Art. 25 und 26 KV Obwalden; Art. 50 Abs. 4 BV; Initiative auf Änderung der Bistumszugehörigkeit: Massgeblich ist nicht die äussere Form, sondern der materielle Inhalt des Begehrens. Eine als Gesetzesinitiative bezeichnete Vorlage, deren Annahme nicht den Erlass von Rechtssätzen, sondern die Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Abschluss eines Konkordats mit kirchlichen Instanzen bewirken würde, stellt in Wirklichkeit eine Staatsvertragsinitiative dar. Eine solche Initiative ist dem schweizerischen Staatsrecht unbekannt; fehlt zudem eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ordnung des Staatsvertragsreferendums, ist das Begehren unzulässig.
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aufweisen wie einzelne Lebensmittelgeschäfte von Frauen- feid und bei Coiffeuren die Gefahr' kleiner ist, dass ein Kunde abwandert, wenn ein Geschäft jede Woche einen halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der' Gedanke der Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden, so wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäfts- schluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die Gewerbefreiheit betrachtet worden. 3. - Da die Verfügung eines einheitlichen Ladenschlus- ses im vorliegenden Fall schon nach -der bisherigen Recht- spreooung zu Art. 31 BVeine zulässige polizeiliche Mass- nahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Be- schwerde in diesem Punkte nicht auch abzuweiSen wäre, weil den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im Fall Keller unter Umständen; wie sie hier gegeben sind, die Befugnis zugestanden werden muss, auch im Interesse der Unternehmer in die freie. Wettbewerbsordnung einzugrei- fen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1944 i. S. Manuel Cie S. A.). 4. -Der für den Mittwochnachmittag angeordnete Ladenschluss gilt nur für die Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonial- warenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäcke- reien, Konditoreien und Metzgereien. Die Beschwerde- führerin beanstandet diesen beschränkten Geltungsbe:' reich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig. Die Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne bilden einen besondern Berufszweig nnd können deshalb gemäss 4 des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung unterwor- fen werden. Richtig ist, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwochnach- mittagen Milchprodukte, Back-und Fleischwaren zu ver- kaufen und, sie in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-, geschäften benachteiligt. Härten dieser Art verletzen aber weder die Rechtsgleichheit noch den Grundsatz der Gleich- behandlung aller Gewerbegenossen. Die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdefnrin wären nur verletzt," wenn Stimmreoht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11. 103 Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine Vorzugsstel- Jung eingeräumt würde. Das ist aber nicht der Fall. Die . Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien unterscheiden sich wesentlich von ihr, indem deren Um- satz sich fast ausschliesslich und nicht nur zu rund 1/4 auf Milchprodukte, Back-und Fleischwaren erstreckt. Die Beschwerdeführerin wird nicht schlechter gestellt als die übrigen Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die alle nebenbei in einem mehr oder weniger grossen Umfange Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte unbegründet. 5./6. -.. .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Irr. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES H. Urteil vom 3. .TuB 1947 i. S. Dmrer gegen Kantonsrat von Ohwalden. Initiativrecht: ObwaJdnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes Volksbegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur und Anschluss a.n das Bistum Basel-Lugano. Unzulässigkeit des Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative, sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche dem schweizerischen Staatsrecht Q,Ilbekannt ist. Droit d'initiative: Initiative populaire d'un citoyen du ca.nton d'ObwaJd. quaJifiee' d'initiative legisIa.tive et tenda.nt A ce que Je canton cesse de faire p,a.rtie da l'evoohe de Coire pour se mttacher A l'evooM de Brue et Lugano. IrrecevabiIite de l'ini- tiative,.pa.rce qu'eJJe constitue en r6aJi.te, non une initiative legislative, mais I'initiative d'un tmite en.tre Etats, et qU'une teIle initiative n'est pas connue du droit pubIic suisse.
