12 Staatsrecht.
6. -Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu
werden,
ob auch die yom Beschwerdeführer erhobene Rüge
rechtsungleicher Behandlung begründet
wäre.
:. -Die Beschwerde ist dahin gutzuheissen, dass die
heiden angefoohtenen Verfügungen des Obergerichts auf-
gehoben werden.
Das Obergericht wird über das am
11. Oktober 1946 gestellte Begehren des Beschwerdeführers
um Zulassung zum Rechtspraktikum im Kanton Luzem,
und zwar im Sinne vorstehender Erwägungen, nochmals
zu befinden haben ; dabei wird auch zu entscheiden sein
von
welchem. Zeitpunkt an die Zulassung wirksam sein soll:
Über diese Frage hat sich das Obergericht noch nicht aus-
gesprochen
sie kann daher auch nicht Gegenstand des
vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde. wird gutgeheisSen und die Entscheide
des Obergerichts des
Kantons Luzem vom 24. Oktober und
18. November 1946 werden aufgehoben.
Vgl. Nr. 5. -Yoir n° 5.
TII. AUSÜBUNG DER. WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICEDES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1.
Doppelbesteuerung. N° 2.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- Urteil vom 23 .Januar 1947 i. S. Dlwitschll gegen Kantone
Dem und UrI.
Doppelbe8teuerung (Art. 46 Abs. 2 BV).
Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des
letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Liegenschaftskanton
bei der Erbschaftssteuer.
DO'Uble impositi,on (art. 46 al. 2 CF).
Partage de la souverainete fiscale, pour I 'impöt successoral, entre
le ,canton Oll le defunt a eu son dernier domicile et le canton
Oll se trouvent les immeubles.
Dcrppia imposta (art. 46 cf. 2 CF).
Divisione delIa sovranita fiscale, per l'imposta successoria, tra
il Cantone ove il defunto ha avuto il suo. ultimo domicilio e il
Cantone ove sono situati gli immobili.
A. -Der am 9. März 1945 an inem Wohnort in An-
dermatt verstorbene Franz Bluntschli hinterliess als ein-
zige gesetzliche
Erben je zur Hälfte seinen Vater Georg
Bluntschli und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem
von einem bernischen Notar aufgenommenen Inventar
setzt sich das Nachlassvermögen wie folgt zusammen:
Aktiven :
Liegenschaft in Thun . . . . . . . . . . . .
Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe
zusammen
Passiven :
Bestattungskosten, Steuern
Reines Nachlassvermögen
Fr. 37750.-
80144.26
Fr. 117894.26
5 743.26
Fr. 112 151.-
Dütöh Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden
1llrberl. m von ihnen wegen einer weiteren Rückstellung
fÜ1' BWOOrn nur mit Fr. 111,000.-bewerteten Nachlass in
der Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblas-
SM.; Wertschriften im Betrag von Fr. 55,500.-und Georg
14 Staatsrecht.
Bluntschli, der Vater die Liegenschaft, das übrige beweg-
liche Vermögen sowie die Nachlassschulden übernahm.
,B. -Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ging bei
der Berechnung der im Kanton Bern zu entrichtenden
Erbschaftssteuer vom
Wert der in Thun gelegenen Lie-
genschaft
von . . . . . . . . . . . Fr. 37,750.-
aus, zog davon denjenigen Teil der Nach-
lassschulden ab, der dem Verhältnis des
Liegenschaftswertes zu
den gesamten N ach-
lassaktiven entspricht, nämlich
32,02 %
von Fr. 5,743.26 ......... , 1,839.-
und gelangte so zu einem im Kanton Bern
steuerbaren reinen NachIassvermögen von Fr. 35,911.-
Gestützt hierauf eröffnete die Steuerverwaltung den
Erben am 12. Oktober 1945, dass die von ihnen zu ent-
richtende Erbschaftssteuer wie folgt festgesetzt worden sei:
Name des Erben Steuerbarer Steue '-SteUM'-
VermögeJn8an/aU Batz betrag
Georg Bluntschli, Vater des
Erb.Ia.ssers. . . . . . . Fr. 17955.50 5% Fr. 897.75
Rudolf Bluntschli, Bruder
des Erblassers. . ... 17955.50 7%% 1 346.65
zusammen Fr. 35 911.
