Art. 86 Abs. 2 und 90 OG; Art. 4 und 49 BV; Art. 267 und 378 Abs. 3 ZGB: Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen, wenn der kantonale Instanzenzug vorauszugehen hat. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Kindesannahme verletzt weder Glaubens- und Gewissensfreiheit noch die Rechtsgleichheit, wenn sie darauf gestützt wird, dass das Kind in seiner bisherigen Konfession erzogen werden soll und die Pflegeeltern eine Erziehung in anderer Konfession beabsichtigen. Die Berücksichtigung der konfessionellen Zugehörigkeit des Kindes bei der Beurteilung seines Interesses ist sachlich haltbar und somit weder willkürlich noch bundesrechtswidrig; eine abweichende Praxis ist zulässig, sofern sie aus sachlichen Gründen erfolgt.
trages und den Rücktritt von diesem anwendbar ist). Die Obwaldner KV kennt das Staatsvertragsreferendum nicht (weshalb Art. 3 Aha. 2 der Gesetzesinitiative deS Beschwer- del'ührers verfassungswidrig ist). Umsoweniger kann man- gels einer ausdrücklichen Bestimmung der KVangenom- men werden, dass die Staatsvertragsinitiative, die dem. schweizerischen Staatsreoht unbekannt ist, zulässig sein soll. Die Annahme des Kantonsrats, dass das Initiativ- begehren des Besohwerdeführers verfassungswidrig sei, erscheint daher als zutreffend. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 12. Urteil vom 20. März 1947 1. S. PfefferH gegen Regiel'UDgsrat des Kantons Luzem. / An. 86 Ab8. 2 uoo 90 oa: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft werden muss. Än. 4 uOO49 BV : Ar'. 267 AbB. 2 ZaB: Kein Verstoss gegen die Glaubens-und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn .Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie- dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird. Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclusion des allegues de faits nouveaux dans les recours de droit public dont la loi subordonne la. rece- vabiliM a. l'6puisement preaIable des voies de droit cantonales. Art. 4 et 49 OonBt. jM. ,. an. 267 ale 2 00 : La Jiberte de conscience et de croyance, ni le principe de l'egalite devant la loi ne sont viol6s du fait qu'un refus d'alitoriser l'adoption est fonde sur 1a di1'ference des confessions. Art. 86 CIp. 2690 OaF: Inammissibilitil. di aJlegare f80tti nuovi nel ricorso di diritto pubblico-la eui ricevibilitil. e subordinat8o all'esfi.urimento dei mezzi cantonali. An. 4 6 49 OF ; an. 267 CIp. 2 00 : La libertil. di credenz80 e di coscienza 0 l'uguaglianza dei diritti davanti alla Iegge non sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e fondato sulla. diversitil. delle confessioni. Glaubens-und Gewissensfreihet. N0 12.