Staatsreoht. Diritto d'iniziativa : Iniziativa. popolare d'un cittadino deI Cantone d'Obwalden designata come. iniziativa legislativs. e volta ottenere ehe il Cantone cesSI da far parte deI Vescovado di 'Coirs. per unirsi al Vescovado di Ba.silea-Lugano. Irricevibilita dell'iuiziativa, perch6 in realta non eostituisce un'iniziativa 1egislativa, ma un'iniziativa. d'un trattato tra Stati, la quale non e prevista da diritto pubblico svizzero. A. -Das Gebiet der Innerschweiz gehörte ursprünglich zusammen mit der Ostschweiz zum. Bistum. Konstanz. Nachdem dieses 1803 säkularisiert worden war, wurden die schweizerischen Teile im Jahre 1814 durch päpstliches Breve davon abgetrennt, zunächst einem apostolischen Generalvikar und dann 1819 der provisorischen Verwaltung des Bischofs von Ohur unterstellt. Von den Urkantonen schloss sich Schwyz im Jahre 1824 endgültig dem Bistum Ohur an, während es bei den übrigen bis heute bei der pro- visorischen Unterstellung unter dieses blieb. Die Behörden dieser Kantone haben zwar wiederholt versucht, die Bis- tum.szugehörigkeit endgültig zu regeln; doch waren ihre Bemühungen aus hier nicht zu erörternden Gründen erfolg- los (vgl. LAMPERT, Kirche und Staat in der Schweiz Bd. II S. 295 ff., 335/6 ; HIS, Schweiz Staatsrecht Bd. II S. 549 ff., m S. 860/61). B. -Nach Art. 26 der Obwaldner Kantonsverfassung hat jeder Stimmfähige das Recht, dem Landammannamt bis 1. Januar Anträge auf Erlass, Abänderung oder Auf- hebung von Gesetzen, Steuerbeschlüssen und Verordnun- gen einzureichen. Die Eingabe muss schriftlich abgefasst, begründet und unterzeichnet sein. Verletzt sie weder die Bundes- oder Kantonsverfassung noch Privatrechte, so ist sie mit einem Gutachten des Kantonsrates der nächsten Landsgemeinde zu unterbreiten. Am 31. Dezember 1946 reichte Josef Durrer in Kerns em Landammannamt ein lnitiativ'Qegehren auf Erlass folgenden. Gesetzes ein: Art. 1 : Der Kanton Obwalden unterstellt sich dem Bistum Basel-Lugano. Art. 2: Sämtliche vertraglichen und nicht vertraglichen Be- ziehungen zwischen dem Kanton Obwalden und dem Bistum Chur Stint, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11.
sind sofort, und wenn Fristen laufen,' auf Ablauf derselben; zu . .' .: Art. 3 : Der Regierungsra.t ist mit. dem Vollzug bea.uftragt. Seine Vereinbarungen und Abmachungen mit dem Bistum Basel- Lugano unterliegen der Genehmigung des Volkes in,gehejmer Abstimmung. Der Kantonsrat erklärte das Initiativbegehren ' durch Beschluss vom 17. März 1947 als verfassungswidrig und ordnete an, dass es deshalb der Volksabstimmung nicht zu unterbreiten sei. Erzog dabei in Erwägung, (I. dass die römisch-katholische Kirche im Kanton Ob- waIden gemäss Art. 3 KV den vollen Schutz des Staates geniesst und als Landeskircne anerkannt wird, . dass die Umschreibung territorialer Einteilungenm Bistümer in erster Linie in den Kompetenzbereich der kirchlichen Obrigkeit f"ällt, dass den betreffenden Bistum.skantonen ein Mitsprache- recht als Vertragspartner zusteht, dass überdies der Anschluss eines Kantons an ein anderes Bistum. dem Entscheid der Bundesbehörden untersteht, dass die Initiative nicht einen Gesetzesantrag im Sinne V'on Art. 26 lit. a Abs. 2 KV darstellt . O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. März 1947 beantragt Josef Durrer, diesen Beschluss des Kan- tonsrats von Obwalden aufzuheben. Aus demSelbstbe- stimmungsrecht