Fr. 2244.40
Oi -Nach dem urnerischen Gesetz über die Erbschafts-
und Schenkungssteuer vom 2. Mai 1926 /6. Dezember 1936
(EStG) unterliegen nur die an die Seitenlinien (und an
Nichtverwandte), dagegen nicht die an Aszendenten und
Deszendenten fallenden Erbschaften und Vermächtnisse
der Erbschaftssteuer (Art. 1 und 5 EStG).
Am
26. September 1945 teilte die Steuerverwaltung des
Kantons Uri den Erben des Franz Bluntschli mit, dass die
Erbschaftssteuer
auf der Hälfte des Nachlasses, d. h. auf
Fr. 55,000.-, zu dem für Geschwister geltenden Ansatz
(5 % nebst Progressionszuschlag) zu entrichten sei. Hie-
gegen rekurrierte
Rudolf Bluntschli, der Bruder des
Doppelbesteuerung. N° 2.
Erblassers, unter Berufung auf das Doppelbesteuerungs-
verbot
an den Regienat des Kantons Uri mit dem
Antrag, bei
der Berechnung des steuerbaren Vermögens
sei die Liegenschaft
in Thun im Schätzungswert von
Fr. 37,750.-auszuscheiden und demgemäss der im Kan-
ton Uri steuerbare Nachlassanteil des Rekurrenten auf
Fr. 36,125.-festzusetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Uri wies den Rekurs
durch Entscheid
vom 20. Dezember 1945 mit folgender
Begründung
ab: Nach Art. 10 EStG berechne sich die
Erbschaftssteuer auf Grund des endgültig bereinigten
Inventars und des Teilungsvertrags. Das Inventar habe
ein Reinvermögen
von Fr. 112,151.-ergeben; die Tei-
lungssumme betrage
Fr. Hl,ooO.-. Erbschaftssteuer-
pfiichtig sei nach Art. 5 EStG nur der Bruder des Erb-
lassers, der gemäss Erbteilungsvertrag vom 13. Juli 1945
die Hälfte des NachIassvermögens Fr. 55,000.-in
Wertschriften, also in beweglichem -Vermögen, erhalten
habe. Die andere
Hälfte des Nachlasses, bestehend aus der
Liegenschaft und dem übrigen beweglichen Vermögen, sei
dem
Vater des Erblassers zugewiesen worden. Da dessen
Erbteil und damit die Liegenschaft in Thun der Erbschafts-
steuer im Kanton Uri nicht unterliege, könne von einer
Doppelbesteuerung, d. h.
der gleichzeitigen Besteuerung
des gleichen
Objektes durch die Kantone Uri und Bern
keine Rede sein.
D. :-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Januar
1946 beantragt Rudolf Bluntschli, der Entscheid des Re-
gierungsrates des Kantons Uri vom 20. Dezember 1945
sei wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die der urnerischen Erb-
sohaftssteuer unterliegende Nachlasshälfte des Beschwerde-
führers derart zu berechnen sei, dass vom.reinen Nachlass-
vermögen vorab der Wert der in Thun befindlichen Liegen-
schaft abzuziehen
sei; eventuell möge das Bundesgericht
die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
für heide Kantone verbindlich bestimmen.
