Art. 114 OG; Art. 12 Abs. 2 Hilfskassenreglement; direct administrative action for fund benefits; admissibility prerequisite. A regulation approved by the Federal Council may validly require, as a condition precedent to a direct public-law action, that the claimant first obtain the written position of a designated administrative department. If this prerequisite has not been satisfied, in particular where the claimant has addressed another office only, the Federal Court will not enter into the merits of the action. The departmental position is not a mere formality but a procedural condition for judicial review (consid. 2-3).
Verwaltungs-und Disziplinarreoht. Mit dem übertritt in den SR ist der Kläger aus dem Dienst des Bundes ausgeschieden. Sein Verhältnis zur Versiche- rungskasse konnte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auS seiner Stellung im Dienste der TTV hergeleitet werden. Es beruhte vielmehr auf der Vereinbarung, die damals zwischen ihm, seinem bisherigen und seinem neuen Ar- beitgeber getroffen wurde. Die Vereinbarung betrifft Be- ziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, speziell solche aus dem Dienstverhältnis. Streitigkeiten über vermögensrecht- liche Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung fallen, als öffentlich-rechtliche Streitigkeit, in den Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes als einziger Instanz (Art. HO, Abs. 1 00). 2. -Infolge seines Übertrittes in den SR war der Klä- ger nicht mehr in der Stellung des Telegraphenbeamten, der nach der Praxis der TTV in der Regel auf Ende des- jenigen Jahres entlassen und in den Ruhestand versetzt wird, in welchem er sein 65. Altersjahr vollendet. Er hat vielmehr die Stellung ausser der Bundesverwaltung, auf die die Versicherung ausnahmsweise, durch eine ausser- statutarische Vereinbarung, erstreckt worden war,beibe- halten können und er befindet sich deshalb in der näm- lichen Lage wie ein Beamter, der, abweichend von jener Regel, über das 65. Altersjahr hinaus im Bundesdienst verbleibt. Sowenig bei diesem Beamten die Pflicht zur Entrichtung der statutarischen Kassenbeiträge mit jenem Zeitpunkt aufhört, kann beim Kläger die Dauer. der Leistungspflicht aus der Vereinbarung von jener Alters- grenze bestimmt sein. Wohl ist es wahrscheinlich, dass der Kläger als Telegraphenbeamter mit 65 Jahren in den Ruhe- stand versetzt worden wäre. Er war aber nicht mehr Beamter. Der Verzicht auf die Entlassung, der ihm bei seinem übertritt in den SR zugestanden worden war, war lediglich eine Form, die man glaubte einhalten zu müssen, um ihm die weitere Zugehörigkeit zur Versicherungskasse zu ermöglichen. Der wirklichen Sachlage entsprach sie nicht. Diese ist bestimmt durch die Vereinbarung, wonach Verfahren. N° 23.
der Kläger auch als Angestellter des SR in der Versiche- rungskasse verbleibt und die statutarischen Beiträge von dem neuen, erhöhten Gehalt zu bezahlen hat. Diese Verein- barung galt, solange sie nicht widerrufen oder abgeändert wurde. In der Zeit, auf die sich das Rückerstattungsbe- gehren bezieht, ist sie aber nicht widerrufen oder abgeän- dert worden. Der Kläger hat seine Beiträge in dieser Zeit zu Recht bezahlt und kann sie nicht zurückfordern. Vgl. Nr. 23. -Voir n° 23. IV. VERFAHREN PROCEDURE 23. Urteil vom 3. September 1947 i. S. Holzer gegen Schweiz. Eldgenossensehaft. Direkter verwaltttng8'l'echelicher Pr0U88: Klagen auf Kassenlei- stungen der Hilfskasse für das Aushilfspersonal der Bundes- verwaltung können beim Bundesgericht erst erhoben werden, wenn das eidg. Finanz-und Zolldepa.rtement zu dem Anspruoh Stellung genommen hat. Prodtl adtminiatmtif dirset: Las actions tendant aux presta.tions de Ia. oaisse de seoours du peraonnel auxiliaire de "administration fMeraJe ne peuvent 6tre portees deva.nt le Tribunal f J6ral 'apres que le Departement fMeral des fina.nces et des doua.nes s est prononce sur Ia. reoIa.mation. Pf'OC68BO amminiBtrativo diretto: Le azioni volte ad ottenere presta.zioni delIa. ca.ssa. di soooorao deI personale ausiliario d,ell'amministrazione fedenale possono essere sottoporte al Tribunale federalesolta.nto dopo che il Dipartimento federale delle fina.nze e delle dogane si e pronunciato BUlla. pretesa..
Verwalt1JIlg8' und Disziplinarrecht.
Arztes eine leichtere' Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse
erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel
lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen
reglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde
vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.
Mit einer
am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage
schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der
Bundeseinlagen in die HUfskasse im Betrage von Fr. 920.-,
nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.
2. -Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements
können
Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst
erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren
dem eidg. Finanz-
und Zolldepartement mitgeteilt hat und
von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden ist. Diese
Anordnung ist gedeckt durch den
Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch
Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-
tungsinstanz vorzuschreiben.
Das Hilfskassenreglement
ist zwar vom eidg. Finanz-und Zolldepartement ausge-
geben
wordnn. Es wurde aber vom Bundesrat genehmigt
und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 114 OG
gleichgeacB.tet
werden.
3. -Das. Finanz-und Zolldepartement hat zum An-
spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der
Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung
gewandt;
Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-
ments, die Stellungnahme des Departements einzuholen,
wenn
er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.
Das Bundesgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,
da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Am die Klage wird nicht eingetreten.
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
Mise en balance des int6rets au sens de l'art. 4 APL (eonsid. öl. DOF ehe iBtituiBce mi8ure fJM' rimediare alla peniiHtt degl. aUoggi (15 ottQbrg 1941/8 febbmio 1946)., .
Valutazione degH interessi 80' sensi dell'art. 4 DCF (collSld; 5)., 12 AB 73 I -1947