.ß.. -Emil Pfefferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De- zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria. .Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch- steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu dürfen. Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzern als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho- lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es wäre also mit einem Religionswechsel des Kindes zu rech- nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378 Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre. Eine Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des Kantons Luzem am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent- lichen mit der Begründung: Bei Pflege-und Adoptions- verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh- men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um- gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli- giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der Heimatgem.einde zu. Diese sei nicht befragt worden. B. .:-Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantrann die Eheleute Pfefferli und der Vormund des Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von 4 KV (Reohtsgleiohheit) geltend gemacht und zur Begründung angebracht: Für den Entscheid der Aufsichtsbehörde müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein, wie für denjenigen naoh Art. 267 ZGB. Das Interesse des Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-
112 Staatsrecht. mutter nicht katholisch sei, den Pflegeort wechsle, nach- dem es zwei Jahre lang bei den Pflegeeltern gut aufge- h.Qben gewesen sei. Der Entscheid hätte zur Folge, dass die Adoption' für Eheleute aus konfessionell gemischter Ehe ausgeschlossen wä . Es verstosse auch gegen Art. 49 BV, wenn den Erstrekurrenten die Ermächtigung zur Adoption verweigert worden sei, weil sich die Pflegemutter zur pro- testantischen Konfession bekenne. Es sei willkürlich, wenn angenommen werde, das Mädchen wäre, durch die Pflege- eltern nicht katholisch erzogen worden. Willkür liege auch darin, dass weder der Regierungsrat noch der Amtsgehilfe sich zur Frage geäussert habe, ob die Zustimmung auoh verweigert würde, falls allein der katholische Pflegevater die Kindesannahme erkläre. Sohliesslich sei die Anordnung der sofortigen Wegnahme des Kindes bei den Pflegeeltern als willkürlich zu bezeichnen. Seinerzeit sei den Eheleuten Pfefferli die Adoption des ebenfalls katholisch getauften Mädchens Allee Schwegler bewilligt worden. Der vorlie- gende Entsoheid verletze somit auch den Anspruch auf roohtsgleiche Behandlung. O. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
falls das Kind Silvia Boog katholisch erzogen werde, so sei er bereit, diese Erklärung abzugeben. Dasselbe gilt von der Bestreitung der Annahme, das Kind würde von den Erstrekurrenten nicht katholisch erzogen. Die Pflegemutter hat im kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärt, die Erziehung liege bei ihr, sie sei als Protestanliin niohtin der Lage,' dem Kind eine andere als eine protestantisohe Er- ziehung angedeihen zu lassen und sie würde das Kind selbstverständlich protestantisch erziehen. Bei solcher Sachlage könnte übrigens die vorerwähnte Annahme des angefoohtenen Entscheides aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV selbst dann nicht beanstandet werden, wenn sie gehört werden könnte. Auch die Rüge formell rechtsungleicher Behandlung ist neu und daher unzulässig. ,Jedenfalls wurde kein Entscheid genannt, in dem die Ermächtigung zur Adoption trotz verschiedener Konfessionszugehörigkeit erteilt worden wäre. Ebensowenig haben die Beschwerdeführer im kan- tonalen Verfahren auf die sie selber betreffende Adoption des Mädchens Mice Schwegler hingewiesen; alif ,diE! sie ioh heute zum Nachweis retlhtsungleicher BehandIitn bemfefi. Aus den kantonalen Beschwerdeakten ergibt sieh 11Id.,fii, dass den zuständigen Behörden bei der ErmächMgung zur Adoption des Kindes :Allce Schwegler dei" massgebende Sachverhalt nicht bekannt war. Wenn im vorliegenden Fall in Kenntnis des Sachverhaltes anders entschieden wurde, so liegt darin keine rechtsungleiche Behandlung. Nach ständiger Re6l1.tl5prMliung hat nämlich das Postulat der formalen GleichheIt zu weichen, wenn es in Konflikt gerät mit dem Pbstuiat der sachlichen lJbereinstimniu:ilg der Entscheidung fuit dem positiven Recht. Eine Abwei .. chung auch von einer feststehenden Praxis widerspricht desh lb dem Art. 4 BV nicht, sofern sie aus sachlichen GrüDden erfolgt. Das muss umsomehr gelten, wenn die Entscheidung in einem früheren Fall in Unkenntnis jenes Sachverhaltes erfolgte, der zum abweichenden Entscheids in der sJ äteren Angelegenheit Anlass gibt. 8 AB 73 I -194.7