J6
E. -Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt
die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Kanton Bern richte:
Der Regierungsrat des Kantons Uri schliesst auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton
Uri richte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Regierungsrat des Kantons Uri wendet zu
Unrecht ein, der Beschwerdeführer habe das Recht zur
staatsrechtlichen Beschwerde dadurch verwirkt, dass er
die Beschwerde nicht im Anschluss an die bernische Veran-
lagung erhoben und diese Veranlagung auch nicht durch
ein kantonales Rechtsmittel angefochten habe. Der Kanton
Uri ist zur Erhebung dieser Einrede nicht legitimiert, da
die angebliche Verwirkung des Beschwerderechts, die nicht
von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (nicht ver-
öffentlichtes Urteil vom 20. Mai 1943 i. S. Sajani), jeden-
falls
nur gegenüber dem Kanton Bern eingetreten wäre
und daher nur von diesem Kanton geltend gemacht
werden könnte. Die Einrede ist zudem offensichtlich unbe-
grün.det
- -Der Beschwerdeführer, der sich zur Hauptsache
auf Art. 46 Abs. 2 BV beruft, beschwert sich nebenbei auch
wegen Verletzung on Art. 4 BV. Auf diese Rüge kann
schon deshalb nicht eingetreten werden, weil in der Be:.
schwerdebegründurtg
nioht darzutun versucht wird, inwie-
fern Art. 4 BV duroh die urnerische oder bernische Veran-
lagung Yerletzt sein soll (Art. 90 lit. bOG). Ob auf die Be-
schwerde a,Us Art. 4 BV auch deshalb rliäht einzutreten ist,
weil
der Beschwerdeführer die kantöiiälen Instanzen weder
im Kanton Bern noch im Kanton Uri ersohöpft hat, kann
unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
-
Die Erbsohaftssteuer des Kantons Uri wird nicht
vom Nachlass als !Solchem, sondern von den einzelnen
Erben erhoben, welche als Steuersubjekte zu betrachten
sind. Das gleiche gilt auch für die bernische Erbschafts-
Doppelbesteuerung. N0 2.
steuer, die wie diejenige Uris und der meisten Kantone als
Erbanfall-und nicht als Nachlasssteuer ausgesta1i;et ist
(vgl. die Zusammenstellung im bundesrätlichen Entwurf
eines BG. über die Finanzierung der Alters-und Hinter-
lassenenversicherung, BBI 1946 II 627/8). Das ergibt sich
klar aus Art. 5 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes,
wonach derjenige erbschaftssteuerpfiichtig
ist, welcher
nach Massgabe des Art. 1, d. h. von Todes wegen Vermögen
erwirbt.
Ist aber sowohl bei der bernischen wie bei der
urnerischen Erbschaftssteuer der einzelne Erbe Steuersub-
jekt, so lässt sich im vorliegenden Fall das Bestehen einer
unzulässigen Doppelbesteuerung
nicht bestreiten, denn
vom Beschwerdeführer verlangen Erbschaftssteuer,
der Kanton Bern auf einem Vermögens-
anfall
von . . . . . . . . . . . Fr. 17,955.50
der Kanton Uri auf einem solchen von ) 55,000.-
beide Ka,ntone zusammen also auf. . Fr.72,955.5(),
während der Beschwerdeführer, wenn er der Steuerhoheit
nur eines der beiden Kantone unterstände, bloss für die
Hälfte des reinen Nachlassvermögens, d. h. für rund
Fr. 56,000.-Erbschaftssteuer zu entrichten hätte.
4. -Nach der bundesgerichtlichen Prms ist grund-
sätzlich
derjenige Kanton zur Erhebung der Erbschafts-
steuer berechtigt, in detn. der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgang eröffnet
wurde (BGE 2 S. 18, 5 8. 414, 27 I 42. 32 I 535, 51 I 304,
59 I 211). Eine Ausnahme macht die Pra,xis nur bezüglich
der in einem andern Kanton oder im Ausland gelegenen
Liegenschaften.
