Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; false certification requires that the writing be intended or suitable to prove precisely the legally relevant fact asserted in it. Mere written assertion of a false fact is insufficient, even in a public document, if the document is not created to establish that fact. A deed of assignment that merely records the purported transfer of claims does not certify the actual existence or ownership of the claims. Under Art. 277ter BStP, partial acquittal need not entail remittal where it is clear that the cantonal court would not reduce the sentence.
wo sioh der Fehler ereignet, ob im teohnisohen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleioh- gültig -, nur bei Erhebliohkeit der Gefährdung strafbar sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrssioherheit nioht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran brauoht jedooh entgegen der Auffassung der Vorinstanz nioht Anstoss genommen zu werden. Die Mögliohkeit, dass jemand die Verkehrssioherheit gefährde, ist wegen der dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesent- lich grösser als die Mögliohkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sioh eine Milderung der strafreohtliohen Haftung für Ge- fährdung der Verkehrssioherheit im Interesse der Eisen- bahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Be- rührung kommen, aufdrängt, brauoht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, solohe Rüoksioht nioht genommen zu werden, weil ihm eine Naohlässigkeit weniger leioht zum Verhäng- nis wird. 23. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes vom 18. Aprll 1946 i. S. Kupper gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Strafgesetzbuch. N° 23. Kantons Luzern würdigte die Ausstellung der Abtretungs- erklärung als Falschbeurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB. Für diese Tat und für zahlreiohe and0re Verbrechen (Urkundenfälschungen, Betrug und Betrugsversuch) verurteilte es Kupper zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Kupper erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er unter anderem gel- tend machte, durch die Ausstellung der Abtretungs- erklärung habe er sioh nicht strafbar gemacht. Ä us den Erwä(J'Ungen : Der Urkundenfälschung ma.Cht sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter anderem schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet . Das tut nicht jeder, der etwas Unrichtiges schreibt; mag auch di niedergeschriebene Tatsache rechtlich irgendwie erheblich sein. Wie schon das Wort beurkunden an- deutet, muss der Schreibende durch die Niederschrift eine Urkunde herstellen wollen, und zwar eine Urkunde gerade über die niedergeschriebene Tatsache. Das ergibt i:iich deutlich auch aus den. romanischen Texten, in denen das Zeitwort beurkunden durch oonstater dans un titre beziehungsweise attestare in un docum.ento wieder- gegeben ist. Eine Urkunde (titre, documnnto) aber liegt nur vor, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Beurkundet ist daher eine rechtlich erheb- . liehe Tatsache nur, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, gerade diese Tatsache zu beweisen. Das Straf- gesetzbuch von Frankreich drückt in Art .. 147 die gleiche Auffassung dadurch aus, dass es unter anderem strafbar erklärt die .Personen, die eine Fälschung begehen par a.ddition ou alteration de clauses, de declarations ou de faits que ces actes avaient 'jKYUr objet de receooir et de con- stater . Rechtsprechung und Doktrin legen diese Bestim- mung dahin aus, dass. nicht jede Niederschrift einer Lüge.
Strafgesetzbuch. N° 23. '13 sogar dann nicht, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde erfolgt, eine strafbare Falschbeurkundung ist, dass eine solche vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Urkunde gerade dazu bestimmt ist, die erlogene Tatsache aufzu- nehmen und festzustellen (GAB.RA.UD, Traite du droit penal fran9ais (3) 4 1364, 1366 ; GARQON, Code penal Art. 145- 147 Bem. 184). Nicht um des Inhaltes einer Schrift selbst willen, sondern um des Glaubens willen, den die Schrift als Mittel zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat- sache soll verdienen können, ist die. Falschbeurkundung mit Strafe bedroht. Das Obergericht, das auf die Erwägungen des Kriminal- gerichts verweist, geht deshalb fehl, wenn es eine Falsch- beurkundung darin erblickt, dass der Beschwerdeführer durch die Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 Bestand und Verfügbarkeit (Art. 171 Abs. 1 OR) bereits getilgter oder abgetretener Forderungen beurkundet ha.be. Das erwähnte Schriftstück sollte bloss beweisen, dass der Beschwerdeführer die darin genannten Forderungen zu haben bekaitptete und abzutreten erklärte, nicht auch, dass diese Forderungen wirklich bestanden und dass er im Augenblick der Abtretung Gläubiger war. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ausdrück- lich die unbedingte Nachwährschaft bis zur gänzlichen Bezahlung übernahm. Durch Aufnahme dieser Erklärung in die. Urkunde konnte und sollte bloss be Viesen werden, dass er für den Bestand der Forderung und die Za.hlungs- f ähigkeit der Schuldtf,ef eirtBtik n wolUe, nidttt ä1ilch, dass ihm im Augenblick der Abtretung die behiib.pteten For- derungen wirklich zustaitdeh. Obwohl der ;Beschwerde- führer wusste, dass eine . der Forderungen nie bestanden hatte, eine andere durch Zahlung untergegangen Wär und zwei weitere vor dem 3: Juli 1942 einem andern Zessiofiitt übertragen worden waren, hat er sich somit durch Aus- stellung dt;tr .Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist in diesem Zusammenhang auch nicht wegen
74 Strafgesetzbuch. No 24. Betruges strafbar, da. die kantonalen Instanzen verbind- lich feststellen, da.ss die abgetretenen Forderungen bereits bestehende Schulden des Beschwerdeführers sicher- stellen sollten, und da. weder die Strafklägerin noch der öffentliche .Ankläger behaupten, der Beschwerdeführer ha.be die Abtretung schon vor der Einräumung der Kre- dite versprochen. Die Zessiona.rin ist durch die Täuschung nicht bewogen worden, dem Beschwerdeführer ell;le Lei- stung zu machen. Von der Rückweisung der Sache an das Obergericht, damit es wegen des erwähntenr Freispruchs die Strafe neu bemesse, ist abzusehen. Die Ausstellung der Abtretungs- erklärung ist neben den zahlreichen und schweren übrigen Taten, für die der Beschwerdeführer lestraft worden ist, von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie das Strafmaas nicht beeinflusst haben kann . Das Obergericht würde wieder die gleiche Strafe aussprechen. 24. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1946 i. S. Duetsch gegen EgloH und Staatsanwaltschaft des Kantons ThUl'flau. Art. 303 StGB; fal,scM. Anschuldigung.
Strafgesetzbuch. No 24.
partie, mais qui 8. dessein en tait d'autres, a.joute a ce qui est; emet de fa.ux SOUPf OilS et ffirme de mauva.ise foi l'existence des conditions subjectives requises pour les crimes et delits denonces consid. 2). Art. 303 OP. Denuncia mendace.