des Volkes (Art. 2 KV)'folge, dass die Entscheidung darüber, welchem Bistum der Kanton ange':' hören wolle, dem Volke zustehe, und dass dieses die Mög.: lichkeit haben müsse, seinem Willen Ausdruck zU: geben. Vorbehalten sei freilich die Genehmigurig des Bundes (Art. 50 Abs. 4 BV), die Zustimmung des Papstes und, bei Anschluss an das Bistum BaselnLugano das Mitsprache- recht der Basler Diözesanstände, 'doch zuerst habe das Volk seinen Willen zu äussern. Der einzelne Bürger'könne zuhanden des Volkes sein Begehren: nur vermittelst der (Gesetzes-)Initiative zur Diskussion und Beschlussfassung stellen (Art. 25, 26 KV). D. -Der Kantonsratbeantragt Abweisung der Be-
106 Staatsrecht. schwerde. Die Frage der Bistumszugehörigkeit könne vom Kanton Obwalden nicht einseitig durch ein Gesetz, son- depJ. nur durch vertragliche 'Vereinbarung mit andern souveränen Subjekten des öffentlichen Rechtes gelöst werden. Vorbereitung, Abschluss und Ausführung solcher Vereinbarungen seien nach der KV Sache des Regierungs- rates oder des Kantonsrates (Art. 32 lit. h, 34 lit. r KV). Welche dieser beiden Behörden zuständig sei, könne offen bleiben, da jedenfalls der Weg der Gesetzgebung ausge- schlossen sei. Art. 50 Abs. 4' BV, wonach die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiet der Genehmi- gung des Bundes unterliege, gelte nach der Praxis auch für die gebietsmässige Veränderung von Bistümern. Das zeige, dass. kein Kanton kraft eigenen Rechtes durch ein Gesetz bestimmen könne, dass er sich diesem oder jenem Bistum anschliesse. Das Bundeagericht zieht in Erwägung: 1./2. -.. .. 3. -Art. 2 KV, wonach die Souveränität im Volke ruht, sagt weiter, sie werde nach den Bestimmungen der Vnrla.ssung ausgeübt. Unmittelbar aus Art. 2 KV kann daher der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es kann sich nur fragen, ob der von ihm angestrebte AnschlUss des Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano naoh den weiterhin angerufenen Art. 25. und 26 KV auf dem Wege der Gesetzgebung herbeigeführt werden, Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein kann. Dabei ist von der Be- deutling der Bistümer und ihrem Verhältnis zum Staat al,lSzugehen. 4. -Die katholischen Bistümer sind zunächst rein kirchliche Einriohtungen, deren Organisation durch das Verfassungsrecht der Kirche bestimmt wird. Nach diesem erfolgt die Errichtung, gebietsmässige Veränderung und Aufhebung Von Bistümern durch einen Erlass des Papstes (oan. 215). Die schweizerischen Staatsbehörden haben in- dessen von jeher ein Mitspracherecht in den Fragen der Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11. 107 ::Bistumorganisation in Anspruch genommen. Insbesondere haben die Bundesbehörden seit 1848 die Auffassung ver- treten, dass kirchliche Massnahmen, welche die Zahl, die Umschreibung und die Trennung schweizerischer Bistümer zum Gegenstand haben, zugleich konfessionelle und poli- tische Bedeutung haben und der ausdrücklichen Zustim- mung des Bundes bedürfen (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl., Bd. In Nr. 1082). Darauf beruht der bei der Revision der BV von 1874 aufgenommene Abs. 4 des Art. 50. Diese Bestimmung, wonach die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete der (vom Bundesrat zuertei- lenden) Genehmigung des Bundes unterliegt, ist auch auf jede gebietsmässige Veränderung bestehender Bistümer anwendbar (BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 477 ; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 347; LAMPERT, Kirche und Staat in der Schweiz Bd. n S. 285 ; SALlS, Bundesrecht, Bd. In Nr. 1083; BURCKHARDT, Bundesrecht, Bd. II Nr. 519). Dies gilt jedenfnlls für Änderungen, durch die entweder ein bisher nicht einem Bistum angeschlossenes Gebiet einem solchen einverleibt oder ein Gebiet von einem Bis- tum abgetrennt und einem andern angeschlossen wird. Dagegen ist es zweifelhaft, ob auch der Austritt eines Kantons aus einem Bistumsverband der Genehmigung des Bundes bedarf (vgl. BURCKHAlIDT, Komm. K 477, LAMPERT a.a.O. Bd. n S. 286). Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die verschiedenen Teile der Initiative des Beschwerdeführers eine untrennbare Einheit bilden, der Austritt des Kantons Obwalden aus dem Bis- tum Chur nicht für sich allein, sondern nur bei gleich- zeitigem Anschluss an das Bistum Basel-Lugano ange- strebt wird. Dar Umstand, dass eine gebietsmässige Veränderung von Bistümern nach Kirchenrecht vom Papst verfügt wird, nach schweizerischem Staatsrecht aber der Zustimmung der beteiligten Kantone und ausserdem der Genehmigung des Bundes bedarf, hat zur Folge, dass eine solche Mass- nahme nur auf Grund einer staatsvertragsähnlichen Verein-
barung zwischen Kirche und Staat (Konkordat) herbei- geführt werden kann: Der Entscheid über die Bistums- zugehörigkeit der. Kantone betrifft das Verhältnis zwischen Staat und Kirohe,ist also grundsätzlich Sache der Kan- tone (vgl. FLEINER a.a.O. S. 3(6). Inwieweit diese jedooh befugt sind, über Fragen der BistUlllBOrganisation mit den Bisohöfen zu verhandeln und (unter Vorbehalt der nach- harigen Zustimmung des Bundesrates und des Papstes) Verträge zu schliessen, ist umstritten (vgl. BUROKHA.RDT. Bundesrecht Bd. II Nr. 510, Konlm.z. BV S. 86/7, 477 ; FLEINER'a.a.O. S. 729; LAMPERT a.a.O. Bd. I S. 76-83). In der Praxis sind Konkordate über Bistumsfragen jeweils unmittelbar mit der Kurie .abgeschlossen worden, wo bei der Bundesrat entweder nur die Verhandlungen leitete (so bei der. Übereinkunft vom 11. Juni 1864 über .die Einverlei- bung des alten Kantonsteils Bem in das Bistum Basel) oder die Verträge namens des Bundes und als bevoll- mäohtigter Vertreter der beteiligten Kantone abschloss (so beim Vertrag vom 23. Oktober 1869 über die Einver- leibung der GemeindenPoschiavo und Brusio in die Diözese Ohur, bei den Verträgen vom 1. September 1884 über die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin und im Bistum Basel und beim. Vertrag vom 16. März 1888 über die endgültige RegelUng der kirohlichen Verhältnisse im Kanton Tessin). 5. -Naoh M: 26 Aba. 3 der Obwaldner KV hat jeder Stim.mfähige das Recht, auf Erlass, Abänderung oder Auf- hebung von Gesetzen gerichtete Anträge zu stellen, über welche die Landsgemeinde zu beraten und das Volk in geheimer Urnenabstimmung zu entscheiden hat (Art. 25 lit. a, 23 Abs. 2 KV). Was Inhalt des Gesetzes und daher Gegenstand der Gesetzesinitiative sein kann, bestimmt sich naoh Art. 25 lit. a KV. Beim Entscheid därnber ob , ein Initiativbegehren auf Erlass eines Gesetzes im Sinne dieser Vorschrift, d. h. auf den Erlass Von Reohtssätzen gerichtet ist, kann es nicht auf die Bezeichnung und äussere Form, sondern nur auf den wirkliohen Inhalt ankommen. Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11.
