Art. 10 Abs. 1 StG; Begriff der Kassenobligation; schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen sind stempelabgabepflichtige Obligationen, wenn sie in mehrfacher, gleichartiger Ausgabe zum Zwecke kollektiver Mittelbeschaffung oder Anlagegewährung bzw. zur Konsolidierung von Verbindlichkeiten erfolgen. Die Kollektivität kann sich auch aus fortlaufender, gewohnheitsmässiger Entgegennahme von Geldern im Rahmen eines bestimmten Finanzbedarfs ergeben; eine grosse Zahl von Titeln ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die planmässige, sachlich zusammenhängende Emission als Instrument kollektiver Kreditaufnahme (consid. 1-2).
ISO Staatsrecht. missbraucht, vom Geschworn.engerichte oder vom Be- zirksgerichte zu beu!teilen war, hiDg also davon ab, ob der behauptete Amtsmissbrauch als schwererer oder ob er als leichterer Fall betrachtet wurde. 2 EG StGB stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete Amtsmis8brauch, sondern. ob die falsche Anschuldigung schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von 1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall schwer genug ist, um die Einberufung des Geschworn.en- gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt- hergebrachten Unterscheidung verletzt 2 EG StGB die Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des Art. 303 StGB nicht enger ist als jener der 220 und 221 thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es auch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal- scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte Gefangnisstrafe in Frage kommt. VI. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL 14. Urtell vom 13. Juni 1947 i. S. EInwohnergemeInde Kerns gegen eldg. Steuerverwaltnng. Stempelabgaben auf KasBenobligationen und deren CO'UIponB: Be- griff der KassenobIigationen. Droits de timbre BUr deIJ obligations de cai8Be et leur8 CO'UIponB: Notion de Pobligation de ca.isse. Diritto di bollo BUlle obbUgazioni di CCUUJa e loro cedole: Concetto deU'obbligazione di cassa. A. -Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde- aufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von Fall zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von Gemeindebürgern. gewähren lässt, meist in runden Beträgen die sich im Rahmen von Fr. 500.-bis Fr. 50,000.-be- wegen. Die Darlehen sind beidseitig . auf einen Monat kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel Prozent unter dem Satze liegt, zu dem die Obwaldner Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden darüber Schuldscheine aQ.Sgestellt, die im wesentlichen diese Darlehensbewngungen wiedergeben. Am 31. Dezem- ber 1944:' machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund
ISS Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Fr. 218,000.-aus. Er verteilW sich auf, 20 Gläubiger; einzelne von ihnen besitzen mehrere Titel. Die genaue Zahl l sich aus den Angaben der Gemeinde nicht mit Sicher- heit ermitteln. Es mögen damals etwa 30 bis 35 Titel ge- wesen sein. B. -Die eidg. Steuerverwaltung hat die Schuldscheine als Kassenobligationen angesprochen und fordert von der Beschwerdeführerin die Emissionsabgabe für die Jahre 1935 bis 1945 und die auf den Zinsen der Jahre 1940-1945 verfallene Couponabgabe. O. -Die Einwohnergemeinde Kerns erhebt die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt festzustellen, dass sie die geforderten Abgaben nicht schulde. Zur Be- gründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Darlehens- schuldscheine seien, entgegen: der Annahme der eidgenös- sischen Steuerverwaltung, keine Ka.ssenobligationen. Es fehle den Darlehen das dafür erforderliche .Merkmal kol- lektiver Mittelbeschaffung oder Anlagegewährung. Die verschiedenen Darlehen ständen wednr zeitlich noch sach- lich in einem Zusammenhang; vor allem dienten sie nicht der Abwicklung eines bestimmten Finanzprogramms, und von gewerbsmässiger Inanspruchnahme öffentlichen Kre- dites sei nicht die Rede. Es handle sich nicht darum, dass die Einwohnergemeinde Kerns ihrer Bürgerschaft Gelegen- heit gegeben hätte, ihr Gelder nach Belieben zur Verfügung zu stellen. Vielmehr habe sich die Gemeinde, wenn eine aktuelle Aufgabe gelöst werden musste, die grössere Auf- wendungen erforderte, die Mittel gelegentlich so beschafft, dass statt fremden Kredites Gelder der Gemeindeeinwoh- ner beigezogen wurden. Es sei auch nicht der Tatbestand, der in BGE 60 I 378 