DieSe unterliegen der Erbschaftssteuer
am Orte ihter La.ge (l3GE 3 S. 24, 10 S. 447, 20 S. 14, 29 I
140) und dmfen am Orte der Eröffnung des Erbgangs nicht
besteuert werden, gleichgültig ob a:m Orte ihrer Lage eine
Erbschaftssteuer erhoben wird oder nicht. Da sodann die
Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen erhoben wird,
kann bei geteilter Steuerhoheit jeder Kanton die Steuer
2 AB 73 I -1947
18 Staatsrecht.
nur soweit erheben als die seiner Steuerhoheit unterste-
henden
Nachlassteil mit Rücksioht auf den gesamten
Naohlass reines Vermögen darstellen; es findet also, ähn-
lioh wie bei der Vermögenssteuer, ein proportionaler
Sohuldenabzug
statt (BGE 10 S. 447, 29 I 140, 39 1582).
5.
-Mit diesen vom Bundesgerioht bisher aufgestellten
Steueraussoheidungsgrundsätzen
steht weder die urnerisohe
nooh die bernische
Veranlagung im Widerspruch. Die vom
Besohwerdeführer beanstandete Doppelbesteuerung ist
darauf zurückzuführen, dass der Kanton Bern bei der Be-
stimmung seines Anteils als
steuerbare Vermögensver-
mehrung der
Erben den Erbsohaftserwerb gemäss Art. 560
ZGB betrachtete, duroh den der Besohwerdeführer und
sein Vater Gesamteigentümer der t.n Thun gelegenen Lie-
gensohaft geworden sind
(Art. 602 ZGB ;BGE 70 TI 269),
während der Kanton Uri in Anwendung von Art. 10 seines
Erbschaftssteuergesetzes auf das Ergebnis der Erbteilung
abstellte, bei weloher die Liegensohaft dem
Vater und dem
Besohwerdeführer aussohliesslioh bewegliohes Vermögen
zugewiesen wurde.
Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, dass bei
diesem Konffikt dem umerisohen Recht der Vorrang vor
dem bernisohen gebühre, da sioh im Kanton Uri das allge-
meine Erbsohaftssteuerdomizil und im Kanton Bern nur
ein Spezialsteuerdomizil befinde. Dieser Auffassung kann
nicht beigepffiohtet werden. Die Grundsätze, nach denen
die Steuerhoheit
zwischen mehreren Kantonen abzu-
grenzen ist, sind bundesreohtlioher
Natur. Sie sind, solange
das in Art. 46 Abs. 2 BV vorgesehene Bundesgesetz nioht
erlassen ist, vom Bundesgericht aufzustellen, wobei
auf die
Besonderheiten
der in Frage stehenden kantonalen Steuer-
rechte nur soweit Rücksioht zu nehmen ist, als dies für die
Lösung des Streitfalles unbedingt notwendig ist.
Im vor-
liegenden
Falle sind keine zwingenden Gründe ersichtlioh,
die
das Bundesgericht davon abhalten könnten, die eine
oder andere
der von den beteiligten Kantonen angewen-
deten Methoden der Steuerausscheidung zum allgemeinen
Doppelbesteuerung. N° 2. 19
Grundsatz zu erheben. Beide Methoden sind mit dem We-
sen der Erbschaftssteuer und mit deren Ausgestaltung in
den verschiedenen kantonalen Steuergesetzen vereinbar.
Da eine andere als diese beiden Methoden von keiner
Seite
vorgeschlagen wird und auch kaum in Frage kommen
dürfte,
ist daher einzig zu prüfen, welche von ihnen den in
Betracht kommenden Verhältnissen am besten entspricht
und den Vorzug verdient.