Ist eine Initiative auf Vornahme einer Verwaltungshand- lung gerichtet, die nach dem Grundsatz der Gewaltentren- nung in dieausschliessliche Zulässigkeit des Regierungs- rats fällt (z. B. Wahl oder Entlassung eines bestimmten Beamten), so darf sie auch dann als verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie in die Form eines Gesetzes geklei- det ist. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Anschluss des Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano kann nach dem Gesagten nur durch eine Vereinbarung (ein Konkordat) zwischen Staat und Kirche herbeigeführt werden. Das Initiativbegehren des Beschwerdeführers geht somit, obwohl es als Gesetzesinitiative bezeichnet ist, auf den Abschluss eines. Staatsvertrages, denn seine Annahme würde nicht den Erlass von Reohtssätzen bedeuten, son- dern die zuständigen Behörden (Regierungsrat oder Kan- tonsrat ) verpfliohten, durch Vermittlung des Bundesrates mit dem Papst über den Anschluss des Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano zu verhandeln und ein Kon- kordat abzuschliessen. Eine solche auf Abschluss eines Staatsvertrags geriohtete Initiative ist zwar nicht undenk- bar, jedoch dem chweizerischen Staatsrecht nicht be- kannt (KELLER, Das Volksinitiativrecht, Zürcher Diss. 1889, S. 124 f. ; SEILER, Die Organe der Rechtssetzung im Kanton Graubünden, Zürcher Diss. 1939, S. 61 f. ; GIACO- METTI, Staatsrecht der Schweizer Kantone, S. (85). Die Vorbereitung und der Abschluss internationaler und inter- kantonaler Verträge ist naoh schweizerischem Staatsrecht Sache der Regierungen und' der Volksvertretung. Soweit die Verfassungen ein Mitspracherecht deS Volkes vorsehen, besteht es hn: obligatorischen oder fakultativen Referen- dutn (Art, 89 Abs. 4 BV und die bei GIACOMETTI a.a.O. Amn. 14 und 15 angeführten Bestimmungen der Kantons- verfassungen; vgl. immerhin den Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund, vom 5. :März 1 920 j Wonach Art. 121 betreffend die Volksanregung Initiative auch für die Kündigung des Völkerbundsver-
Art. 86 Al18. 2 und 90 OG: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muss. Art. 4 und 49 BV .. Art. 267 Al18. 2 ZGB : Kein Verstoss gegen die Glaubens-und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn .Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie- dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird. Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclnsion des all6gues de faits nouvea.ux dans les recours de droit public dont la 10i subordonne la rece- vabiliM a l'epuisement preaJable des voies de droit cantonales. Art. 4 st 49 Oonst. IM. ,. arte 267 al. 2 00 : La Jiberte de conscience et de croyance, ni le principe de l'egaliM devan.t la loi ne sont vioMs du fait qu'un refns d'alitoriser l'adoption est fonde BUr la. difference des confessions. Art. 86 cp. 2690 OGF: InammissibiIita di aJlegare fatti nuovi nel ricorso di diritto pubblico-la cui ricevibilita e subordinata. aU'es!i.urimento dei mezZi cantonali. Art. 4 s 49 OF'; art. 267 cp. 2 00: La libertä. di eredenza e di coscienza. 0 l'uguagIianza dei diritti davanti alIa Iegge non sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e fondato sulla diversita delle eonfessioni. Glaubens-und Gewissensfreihet. N° 12.
A. -Emil Pfe:fferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De- zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria. Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch- steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu dürfen. Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzem als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho- lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es wäre also mit einem ReligionswechseI des Kindes zu rech- nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378 Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre. Eine .Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des Kantons Luzern am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent- lichen mit der Begründung: Bei Pflege-und Adoptions- verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh- men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um- gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli- giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der Heimatgemeinde zu. Diese sei nicht befragt worden. B. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantrann die Eheleute Pfefferli und der Vormund des Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von 4 KV (Reohtsgleiohheit) geltend gemaoht und zur Begründung angebracht: Für den Entsoheid der Aufsichtsbehörde müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein, wie für denjenigen nach Art. 267 ZGB. Das Interesse des Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-