beurteilt worden sei; weiterhin seien die Merkmale nicht gegeben, die nach BGE 71 I S. 393 auf Kassenobllgationen schliessen lassen. Art. 11, Abs. 2, lit. c StG ordnE; für Darlehen, die Kan.;. tonalbanken den Einwohnergemeinden zu Vorzugsbedin- gungen gewähren, Abgabefreiheit an. Die Gemeinde Kerns hätte danach die Freiheit gehabt, die für ihre Gemeindeauf- Bundesreohtliohe Abgaben. N0 14. ISS gaben benötigten Mittel bei der Obwaldner Kantonalbank aufzunehmen und in diesem Falle wären . die Darlehen nie- mals als Kassenobligationen angesprochen worden. Es sei nun aber nicht gerechtfertigt, die einzelnen, zusammen- hanglosen, für Gemeindebedürfnisse gewährten Darlehen zu abgabepHichtigen Kassenobligationen umzuwerten, nur weil statt der Kantonalbank einige GemeindeeiItwohner die Geldgeber waren. D.-Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwäpng :
12' Verwaltungs-Und Disziplinarreoht. kreise, gewohnheitsmässige Entgegennahme von Mitteln (BGE 60 I S. 378) er sonstige Umstände, die auf einen bestimmten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang, auf planmässige Ausgabe der Titel zur Abwicklung eines bestimmten Finanzprogramms schliessen lassen (BGE 7i I S.393). 2. -Hier hat man es offensichtlich mit derart plan- mässig ausgegebenen Schuldurkunden zu tun. Die Ein- wohnergemeinde Kerns wendet sich seit Jahren, wenn ein Finanzbedarf eintritt, an ihre Einwohner, nimmt von ihnen Darlehen entgegen in Beträgen von Fr 500.-, Fr. 1000.-, Fr. 2000.-und mehr und stellt darüber Schuldurkunden aus oder sie nimmt, im Rahmen des jeweiligen Bedarfes Darlehen an, wenn sie ihr angeboten werden. Heute sind über 30 Titel im Umlauf. Einer der- artigen Mittelbeschafiung kann der Charakter der Kollek- tivität im . Sinne der Rechtsprechung nicht wohl abgespro- chen werden. Das gemeinsame Merkmal, das die Planmäs- sigkeit und den sachlichen Zusammenhang kennzeichnet, liegt hier u. a. in der Regelmässigkeit, die darauf schliessen lässt, dass die Ausgabe solcher Schuldurkunden zur Ge- wohnheit geworden ist: Es ist nicht gelegentlich einmal ein einzelnes Darlehen aufgenommen worden, sondem es wer- den je nach Bedarf oder Angebot von Fall zu Fall, einze1n6 oder mehrere Titel ausgegeben. Nach einer Zusammenstel- lungin der Einsprache wurden z. B. auf det1l. Januar 1933 Fr. 75,000.-in 5 Posten, 1934 Fr. 28,000.-in 3 Posten aufgenommen; von da an fallen die Ausgabedaten nicht mehr zusammen,sondem verteilen sich auf das ganze Jahr : 1935 und 1936 wurde je ein Titel ausgestellt, 193'1; 4, 1938 : 6 (wovon 2 auf den nämlichen Zeitpunkt, die übrigen verstreut), 1939: 2, 1940: 1, 1941 : 2, 1942: 2, 1943: 8, 1944 : 2 und 1945 : 4. In den Jahren 1933 und 1934 wurden offenbar die Mittel für bestimmte Gemeindeaufgaben auf- gebracht und zwar schon damals kollektiv durch Inan- spruchnahme einer Mehrzahl von Darlehensgebern und durch Ausstellung der entsprechenden Titel; später wurde Bundesreohtliche Abgaben. N° 15.
die Aufnahme der Darlehen nicht mehr auf bestim.nlte Zeitpunkte konzentriert, es lebte sich die fortlaufende Entgegennahme von Geldem für Gemeindezwecke ein. Eine solche fortlaufende Entgegennahme von Geldem ist aber ebenfalls kollektive Mittelbeschafiung. Sie ist recht eigentlich die Form, der die Ausgabe von Kassenobliga- tionen entspricht. Dass die Anzahl der Darlehen und damit die Zahl der in Umlauf gesetzten Titel durch den Finanz- bedarf der Gemeinde begrenzt ist, die Titel daher nicht eine sehr grosse Zahl (BGE 71 I S. 393) annehmen, ändert daran nichts. Eine sehr grosse Zahl von Schuld- urkunden lässt unter Umständen auf Planmässigkeit der Mittelbeschafiung schliessen. Die Planmässigkeit kann aber auch aus andem Gesichtspunkten hervorgehen. Hier ist sie nach den oben gemachten Feststellungen gegeben. Die Schuldurkunden der Beschwerdeführerin sind daher mit Recht als Kassenobligationen angesprochen worden und die eidgenössische Stempelabgabe auf den Titeln und die Couponabgabe auf den Zinsen wird geschuldet. Die Be- rechnung ist nicht bestritten. Ob die Beschwerdeführerin die durch Ausgabe von mit Stempelabgaben belasteten Kassenobligationen erhaltenen . Mittel auf anderem Wege abgabefrei hätte beschaffen können, kann dahingestellt bleiben. Es muss dabei sein Bewenden haben, dass ein Weg gewählt wurde, den das Gesetz den Abgaben unterwirft. 15. Auszug aus dem Irrten vom 9. Mal 1947 i. S. Verwaltungs- gesellschaft der Fabrik X gegen eidg. Steuerverwaltung.