Geht
man hievon aus, so kann es nioht zweifelhaft sein,
dass es einfacher und auoh zweckmässiger ist, wenn man,
. wie es der Kanton Bern getan hat, auf die Zusammen-
setzung
des unverteilten Nachlasses und die Anteile der
Erben an diesem abstellt. Wollte man die Steuerhoheit
auf Grund der den Erben durch den Teilungsvertrag zuge-
wiesenen Anteile bestimmen, so würde die Steuerausschei-
dung
. unter Umständen lange Zeit in der Schwebe bleiben,
da die Erben den Zeitpunkt der Teilung grundsätzlioh frei
bestimmen können (BGE
61 II 169; vgl. immerhin 62 II
130) und unter gewissen Voraussetzungen zur Verschiebung
der Teilung sogar verpffiohtet sind (Art. 604 Abs. 2, 605
ZGB). Das Abstellen auf die Erbteilung hätte sodann zur
Folge, dass die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen dem
Liegensohaftskanton
und dem Kanton des letzten Wohn-
sitzes des Erblassers vom Willen der Erben abhängig wäre.
Diese könnten zunächst einen zu einer für sie günstigeren
Steueraussoheidung führenden Teilungsvertrag absohlies-
sen und dann, nach Erhebung der Erbschaftssteuer, eine
neue Teilung vereinbaren. So
hätte z. B. im vorliegenden
Falle, damit im Kanton Uri weniger Erbschaftssteuer zu
entrichten gewesen wäre, der Beschwerdeführer die Lie-
gensohaft bei
der Teilung übernehmen und sie in der Folge
an den Vater veräussern können. Selbst wenn hierin eine
unzulässige Steuerumgehung zu erblioken wäre und die
umgangene
Steuer nachgefordert werden könnte (was
zweifelhaft ist), so würden damit jedenfalls unerwünschte
Weiterungen entstehen,
da die ursprüngliohe, auf dem Erb-
teilungsvertrag beruhende Steueraussoheidung wieder in
Frage gestellt würde und neu vorgenommen werden müsste.
Es ersoheint daher als riohtig, die Steuerhoheit auf Grund
der Zusammensetzung desunverteilten Nachlasses und
der Anteile der Erben an diesem abzugrenzen. Diese Me-
thode kommt aussohliesslioh in Betraoht, wenn die Nach-
lassliegensohaft vor der Teilung veräussert wird, und hat
weiter den Vorteil, dass die Steueraussoheidung, von we-
nigen Ausnahmen (Testamentsanfechtung) abgesehen, so-
fort nach Ablauf der Frist zur Aussohlagung der Erbsohaft
vorgenommen werden
kann und dem Willen der Erbnn
entrüokt ist. Das Bundesgerioht hat in einem Falle, wo
eine
aus einer Liegensohaft und bewegliohem Vermögen
zusammengesetzte Erbsohaft
mit versohiedenen, auf etne
Geldsumme lautenden Vermächtnissen belastet war, ent-,
sohieden,
dass jeder Vermäohtnisnehmer für denjenigen
Teil des Vermäohtnisses,
der dem Verhältnis des Liegen-
sohaftswertes zu den gesamten Naohlassaktiven entsprioht,
vom Liegensohaftskanton
und nur für den Rest vom Kan-
ton des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden
dürfe (nioht veröffentliohte
Urteile vom 28. September
1934 i. S. Katholischer Konfessionsteil des Kantons
St. Gallen und Konsorten Erw. 9 und i. S. Sennhauser
Erw. 10). Zieht
man in Betracht, dass die Vermächtnis-
nehmer durch den Erbgang nur einen obligatorisohen An-
spruoh auf Ausriohtung des Legates erwerben (Art. 562
ZGB), so reohtfertigt es sich umso mehr, bei
der Abgren-
zung der Steuerhoheit über die Erben, die unmittelbar
durch den Erbgang Gesamteigentümer der einzelnen Nach-
lassgegenstände
werden (Art. 560, 602 ZGB), auf die Zu-
sammensetzung des 'unverteiltenNachlasses und nioht auf
die durch die Erbteilung vereinbarte Zuweisung der Nach-
lass
aktiven abzustellen.
