Art. 107 ZGB; Art. 97 Abs. 2 ZGB; refusal of publication of a marriage promise only where incapacity to marry is beyond doubt; a prior judicial prohibition of an earlier marriage project does not preclude a subsequent new request, which must be examined independently. Mere doubts are insufficient to refuse publication; the civil registrar must publish and leave objections to the competent authority. Mental illness constitutes incapacity to marry as such, even if discernment persists, when it entails serious dangers for married life; the assessment is based on the established psychiatric condition and not on a hypothetical optimistic prognosis (consid. 1-3).
166 Verwaltungs. und Disziplinarreoht. 2. -Im Betriebe des Beschwerdeführers wird der Industriediamant zur äusseren Bearbeitung des Rohstoffes und der daraus hergestellten Zwischenerzeugnisse einge- setzt. Er geht nicht in das Endprodukt über und kann, selbst bei weitgehender Betrachtung im Sinne der Praxis, nicht als Bestandteil des Endproduktes angesehen werden. Er ist daher nicht Werkstoff und muss der Umsatzsteuer spätestens beim Übergang in den Betrieb des Beschwerde- führers, als des Verbrauchers, unterworfen werden. Eine Unsicherheit in der warenumsatzsteuerrechtlichen Charakterisierung hat sich daraus ergeben, dass der WUStB in seiner ursprünglichen Fassung unter den Beispielen von StoBen für Energieerzeugung und ähnliche Zwecke u. a. auch Schleifm.ittel aufführte. Der Beschluss ist aber abge- ändert worden und umfasst iIi seiner heutigen Umschrei- bung des WerkstoBes Schleifm.ittel, die lediglich äusserer Bearbeitung dienen, bestimmt nicht. Übrigens liesse sich sogar die Auffassung vertreten, dass der Industriediamant in der Preparage-Industrie . nicht unmittelbar als stoB verwendet wird, sondern zur Herstellung eigentlicher Werkzeuge oder Maschinenbestandteile dient, der Fräsen und Walzen, mit denen der Rohstoff bearbeitet, zerlegt und abgeschliffen wird (sciage und lapidage). Er. hat hiebei eine ähnliche Funktion wie der Bohrstahl von Gesteinbohrem, welchem Werkeigenschaft ebenfalls nichl zuerkannt werden konnte (BGE 71 I S. 186). I .Registeraachen. N0 21.
H. REGISTERSACHEN REGISTRES 21. Urteil der H. Zivilahteilung vom 13 .Juni 1947 1. S. B. gegen Direktion des IDDem des' Standes Ztlrleh. Ekeverkündung, Eheunjäkigkeit:
Nur liquide Eheunfähigkeit rechtfertigt die Verweigerung der Eheverkündung (Art. 107 ZGB). 3. Geisteskrankheit macht eheunfähig, auch wenn die Urteils- fähigkeit nicht fehlt (Art. 97 S ZGB). Es genügt, abgesehen von der rassenhygiaruschen Bedeutung der Geisteskrankheit, dass diese erhebliche Gefahren für das Gameinschaftsleben in sich birgt. Publication de la promes8e de mariage. IncapaciU de Contract6r un mariage:
.. Un divieto giudiziale di contrarre matrimonio non e di ostacolo Da presentazione d'un' ulteriore domanda di pubbli- cazione deUs prom nuziale. Questa domanda dev'essere nuovamente esaminata. 2. Una domanda di pubblicazione delis promessa nuziale dev'esaere respinta soltanto se l'incapacitA di contrarre matrimonio e fuori di discussione (an. 107 CC). . 3. Chi e affetto da malattia mentale e incapace di contrarre matri- monio, anche se e capace di discernimento (an. 97 cp. 2 ce). Basta che questa malattia porti seco pericoli notevoli per. 1a vita coniugale, indipendentemente daU'importailzs che possa aveJ;e per Ja salute dei discendnti.