,
qu'ils ebranlent ou font appa:r I'"tre incompletes les cons-
ta.ta.tions sur lesquelles repose le jugement de conda.m-
nation et, en. droit, qu'ils visent a introduire dans le debat
un element qui pu,isse. influer sur le prononce penal. Le
Tribunal federal, saisi d'un pourvoi en nullite contre un
a de revision, examine librement la portee juridiqu
des faits nouveaux (arret precite, consid. 2 et 6). Mais, i'?
. . . .