6. -
Daraus folgt, dass die vorliegende Besohwerde
gegenüber dem Kanton Bern abzuweisen und gegenüber
dem
Kanton Uri grundsätzlich gutzuheissen ist. Der Ent-
scheid des Urner Regierungsrates vom 20. Dezember 1945
ist daher aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann
Doppelbesteuerung. N0 2. 21
dagegen dem Begehren des Beschwerdeführers, dass für
die Berechnung seines im Kanton Uri steuerbaren Erban-
falles der ganze Wert der Liegenschaft vom reinen Nach-
lassvermögen abzuziehen sei, denn das liefe darauf hinaus,
dass der Kanton Uri die vollen Nachlassschulden und nicht
nur einen verhältnismässigen Anteil derselben abziehen
müsste.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Kanton
Uri die Erbschaftssteuer zu entrichten für die Hälfte des
beweglichen Nachlassvermögens,
vermindert um denjeni-
gen Teil der Nachlassschulden, der dem Verhältnis des
beweglichen Vermögens
zu den gesamten NachIassaktiven
entspricht. Da unbestrittenermassen der Wert der Liegen-
schaft 32,02 %, das bewegliche Vermögen also 67,98 %
der Nachlassaktiven ausmacht und die Nachlasssohulden
Fr. 5743.26 betragen, berechnet sich der im Kanton Uri
steuerbare Erbanteil des Beschwerdeführers wie folgt :
Bewegliches Nachlassvermögen . . . . . . . . Fr. 80144.-
Verhältnismässiger Schuldenabzug
67,98 % von Fr. 5743.26 . , . . . . . 3 904,-
Im Kanton Uri steuerbares reines Nachlassver-
mögen . . . . . . . . . . . . . . " . . , Fr. 76240.-
Anteil des Beschwerdeführers hieran die Hälfte 38 140.-
7. -Der Besohwerdeführer ist im Rekurs an den urne-
rischen Regierungsrat davon ausgegangen, dass der Pro-
gressionszuschlag sich auf Grund des Wertes des im Kanton
Uri steuerbaren Vermögensa:nfalles bestimme. Es ist hier
nicht zu prüfen, ob diese' Auslegung von Art. 7 EStG
richtig ist. Bemerkt sei lediglich, dass aus dem Gesichts-
punkt von Art. 46 Abs. 2 BV nichts dagegen einzuwenden
wäre, wenn der Kanton Uri den seiner Steuerhoheit unter-
stehenden Vermögensanfall von Fr. 38,140.-mit dem-
jenigen Progressionszuschlag besteuern sollte, der anwend-
bar wäre, wenn der Beschwerdeführer für die volle Hälfte
des Fr. 112,151.-betragenden Nachlassvermögens, also
für Fr. 56,075.-, im Kanton Uri steuerp:ßichtig wäre.
22 Staatsrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern abge-
wiesen und gegenüber dem Kanton Uri in dem Sinne gut-
geheissen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom
20. Dezember 1945 aufgehoben und der im Kanton ud
Bteuerbare Anteil des Beschwerdeführers am Nachlass des
FraIiz Bluntschli auf Fr. 38,140.-festgesetzt wird.
V. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELEOTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
3. Aue, du 13 filmer 1947 dans la cause GIasson el eonsorts
contre Grand Conseil du eanmn de Frlbourg.
Initiative oonstitutionnelle sn droit jribO'Ull'geois.
- Initiative 8. rafere. Pouvoir du Grand Conseil, 8. la suite de la
premiere votation populaire admettant le principe de la revi-
sion, d' ter le nouveau texte constitutionnel A soumettre au
peuple en seconde votation (consid. 2).
- Limites de ce pouvoir: elaboration du texte dans le sens de
l'initiative . Presentation de la question da.ns la votation
preJiminaire (consid. 3).
Texte e:Ia.bora par 1e Grand Conslilil s'ooartant, sous divers
rapports, de la volonte des auteurs de l'initiative (introduction
du referendum en matiere financiere). (Consid. 4.)
4. Droit du Grand Conseil de pr6senter un contre-projet ? d'user
de son droit d'initiative propre immediatement apres que
l'initiative popula.ire a abouti ? (Consid. 5.)