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. A. -Der im Jahre 1902 geborene, im Jahre 1930 Wit- wer gewordene und nnch kurzer Dauer einer zweiten Ehe im" Jahre 1933 auf Klage der Frau als allein schuldig ge- schiedene Friedrich R. liess am 3. August 1937 die Ehe mit Maria X. verkündigen. Der Sntrat von Zürich erhob Einsprache und klagte auf Untersagung des Eheabschlus- ses wegen Eheunfähigkeit des Bräutigams. Die Klage wurde in beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, und das Bundesgericht bestätigte das obergerichtliche , Urteil am 15. Februar 1940. Es lag ein Gutachten von Prof. Maier vor, wonach R. an Schizophrenia simplex leidet. B. - Im Jahre 1946 stellten Friedrich R. und Maria X. ein neues Gesuch um Eheverkündung. Das Zivilstandsamt verweigerte diese mit Hinweis auf die im Anschluss an die frühere Verkündung gerichtlich festgestellte Eheunfähig- keit des Bräutigams. Die Brautleute beschwerten sich über diese Verfügung, wurden aber von der Direktion des Innem des Kantons Zürich am 14. Februar 1947 abge- wiesen. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der die Braut- leute neuerdings beantragen, das Zivilstandsamt sei anzu- weisen, ihre Ehe zu verkünden. Die kantonale Behörde und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
den Bräutigam nicht, später ein neues Verkündgesuch zu stellen. Dieses ist nach der gegenwärtigen Sachlage selb- ständig zu behandeln. 2. -Steht demnach,dem neuen Verkündgesuch nicht die Einrede rechtskräftiger Erledigung entgegen, so kann man sich vielmehr fragen, ob nicht diesem Gesuch ebenso wie dem frühem zu entsprechen, die Ehe also zu verkünden sei, wobei es wiederum der zuständigen Behörde nach Art; 109 ZGB überlassen wäre, Einspruch und gegebenen- falls Klage zu erheben. Indessen schreibt Art. 107 ZGB die Verweigerung der Verkündung vor, wenn ... eines der Verlobten nicht ehefahig ist ... Ist also bereits der Zivil- standsbeamte in der Lage, Eheunfähigkeit eines der Ver- lobten festzustellen, so hat er die Verkündung gar nicht vorzunehmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, im Zwei- fel habe der Zivilstandsbeamte das Verkündgesuch abzu- weisen, um der Gefahr einer Versäumung des Einspruchs oder der Klage durch die zuständige Behörde vorzubeugen. (( Im. Hinblick auf das öffentliche Interesse, das der Ehe- schliessung eheuntauglieher Brautleute entgegensteht, darf der Zivilstandsbeamte von sich aus nicht das Risiko über- nehmen, dass gegen die Verkündung der Ehe eines unter Eheverbot stehenden Verlobten trotz allen Erwartungen kein Einspruch erhoben wird ... Diese Ansicht erweckt Bedenken. Wie bereits gesagt, hat die gerichtliche Unter- sagung einer früher beabsichtigten Ehe nicht die Bedeu- tling, dass der betreffende Verlobte fortan ( unter Ehever- bot steht . Im. übrigen rechtfertigen blasse Zweifel nicht die Verweigerung der Eheverkündung, auch dann nicht, wenn sie sich auf das Scheitern einer frühem Ehevorhabens stützen. Denn nur wirkliche Eheunfähigkeit, nicht blosse Zweifel an der Ehefähigkeit bilden einen gesetzlichen Grund zur Ablehnung der Trauung und der diese' notwendig vor- bereitenden Massnahmen. Bleibt es bei biossen Zweifeln, so ist e Verkündung vorzunehmen, wobei Einspruch und Untersagungsklage vornhalten sind. Vollends liegt dem Zivilstandsamte I!icht ob, einer Säumnis der nach Art. 109