Eventualantrages -die Ermächtigung zur Annahme des Kindes bloss durch den Pflegevater verlangt worden wäre. Ein derartiger Antrag ist im. kantonalen Verfahren nicht gestellt worden, noch wird behauptet, dass der Vertrag dies vorsehe. Übrigens wäre die Verweigerung auch in diesem Fall vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht zu beanstanden, wenn bei der Kindesannahme durch Pflege- eltern, die sich ihrerseits nicht zur gleichen Konfession bekennen, darauf abgestellt wird, wer tatsächlich die Er- ziehung des Kindes leiten würde. Das ist bei kleinen Kin- dern in der Regel die Mutter und es wäre, wie sich aus den Erklärungen der Erstrekurrenten ergibt, . auch hier so gewesen. b) Nach Art. 267 Abs. 2 ZGB darf die Behörde die Er- mächtigung nur dann erteilen,' wenn dem Kind aus der Annahme kein Nachteil ennteht. diese also in seinem Interesse gelegen ist. Die ntonalen Behörden erachten dieses Interesse nicht schQ a.ls. gewahrt, wenn das leib- liche Wohl des Kindes gesichert wäre, sondern erst, wenn zugleich auch dafür Gewähr besteht, dass das Kind in der bisherigen Konfessionszugehörigkeit nicht gefährdet, d. h. wenn es in seiner Konfession erzogen wird. Sie anerkennen diesen Grundsatz ausdrücklich nicht etwa bloss für katho- lische Kinder, sondern in gleicher Weise auch für Kinder protestantischer oder anderer Konfession (Vernehmlas- sung des Regierungsrates S. 2). Dem entspricht die Wei- S1ing des Amtsgehilfenan die Vormundschaftsbehörden, bevormundete Kinder grundsätzlich bei Eltern ihrer Kon- fession in Pflege zu geben; dies besonders auch im Hin- blick auf eine allfäJlige spätere Kindesannahme. Diese Auffassung ist mit sachlichen Gründen durchaus vertretbar. Sie wird nicht nur im. Schrifttum, sondern auch in der Praxis kantonaler Behörden als die grundsätzlich richtige anerkannt. Nach EGGER (Familienrecht, Art. 378 Note 12) entspricht die Bindung von Vormund und vor- mundschaftlichen Behörden an die einmal getroffene Ent- scheidung über die Konfession eines Mündels der Wahrung der Kindesinteressen und zugleich dem konfessionellen
Frieden; es muss (EGGER Art. 378 Noten 17-20) die reli- giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be- hörden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden, weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher Konfession zu wählen ist und wesha.lb Kinder, besonders auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt- nisses unterzubringen sind. Dieselbe Auffassung wird ver- treten von KAUFMANN (Kommentar zu Art. 378 Note 26), von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun- deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 fI.) sowie in einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen Bd. 1 S. ()3 Nr. 17). Dass sich das Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den Pflegeeltern aufgehalten hat, hinderte die kantonalen Be- hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin- gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbare Voraussetzung für die Adop- tion aufgestellt. e) (Zulässigkeit sofortiger Wegnahme des Kindes und seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz). 4. -Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei- gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider- spricht daher Art. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus Art. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange- fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei- sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hätte ein- geholt werden müssen. Dem/Meli, erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. , Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13. 117 V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN RICHTERS GARANTIE DU JUGE CON 'UTUTIONNEL 13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 i. S:Koch gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons TbUl'ßau. 2 th/urga/UiscMa EG 8tGB, wonach falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen 53 KV. Le 2 da la len thurgovienna d'introduction a/U ap, selon IequelJa. denonciation caJomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux da distriet et ne peut etre deferee a la Cour d'assises que da.ns des cas particulierement graves, ne viole pas le 53 Cst. cant. n 2 d6lla legga turgovie8a d'introduzione d6l ap, secondo cui Ja. denuncia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise solo in easi di particolare gravita, non viola il 53 della Cost cant. Koch wurde dem Bezirksgericht Kreuzlingen über- wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober- gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Ansohuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefang- nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober- gerichts staatsreohtliche Beschwerde, wobei er unter anderem geltend mach , es verletze 53 der Kantons- verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem Geschwomengericht überwiesen werden sollen. 2 EG StOB sehe zwar vor, dass das Verbreohen der falschen Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in besonders schweren Fällen vom Geschwomengerichte zu beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs- widrig.