VerfassungBinitiative nach /reiburgiachem . Reckt.
- Referendumsinitiative. Befugnis des Grossen Rates, auf Grund
der ersten, die Revisionsfrage bejahenden Volksabstimmung
den neuen Verfassungstext, der dem Volke zur zweiten Abstim-
mung vorzulegen ist, auszuarbeiten. (Erw. 2.)
- Schranken dieser Befugnis: Ausarbeitung des Textes im Sinne
der Initiative . Formulierung der Frage in der Vorabstimmung.
(Erw. 3.)
Vom Grossen Rate ausgearbeiteter Text, der sich in verschie-
denen Beziehungen vom Willen 'der Initiant entfernt (Ein-
führung des Finanzreferendums). (Erw. 4.)
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 3. 23
4. Befugnis des Grosäen Rates, einen Gegenentwurf vorzulegen?
-sein. eigenes Initiativrecht unmittelbar nach dem Zustande-
kommen der Volksinitiative auszuüben? (Erw. 5.)
Iniziativa costimzionaU Becondo ü diritto jriburgkese.
- Iniziativa aiJ, referendum. Potere deI Gran Consiglio di stabilire,
in seguito alla prima. votazione che ammette il principio della
revisione, il nuovo testo costituziona.le da sottoporre 801 popolo
in seconda votazione (consid. 2).
Limiti di questo potere : elaborazione deI testo u nel SeID!o
dell'iniziativa D. Tenore della domanda neUa votazione preli-
minare (consid. 3).
3.
Testo elaborato dal Gran Consiglio ehe si scosta, sotto diversi
aspetti, dalla volont . degli autori dall'iniziativa. (introduzione
deI referendum in materia finanziaria). (Consid. 4.)
4. Diritto deI Gran Consiglio di presentare un controprogetto ?
d'usare deI suo proprio diritto d'iniziativa subito dopo ehe e
riuscita l'iniziativa popolare ! (Consid. 5.)
A. -La Constitution fribourgeoise du 7 mai 1857, dans
son titre VI, dispose ce qui suit au sujet de 1 revision
de la Constitution :
Art. 78. La. Constitution peut toujours Mre revisee en totalite
ou en partie.
Dans ce dernier cas, les articles dont la revision est demandee
doivent EItre spooialement designes.
Art. 79. La. revision totale ou partielle peut avoir lieu:
lorsqu'elle est demandee, suivant les prescriptions de la loi,
par 6000 citoyens a.ctifs au moins ;
20 lorsqu'elle est dkretee par le Grand Conseil.
Dans l'un comme dans l'autre cas,la question de savoir si la.
Constitution doit EItre revisee est soumise au peuple et si la majorite
absolue des citoyens a.ctifs,prenant part Ala votation, se prononce
pour l'affirmative, i1 est proeede 8. Ja revision dans les formes et
les dela.is etab1is par la loi et sous reserve des articles sWvants.
Art. 80. La revision totale se fait par une Constituante qui est
elue de la mame manier.e que le Grand Conseil.
Art. 81. Si le projet de Constitution revis6eest rejete par Ja.
majoriM des citoyens a.ctifs prenant part A la. votation, la mame
assemblee constituante en eIabore un second.
Si ce second projet est eilcore .rejete, il est procede a l'election
d'une nouvelle Constituante.
Art. 82. La. revision partielle se fait par le Grand Conseil.
Les articles A reviser sont soumis 8. deux deliberations, A un
intervalle de six mois.
Le projet des articles revis9s, adopte par le Grand Conseil,
est soumi!J 8. l'a.cceptation du peupl!3 qui procMe 8. ce vote apres
l'expiration d'un mois au moins depuis la seconde de1iberatio .
Si la majorite des citoyens a.ctifs prenant parta la votatIon
se prononce pour l'a.cceptation, les articles revises sont promulgues
et font partie int6grante de la Constitution.