Art. 143 StGB; Sachentziehung can also be committed in respect of objects already in the offender’s possession. The offence consists, in such a case, in the possessor’s owner-like disposition over the thing; the provision is not confined to appropriation by taking possession. Reserved are cases governed by Art. 145 StGB (damage to property). Art. 13 para. 1 StGB: the requirement of a mental examination of the accused depends on the statutory threshold for doubt as to mental state; the excerpt provided does not contain the court’s full rule on this point.
Strafgesetzbuoh. No 17; B. -Möri führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des Zivilklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras nicht bewegliche Sachen seien. Feldfrevel sei zudem ein dem Übertretungsstra.frecht der Kantone vorbehaltener Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen Strafrechts, das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl behandelt habe, Art. 137 StGB anwenden. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationahof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 18. .Ä. -..,... Der neunzehnjährige und vermindert zurech- nungsfähige Graf stellte sich am Nachmittag des 16. April
in der Absicht, jemanden zu berauben, mit einem nicht gebrauchsfähigen und ungeladenen Revolver und ohne Munition zu haben an einem sweg auf. Als der siebzigjährige Spaziergänger Weber daherkam, trat ihm Graf überraschend in den Weg, richtete den Revolver auf ihn und befahl ihm : . Stille stehen und auspacken ! Weber .erhob seinen Stock und machte Miene, dreinzu- schlagen. Dadurch konnte er sich Graf vom Leibe halten. und sich entfernen. B. -Am 3. Juli 1945 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Graf wegen versuchten Rau- bes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Es legte das Gesetz da.hin aus, dass Ziffer 1 des Art. 139 dann anzu- wenden sei, wenn der Täter. die Drohung mit dem Tode nicht ernst meint, aber der Bedrohte sie als ernst gemeint empfindet, Ziffer 2 dagegen, wenn der Täter die Drohung mit dem Tode wahr zu machen be.absiohtigt, was nur der Fall sein könne, wenn die zur Drohung benutzten Mittel sich eignen, den angedrohten Erfolg herbeizuführen. 0. -Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung unter Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB an das Obergericht zurückzuweisen. D. -Graf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der KasBationahof zieht in Erwägung :.
1 Strafgesetzbuch. No 18.
bestraft wissen, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht. Wer jemanden mit einer Gefahr für das Leben (d'un danger pour la vie) und wer ihn mit dem Tode (de mort) bedroht, tut jedoch dasselbe. Seine Tat weist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl die Merkmale des ein- fachen als auch die des ausgezeichneten Raubes auf. Dieser Widerspruch erklärt sich aus der Entstehungs- geschichte. Während nach dem Vorentwurf von 1894, Art. 73, der einfache Raub erforderte, dass der Täter das Opfer schwer bedrohte , und nach dem Vorentwurf von 1908, Art. 84, dass er es gefährlich bedrohte , beschloss die zweite Expertenkommission zunächst, zu sagen : Wer ..... mit einer gegenwärtigen persönlichen Gefahr bedroht (Protokoll 2 308 und 540). Die Redaktionskom- mission setzte in der Vorlage vom März 1913 statt dessen wer ... .. eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr bedroht (Protokoll 3 14). Gegen diese Fassung wurde in der zweiten Lesung der Expertenkommission Einspruch erhoben mit der Begründung, durch Weglassung des Wor- tes persönlich vor Gefahr . werde der Begriff des Raubes ausserordentlioh erweitert, da jetzt auch Gefahren für das Eigentum darunter fielen. Der Redner schlug vor, entweder wieder persönlich einzustellen oder zu sagen Gefahr für Leib und Leben . Man entschied sich für die letztere Wendung, weil die Bedrohung eines dem Opfer nahe stehenden Dritten von der Bestimmung sonst nicht erfasst worden .wäre (Protokoll 3 58). Man übersah, dass man da.mit eine Fassurig wählte, die sich mit der Um- schreibung des ausgeieichneten Raubes nicht reimte, erblickten doch die Vorentwürfe schon von Anfang an in der Drohung mit dem Tode einen Grund zur schär- feren Bestrafung. 2. -Die Vorinstanz versucht, der Ziffer 1 und 2 des Art. 139 dadurch einen vernünftigen Sinn zu geben, dass dip Drohung mit dem Tode den Raub nur dann quali- fizieren soll, wenn der Täter sie. wahr zu machen beab- siohtigt, Allein dieser Lösung steht entgegen, dass die
ISS Strafgesetzbuch. No 18. zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen, weil. es Fälle gebe, wo sie nicht l'rnst gemeint sei, ablehnte, wie sie auch den Antrag, nur die ernsthafte Drohung mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, ver- warf (Protokoll 2 302, 307). Auch in allen anderen Fällen, in denen das Strafgesetzbuch ine Drohung strafbar erklärt (z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie maoht strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat. Zudem köI Ute der Täter sioh der verdienten Strafe für ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzu- bringen, bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in r Hand hatte, die Drohung zu verwirklichen, wo also das Leben des Bedrohten einzig von der G des Räu- bers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Dro- hung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel da.zu nicht hatte, ist umgekehrt die Schuld verhältnismässig so gering, dass sich das hohe Mindestmaas von fünf Jahren Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer bloss durch Täuschung, Überraschung und dergleichen Todesangst einjagt, obschon er zum vornherein nicht in der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht so gefährlich wie einer, der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirk- lichen. Dass aber Art. 139 Zifi. 2 als eine nur gegen beson- ders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2 und 3 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausge- zeichneten Raub annimmt, wenn er auf an4ere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters o:ffenbarl . Fälle, in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode be- droht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind daher nur als einfacher Raub zu ahnden. 3. -Der Beschwerdegegner war zum vom.herein nicht in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da. seine Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war
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und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein Raubversuch ist daher mit Recht nach Art. 139 Zifi. 1 bestraft worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 19. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1946 i. S. Schmid gegen Staubalteramt Luzem-Stadt.