170 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ZGB zuständigen Behörde durch Verweigerung der Ver- kündung vorzubeugen, sofern blosse Verdachtsgründe, nioht sichere Beweise" der EheunIahigkeit vorliegen. Für eine allfällige Säumnis der zuständigen BehördE! ist der ZiviIstandsbea.mte jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn er die Behörde gehörig auf die verdächngen Tat- sachen aufmerksam gemacht und damit zu rechtzeitigem Einspruch instand gesetzt hat. 3. -Nur wenn die EheuIÜahigkeit als liquid ers9heint, ist die Verweigerung der Verkündung und die Abweisung einer allfälligen gegen diese Verweigerung gerichteten Be- schwerde angezeigt. Im vorliegenden Falle hat sich denn auch die Vorinstanz nicht mit der Feststellung von Zwei- feln. begnügt, sondern auf die Geisteskrankheit des Bräuti- gams und deren Auswirkungen hingewiesen. Darna.ch ist Geisteskrankheit (nach dem frühren Gutachten von Prof. Maier Schizophrenia simplex, nach dem neuern von Dr. Plattner Hebephrenie mit paranoiden Zügen) zweifelsfrei festgestellt. Daraus folgt nach dem Wortlaut von Art. 97 Abs. 2 ZGB ohne weiteres Eheunfähigkeit ; denn es han- delt sich nicht nur um eine allenfalls mit Unrecht zu den Geisteskrankheiten gezählte Absonderlichkeit, sondern um eine eigentliche Geisteskrankheit im Rechtssinne. Der Einwand, R. vermöge sich trotzdem von der Bedeu- tung der Ehe Rechenschaft zu geben, schlägt nicht durch. Das Gesetz sieht in Geisteskrankheit in jedem Fall einen Grund ur EheuIÜähigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob UrteilsuIÜähigkeit vorliege (BGE 47 II 127). Der Vorin- stanz ist auch darin beizustimmen, dass neben rassen- hygienischen Gesichtspunkten auch der Einfluss der Gei- steskrankheit auf das Verhalten des betreffenden Men- schen in der Ehe in Betracht fällt. In dieser Beziehung müssen, nachdem die Geisteskrankheit festgestellt ist, erhebliche Gefahrsmomente zur Anwendung von Art. 97 Abs. 2 ZGB genügen. Angesichts der Erfahrungen, die man früher .:mit dem Exploranden gemacht hat (Gutachten der psychiatrischen Poliklinik S. 42), lässt sich nicht bea.n- Beamtenrecht. N0 l!l!.
standen, dass die Vorinstanz den optimistischen Erwar- tungen des Dr. Plattner nicht beistimmt. Dieser betrachtet übrigens die Geisteskrankheit des R. nicht etwa als geheilt und nimmt auch keine ausgesprochene Remission an, son- dern erklärt, es seien auch zur Zeit Erscheinungen fest- stellbar, die auf ein aktives Krankheitsgeschehen hinwei- sen. Dazu kommt das später vom kantonalen Kinderhaus Stephansburg Zürich erstattete, von der Vorinstanz mit Recht berücksichtigte psychiatrische Gutachten, wonach sich der Zustand des R. in den letzten Jahren nicht ver- ändert hat und die früher festgestellte UIÜähigkeit zur Führung eines geordneten Lebens fortbesteht. De'1(l, erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 22. Urteil vom 24 .Januar 1947 i. S. BaIImer gegen Verslehe- rungskasse fftr das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung Beamtenrecht : 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An- sprüche aus vertraglichen Vereinbarungen über die Zugehöng keit zu einer PersonaJversicherungska.sse des Bundes werden nn dirEikten verwa.ltungsrechtlichen Prozess benilt: . 2. Stellung eines früheren Bundesbeamten, der beI semem Austntt aus dem Bundesdienst ausnahmsweise, auf Grund einer ausser- statutarischen Vereinbarung, Mitglied der eidgenössischen Ver- sicherungskasse geblieben ist. Statut des jonctionnawes: 1. C'est par la voie du proOOs tratif direct que se liquident les litiges de nature patrnnoruale et relatifs 8. des conventions particulieras reglant l'apparyenance a. une caisse d'assurance du personnel de la Conf leratlOn. 2. Situation d'un ancien fonctionnaire federa! qui, lorsqu'i quitte le service de Ja Confederation, est raste par exceptIOn membra de 1 caisse d'assurance du personnel en vertu d'une convention extra-statutaire. .