Art. 18 WUStB; notion of work material; industrial diamond used for mechanical processing of watch-stone blanks. Work material comprises raw materials, intermediate products and waste that enter the finished product, as well as substances consumed for energy production or analogous purposes in a manner allowing their effect to be incorporated into the product. Materials used solely as external mechanical aids in manufacture, whose wear is merely an unwanted by-product of use and which do not pass into the end product even under a broad view, are not work material and remain taxable upon acquisition by the consumer.
verwaltung. W arenumBanteuer : Der bei der Herstellung vorgearbeiteter Uhrensteme (preparages) für Sciage-und Lapidagezwecke ver- wendete Rohdiamant (Boart) ist nicht Werkstoff im Sinne des WUStB. lmp8t 8UR' k chiffre d'affair68: Le diamant brut (hoart) employe pour. le preparage des plerres pour l'horlogerie ( sciage et lapldage ) n'est pas une matUnre premiere au sensde PACA. Impo8ta BUlla cifra. d'affari: I dinte tregno (boart) utilizzato per la preparazlone delle pletre d orologena ( sciage e la.pi- dage ) non e una materia prima a' sensfdel DICA. A. -Die Preparage-Industrie verarbeitet im wesent- lichen synthetischen Rubin und .Saphir (Brut) zu vor- gearbeiteten Uhrensteinen, d. h. zu Teilstücken derjenigen Form und Grösse, wie sie die Uhrensteinfabrikation braucht z. R sog. Assortiments, vorgearbeitete Anker- steine für Hemmungen und Lochsteine für Lager. Der Arbeitsvorgang besteht einerseits im Zerlegen des im Handel in konischen Stücken von 7 bis 10 cm Läng und 1,5 bis 2,5 cm Durchmesser bezogenen Rohstoffs durch Aufspalten und Sägen (sciage) und anderseits in der An- passung der so gewonnenen Teilstücke an die von der Kundschaft geforderten Masse und Formen, wobei u. a. zu grosse Stücke auf das richtige Mass abgeschliffen werden (lapidage). Hiebei wird DiamantptIlver verwendet, das aus im Handel meist in Körnern bis zu Erbsengrösse be- zogenem Rohdiamant (Industriediamant, Boart) herge- stellt wird. Für Lapidagezwecke wird das Pulver so in MnllwaJ.zen eingepresst, dass es fest auf der Unterlage haftet; für die Verwendung zum Sägen wird es zunächst in Pastenform gebracht. Das Zersägen (sciage) des Roh- rubins (Brut) geschieht mit kleinen Fräsen, die als Träger des Diamants dienen. Es sind runde Metallscheiben (Kupfer oder Weissmetall) vop ca. 9 cm Durchmesser. Der Rand dieser Scheiben wird etwa 2 mm tief gezähnt und mit jener Paste versehen., die das Diamantpulver ent- Bundesrechtliche Abgaben. N° 20. 163 hält. Bei der Berührung mit dem Rubin nützen sich die Zähnchen, die weicher sind als jener, ab und Diamant- pulver bewirkt den gewünschten Schnitt. Es ist also nicht die Fräse, sondern der darauf aufgetragene Diamant, der das Zersägen des Rubins bewirkt. Beim Abschleifen und beim Sägen geht der Diamant praktisch vollständig ver- loren. O. -Die eidg. Steuerverwaltung hatte, gestützt auf die ursprüngliche Fassung von Art. 18 WUStB, den in der Uhrensteinfabrikation verwendeten Industriediamanten, als Schleif-und Poliermittel, auf Zusehen hin als Werkstoff anerkannt. Im September 1944 (Merkblatt 7 für Grossis- ten) zog sie die Anerkennung für alle Arten von Schleif- und Poliermitteln (u. a. auch für Boart) mit Wirkung ab
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. des Boart eine Säge-oder Schleifwirkung. Der Verlust liege dabei nicht an einem technischen Mangel oder an der U:o.vollkommenheit des Boart, sondern an seiner stoff- lichen Natur. Der Boart sei daher als ein Stoff zu betrach- ten, der bei der Herstellung von Uhrenstein-Preparagen für ähnliche Zwecke wie Energieerzeugung aufgebraucht werde oder abfalle. Es verhalte sich bei ihm. ähnlich wie bei Stoffen, die der Energieerzeugung dienen. Auch mit diesen werde die erwünschte Wirkung durch den Ver- brauch erzielt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewieser. in Erwägv,ng :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. 2. -Im Betriebe des Beschwerdeführers wird der Industriediamant zur äusseren Bearbeitung des Rohstoffes utld der daraus hergestellten Zwischenerzeugnisse einge- setzt. Er geht nicht in das Endprodukt über und kann, selbst bei weitgehender Betrachtung im Sinne der Praxis, nicht als Bestandteil des Endproduktes angesehen werden. Er ist daher nicht Werkstoff und muss der Umsatzsteuer spätestens beim Übergang in den Betrieb des Beschwerde- führers, als des Verbrauchers, unterworfen werden. Eine Unsicherheit in der warenumsatzsteuerrechtlichen Charakterisierung hat sich daraus ergeben, dass der WUStB in seiner ursprünglichen Fassung unter den Beispielen von Stoffen für Energieerzeugung und ähnliche Zwecke u. a. auch Schleifinittel aufführte. Der Beschluss ist aber abge- ändert worden und umfasst in seiner heutigen Umschrei- bung des Werkstoffes Schleifinittel, die lediglich äusserer Bearbeitung dienen, bestimmt nicht. "Übrigens liesse sich sogar die Auffassung vertreten, dass der Industriediamant in der Preparage-Industrienicht unmittelbar als Stoff verwendet wird, sondern zur Herstellung eigentlicher Werkzeuge oder Maschinenbestandteile dient, der Fräsen und Walzen, mit denen der Rohstoff bearbeitet, zerlegt und abgeschliffen wird (sciage und lapidage). Er. hat hiebei eine ähnliche Funktion wie der Bohrstahl von Gesteinbohrern, welchem Werkeigenschaft ebenfalls nicht zuerkannt werden konnte (BGE 71 I S. 186). .Registersachen. N0 21.
H. REGISTERSACHEN REGISTRES 21. UneU der H. ZivflabteUunu vom 13. Juni 1947 i. S. B. gegen Direktion des Innem d Standes Zftrieh. Ekeverkündung, EheunjäMgkeit:
Geisteskrankheit macht eheWlfähig, auch wenn die Urteils- fähigkeit nicht fehlt (Art. 97 I ZGB). Es genügt, abgesehen von der rassenhygienischen BedeutWlg der Geisteskrankheit, dass diese erhebliche Gefahren für das Gemeinschaftsleben in sich birgt. Publication da la promes8e Ge mariage. IncapaciU da oontracter un mariage: