Art. 4 BV; validity of an arbitration clause excluding the state courts. A convention submitting contractual disputes to arbitration is valid only if the arbitral tribunal offers sufficient guarantees of independence. The decisive criterion is not whether one party is a member of the association, but whether the appointed arbitrator is institutionally and functionally capable of impartial adjudication. The fact that the arbitrator is employed by the association does not per se render the clause void if he is not an organ of the association and the overall setup still ensures an independent decision-making process (consid. 1 ff.).
Verwalt1J1lgB-und Disziplinarrecht.
Arztes eine leichtere Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse
erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstel
lung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassen-
reglements ). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde
vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.
Mit einer am 13./15. Mai 1947 eingereichten Klage-
schrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahlung der
Bundeseinlagen in die Hilfskasse im Betrage von Fr. 920.-,
nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.
2. -Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements
können Klagen
auf Kassenleistungen der Hilfskasse erst
erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren
dem eidg. Finanz-und Zolldepartement mitgeteilt hat und
von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden ist. Diese
AnordnUng ist gedeckt durch den
Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch
Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwal-
tungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement
ist zwar vom eidg. Finanz-und Zolldepartement ausge-
geben worden. Es Wurde aber vom Bundesrat genehmigt
und darf daher einer Verordnung im Sinne von Art. 1140G
gleichgeacH.tet werden.
3. -
Das Finanz-und Zolldepartement hat zum An-
spruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der
Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaltung
gewandt;
Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenregle-
menta, die Stellungnahm.e des Departements einzuholen,
wenn
er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will.
Das BundeSgericht kann sich mit der Sache nicht befassen,
da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Valutazione degli interessi a'sensi dell'art. 4 DCF (consld; 5).- 12 AB 73 I -1947
mi Staatsrecht.. A. -Die Rekurrentin, Galenica A.-G., betreibt Handel mit pharmazeutische Produkten. Sie hat ihren Hauptsitz in-Bern und besitzt Zweigniederlassungen in Lausanne und Genf. Am 10. Januar 1947 kaufte sie die Liegenschaft Stampfenbachstrasse 63 in Zürich, die im Erdgeschoss Geschäftsräume und in den obern Stockwerken drei Woh- nungen enthält. Die Geschäftsräume sind an Emil Bau- mann und je eine der Wohnungen an Frau Haber, Frau Herzog und Frau Rie'mer vermietet. Am 15. Januar 1947 kündigte die Galenica A.-G. sämtliche Mietverträge auf den 30. September Ü 47. Die Mieter erhoben Einsprache. Zur Begründung der Kündigungen führte die Galenica. A.-G. aus: Seit einigen Jahren mache sich bei ihr das Bedürfnis geltend, in Zürich eine Zweigniederlassung zu gründen, um von hier aus die Apotheken Zürichs und der Ostschweiz rascher beliefern zu können. Die Errichtung eines Depots in Zürich liege nicht nur in ihrem Interesse, sondern auch im Interesse der Apotheken, der Kranken und Ärzte, die häufig auf eine möglichst rasche Beschaf- fung der Arzneimittel angewiesen seien.Naeh längerem Suchen habe die Galenica A.-G. in Zürich ein geeignetes Haus zum Preise von Fr. 740,000.-erwerben können. Es bedeute fm sie einen grossen geschäftlichen Verlust, wenn ihr die Benutzung dieses Hauses als Zweigniederlassung verwehrt bleiben sollte. Das Mietamt der Stadt Zürich erklärte die Kündigungen als unzulässig. Einen Rekurs hiegegen wies die Justiz- direktion des Kantons Zürich a.m 22. Mai 1947 mit im wesentlichen folgender Begründung ab : Art. 5lit. b des Bundesratsbeschlusses betreffend Mass- nahmen gegen clle Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941 (BMW)' werde von' der Justizdirektion nicht nur beim Eigenbedarf von Wohnungen, sondnrn auch beim Bedarf an Geschäftsräumen angewendet und' zwar deshalb, weil für.den Eigentümer eines Hauses mit Geschäftsräumen, wenn diese der Beschränkung des Kündigungsrechtes unterstellt seien, grundsätzlich die. gleichen Kündigungs- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 24.
gründe gelten sollten, wie für den Vermieter eines Wohn- hauses. Von dieser Praxis wolle das stadtzürcherische Mietamtim vorliegenden Falle abgehen, weil sie dazu geführt habe, dass immer mehr Wohnungen in Geschäfts- räume umgewandelt worden seien, was umso bedenklicher erscheine, als es sich in der Hauptsache um konjunktur- bedingte Geschäfte handle. Nach Auffassung des Miet- amtes könne dieser ungesunden Entwicklung, wenn Art. 5 lit. b BMW auch beim Bedarf an Geschäftsräumen zur Anwendung gelange, nicht entgegengetreten werden, weil es nicht möglich sei, bei Geschäftsräumen an den Eigen- bedarf einen strengem Masstab anzulegen, als bei Woh- mingen, bei denen es nach 4er bundesgerichtlichen Praxis schon genüge, wenn ein Hauseigentümer für die Selbst- benutzung der Wohnung ( triftige Gründe geltend machen könne. Doch könne sich die Juatizdirektion nicht zu einer grundsätzlichen Änderung ihrer Praxis entschliessen, zu- mal das Anlegen eines strengem Masstabes an den Eigen- bedarfvon Geschäftsräumen, als an denjenigen vonWohn- räumen, durchaus nicht willkürlich sei, da dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass ein Wohnbedarf immer beschränkt sei, während der Bedarf an Geschäfts- räumen sehr gross werden könne und deshalb einer Ein- schränkung bedürfe. Im vorliegenden Falle handle es sich um Kündigungen, die Dicht deshalb ausgesprochen worden seien, weil die Erwerberin des Hauses weiterer Räume dringend bedurft habe, sondern weil sie eine Erweiterung ihres Betriebes durch den Einbezug der Ostschweiz in ihren Tätigkeits- bereich beabsichtigt habe. Wenn sie mit den Kündigungen nicht durchdringe, so könne dies höchstens dazu führen, dass sie die Belieferung der Ostschweiz mit Arzneimitteln wenigstens in dringenden Fällen, wie bisanhin, einem Konkurrenzunternehmen überlassen müsse. In einem sol- chen Falle könne nicht von einem Benötigen im Sinne von Art. 5lit. b BMW gesprochen werden und dürfe somit die Kündigung nicht als zulässig erklärt werden, ohne auch
la Staatsrecht. die Interessen der Mieter gebührend zu berücksichtigen. Beim Hause Stampfenbachstrasse 63 handle es sich um eine Liegenschaft, die dank ihrer geräumigen und verhält- nislllässig billigen Wohnungen geeignet sei, alleinstehenden Frauen durch das Ausmieten von Zimmern eine beschei- dene Existenz zu verschaffen und damit auch einen gewis- sen Beitrag an die Behebung des in Zürich herrschenden Mangels an Einzelzimmern zu leisten. Derartige Wohnun- gen seien heute in Zürich kaum mehr erhältlich, so dass die Mieterinnen durch die Kündigungen in eine äusserst bedrängte finanzielle Lage geraten würden. Aber auch Laden und Werkstatt im Erdgeschoss seien günstig gele- gene Lokale, die die G age der wirtschaftlichen Exi- stenz ihres Bewerbers darstellen, so dass auch dieser Mieter durch die Kündigung äusserst schwer betroffen würde. Diese Interessen der Mieter seien höher zu bewerten als diejenigen der Vermieterin, welche nicht in ihrer Existenz bedroht sei, sondern lediglich ihren Betrieb ausdehnen möchte. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Juni 1947 beantragt die Galenica A.-G. die Aufhebung des Entschei- des der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 22. Mai
unter Kostenfolge. Die Begründung lässt sich folgen- dermassen zusammenfassen: a) Die Existenz eines Galenica-Depots in Zürich linge nicht nl1r im Interesse der Rekurrentin, sondern auch im Interesse der Apotheken von Zürich und der ganzen Ost:- schweiz. Der Präsident des Schweizerischen Apotheker- vereins werte die Errichtung eines Galenica-Depots in Zürich als ein Ereignis erster Ordnung 'in der Entwicklung der schweizerischen Apothekerorganisationen. Kein ande- res Unternehmen der Ostschweiz könne an Stelle der Galenica treten. b) Die Annahme der Justizdirektion, es sei bei Eigen- bedarf von Geschäftsräumen ein strengerer Masstab anzu- legen als bei Eigenbedarf von Wohnräumen, verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei daher willkürlich. Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24. 181 Dieser Auffassung sei a.uch das Mietamt der Stadt Zürich gewesen. Der Begriff Eigenbedarf sei durch die bundes- gerichtliehe Praxis unzweideutig fixiert worden und müsse daher stets in gleicher Weise angewendet werden. Der Standpunkt der Justizdirektion führe zu grösster Rechts- unsicherheit. Die Geltendmachung von Eigenbedarf wäre darnach im Prinzip zwar möglich; gleichwohl aber hätten die Administrativbehörden eine Interessenabwägung zwi- schen Mieter und Vermieter vorzunehmen; Eine solche Interessenabwägung wäre aber ausserordentlich schWierig. Besonders stossend sei es, diese Interessenabwägung auch dann vorzunehmen, wenn es sich gar nicht darum handle, Wohnräume in Geschäftsräume umzuwandeln, sondern wenn die voin Hauseigentümer beanspruchten Räume bereits ausschliesslich (wie im Falle des Mieters Bachmann) oder doch vorwiegend (wie im Falle der übrigen Mieter) gewerblichen Zwecken dienen. c) Für den Fall, dass eine strengere Beurteilung des Eigenbedarfes von gewerblichen Räumen nicht als will- kürlich zu betrachten wäre, müsste die von der Justiz- direktion vorgenommene Interessenabwägung als willkür- lich erklärt werden. Einem Gewerbetreibenden dürfe der Eigenbedarf nicht deshalb abgesprochen werden, weil er lediglich eine Erweiterung des Betriebes bezwecke. Eine derart weitgehende Beschränkung verfassungsmäs- siger Rechte laSse sich durch das Mietnotrecht nicht recht- fertigen. Der Willkürakt sei umso augenfalliger, als die entgegengesetzten Interessen der Mieter nur sehr be- schränkter Art seien und keineswegs in einem dringenden Wohnbediirfnis bestehen. O. -Die -Justizdirektion des Kantons Zürich und die Rekursbeklagten beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in, Erwägun,g: 1.- 2. -Willkürrekurse sind, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, auf Grund der kan-
Staatsreoht. tonalen Akten zu beurteilen. Im vorliegenden Falle hat daher sowohl die erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren eingereichte Erkläi-un g des Präsidenten des Schweiz. APothekervereins, wie auch die erst mit dem staatsrecht- lichen Rekurse aufgestellte Behauptung, dass kein anderes Konkurrenzunternehmen der Ostschweiz an Stelle der Rekurrentin treten könne, unberücksichtigt zu bleiben. 3. - Durch 2 der zürcherischen Verordnung vom 28. November 1946 sind die bUndesrätlichen Vorschriften Über Massnahmen gegen die Wohnungsnot, soweit sie die Beschränkung des Kündigungsrechtes betreffen, für das ganze Gebiet des Kantons Zürich auch auf die Geschäfts- räume anwendbar erklärt worden. Ist eine solche Erstrek- kung der bundesrätlichen Vorschriften erfolgt, so darf Art. 5 lit. b BMW, wie daS Bundesgericht schon oft ent- schieden hat, auch auf die . Geschäftsräume angewendet werden (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Maduz vom ll. Juni 1945, Erw. 1 ; i. S. Eggli vom 8. Oktober 1945 Erw. 2; i. S. Fr. Mettier A.-G. vom 13. September 1945, Erw. 1; i. S. Egli vom 21. Januar 1946; i. S. Enger und Kons. vom 11. Februar 1946, Erw. 2 und i. S. Mozzi vom 19. September 1946). Doch kann auch die gegenteilige Auslegung von Art. 5 lit. b BMW, d. h. die Annahme, dass der Eigentümer -gleichgültig,. ob gemäss Art. 12 BMW eine Erstreckung der Kündigungs- beschränkungen auf andere als 'Wohnräume erfolgt . ist oder nicht . sich auf Art. 5lit. b BM:W nur berufen könne, wenn er in seinem Hause Räume zu Wohnzwecken benö- tigt, nicht als offensichtlich unrichtig und daher willkürlich bezeichnet werden, wie das Bundesgericht wiederholt fest- gestellt hat (nicht publizierte Entscheide des Bundesge- richts i. S. Etat de Neuchatel vom 18. März 1946; i. S. Baugenossenschaft Länggassstrasse 51 Bern vom 26. Au- gust 1946 und i. S. Ruckstuhl vom 17. Oktober 1946). Nachdem der Bundesratsbeschluss in Art .. 12. eine Aus- dehnung der Mieterschutzbestimmungen auf andere als Wohnräume ins Auge fasst, gleichwohl aber in Art. 5 lit. b Reohtagleichheit (Reohtaverweigerung). N° 24. 183 nicht schlechtweg von Raumbedarf , sondern nur von Wohnbedarf spricht, könnte die Annahme, dass diese Beschränkung 3uf den Wohnbedarf auch für den. Fall einer gemäss Art. 12 BMW angeordneten Erstreclrongder Mieterschutzvorschriften gewollt ist, höchstens dann als unhaltbar bezeichnet werden, wenn sich für eine solche Regelung keine vernünftigen Gründe finden liessen. Dies . trifft aber nicht zu. Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass Art. 5 lit. b BMW die persönlichsten Be dürfnisse des Vermieters, seinen Bedarf an Unterkunft, be- sonders schützen wollte (TrnNER in SJZ Bd. 40 S. 68; WEIL, Schweiz. Mietnotrecht S. 48/49). Folge dieser Aus- legung von Art. 5lit. b BMW ist es dann freilich,dass auch die in Art. 7bis BMW für Wohnungen vorgesehene Er- streckung der Kündigungsfrist auf Geschäftsräume nicht angewendet werden darf; Art. 7bis will ja auch speziell Art. 5lit. b BMW in der Weise ergänzen, dass er eine "Ober- prüfung des Eigenbedarfs des HauseigentÜDlers auf seine zeitliche Dringlichkeit ermöglichen will (Bundesblatt 1946 II S. 2). Hätte die Justizdirektion mit dem angefochtenen Ent- scheide sich in Abänderung der bisherigen Praxis grund- sätzlich der an zweiter Stelle erwähnten, einschränkenden Auslegung von Art. 5 lit. b BMW angeschlossen, so hätte der Rekurrentin das Recht, sich auf diesen Kündigungs- grund zu berufen, ohne weiteres abgesprochen werden dürfen; . Keine Bedeutung wäre hiebei dem Umstand bei- zumessen gewesen, dass die von der Rekurrentin in ihrem Hause an der Stampfenbachstrasse beanspruchten Räume bereits bisanhin ausschliesslich (im Falle des Rekursbe- klagten Bachmann) oder doch teilweise (im Falle der übrigen Rekursbeklagten) gewerblichen Zwecken dienten; denn bei Nichtanwendung von Art. 5 lit. b BMW auf Ge- schäftsräume kann sich derjenige, der in seinem Hause solche Räume beansprucht, auf Eigenbedarf überhaupt nicht berufen, also auch dann nicht, wenn diese Räume bisanhin schon als Geschäftsräume benutzt worden waren.
Nun weicht aber die Justizdirektion mit dem angefoch- tenen Entscheide ninht von ihrer Praxis ab, sondern hält grundsätzlich daran fest, dass Art. 5 lit. b BMW nicht nur beim Eigenbedarf von Wohnungen,. sondern auch beim Bedarf eines Eigentwuers an Geschäftsräumen anwendbar sei. Doch legt die Justizdirektion an den Eigenbedarf von Geschäftsräumen einen strengern :M:asstab an als an den Eigenbedarf von Wohnräumen. Diese Difierenzierung mag auf den ersten Blick bedenklich erscheinen. Doch kann sie wenigstens insoweit nicht als willkürlich bezeichnet wer- den, sie ihre Rechtfertigung in Verhältnissen findet, die den Eigenbedarf an Wohnräumen vom Eigenbedarf an Geschäftsräumen unterscheiden. In den beiden Fällen liegen -worüber kein Zweifel bestehen kann -die Ver- hältnisse nicht völlig gleich. Der Eigenbedarf an Wohn- räumen ist seiner Natur nach auf die persönlichen Bedürf- nisse des Eigentümers, seiner Familie und seiner nächsten Verwandten beschränkt. In der Regel bedarf der Eigen- tümer nur einer Wohnung. Ganz anders liegen aber die Verhältnisse bei den Geschäftsräumen. Der Bedarf an li!olchen Räumen kann durch die Ausdehnung des Ge- schäftes sehr gross werden. Es kann daher nicht als will kürlich erklärt werden, wenn der Eigenbedarf an Ge- schäftsräumen, da ihm nicht schon wie dem Eigenbedarf an Wohnräumen durch die Natur Schranken gezogen sind, wenigstens in der Weise beschränkt wird, dass bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebes ein Benötigen im Sinne von Art. 5 lit. b BMW nur dann angenommen wird, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Erweiterung nach- gewiesen werden kann. Nur so können die Kantone, welche die Anwendung von Art. 5 lit. b BMW auf den Bedarf an Geschäftsräumen nicht ausschliessen, verhindern, dass kapitalkräftige Unternehmen durch die Erweiterung ihrer Betriebe zahlreiche kleinere Geschäftsleute, die auf Miet- räume angewiesen sind, zur Betriebseinstellung zwingen. Vermöchten, wie beim Wohnbedarf, schon triftige Gründe eine vom Eigentümer zwecks Erweiterung seines Ge- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 24.
schäftes vorgenommene Kündigung zu rechtfertigen, so wäre eine solche Kündigung zumeist zu schützen. Das Bundesgericht hat denn auch bereits einmal erklärt, es lasse sich ohne Willkür die Auffassung vertreten, dass der Hauseigentümer, der die bisanhin vermieteten Räume für die Erweiterung seines Geschäftes verwenden wolle, sich auf den ltündigungsgrund des Art. 5 lit. b BMW nur bernfen könne, wenn diese Erweiterung einem drin- genden Bedürfnis entspreche, d. h. wenn der Hauseigen- tümer hierauf nicht verzichten könne (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Banque Hypothecaire Suisse vom 27. Februar 1947, S. 4/5). 4. -Die Justizdirektion hat sich im angefochtenen Ent- scheide nicht, wie die Rekurrentin behauptet, auf den Standpunkt gestellt, dass der Eigentümer, der in seinem Hause vermietete Räume zwecks Erweiterung seines Ge- schäftes in Anspruch nehmen wolle, überhaupt nie Eigen- bedarf geltend machen könne .. Die Justizdirektion lässt vielmehr auch bei einer Geschäftserweiterung die Berufung auf den Eigenbedarf zu, sofern diese Erweiterung einem dringenden Bedürfnis entspricht. Das Vorliegen eines sol- chen Bedürfnisses aber hat die Justizdirektion im vorlie- genden Falle verneint. Dass sie sich dadurch einer Willkür schuldig gemacht habe, wird von der Rekurrentin nicht behauptet und trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn die erst im staatsrechtlichen Rekurse vorgebrachten Tat- sachen unberücksichtigt bleiben (vgl. oben Erwägung Ziff. 2). 5. -Nachdem die Justizdirektion das Vorliegen des in Art. 5 lit. b BMW vorgesehenen Kündigungsgrundes verneint hatte, war noch die Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW vorzunehmen. Im staatsrechtlichen Rekurse wird der Justizdirektion vorgeworfen, dass sie hiebei will- kürlich vorgegangen sei, da die Interessen der Vermieterin offenbar schutzwiil:diger seien als die Interessen der Mieter. Doch diese Rüge Wird nicht begründet; es fehlt daher in diesem Punkte dem staatsrechtlichen Rekurse die durch
Art. 90 lit. b OG gef.orderte Begründung. "Übrigens muss bei der Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW dem Ermessen der kantonalen Behörden ein weiter Spielraum gelassen werden. Das Bundesgericht könnte nur bei einem offenbaren Ermessensmissbrauch einschreiten. Ein solcher liegt aber nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteß vom 25. September 1947 i. S. lten gegen Znrldrchen und Kassationsgcricht des Kantons Zftrich. Snklauael. Eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende Vereinbarung "ist nur gültig, Wenn das bestellte Schiedsgericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet. Trifft dies zu bei einer Schiedsklause1, durch die ein Vereinsmitglied und ein Nichtmitglied sich einem Schiedsrichter unterwerfen, der zwar nicht Vereinsorgan. aber als Leiter einer ständigen Einrichtung (Treuha.ndstelle) Angestellter des Vereins ist ! Glause arbitral". Une convention qui dessaisit les tribunaux de l'Etat n'est valable qua si le tribunal arbitral constitue offre suffisamment de garanties d'une juridiction independante. Qu'en ast-il d'u,ne clause arbitrale par laqueUe le membre d'une association et une personne etrangere A celle-ci d6clarent sou- mettre leurs differends A un arbitre qui, sans tre un organe de l'association, en est un employe en qualiM de prepose A l'un de ses services permanents (office fiduciaire) ? Olausola compromiBBoria. Una convenzione che sottrae una con- testazione al giudizio dei tribunali del10 Stato e valida soltanto se il tribunale arbitrale offre sufficienti garanzie"d'indipendenza. Quid d'una clausola compromissoria. con cui il membro d'un'as- socinone e qna. persona ad essa estranea dichiarano di sotto- porre le lorocontestazioni ad u,n arbitro che, senz'essere un organa dell'associazione. ne e l'impiegato preposto ad uno dei suoi servizi permanenti (ufficio fiduciario) 'I A. -Am 4. Februar 1943 vermietete Xaver Iten dem Josef Zurkirchen das Resnurant Simplon )) in Luzern. Der Mietvertrag wurde schriftlich abgeschlossen unter Verwendung eines vom Schweiz. Wirteverein herausge- gebenen Vordruckes, dessen Art. 15 lautet: " Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 25. 187 Die Parteien unterbreiten alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag der Treuhandstelle des Schweiz. Wirtevereins zur endgültigen und verbindlichen Entscheidung. Im Oktober 1945 entstand zwischen den Parteien Streit wegen der Bezahlung einer Heizungsentschädigung von Fr. 300.-. Iten leitete hiefür Betreibung ein und erwirkte provisorische Rechtsöffnung. Darauf reichte Zurkirchen unter Berufung auf Art. 15 des Mietvertrags bei 1:ler Treu- handstelle des Wirtevereins Aberkennungsklage ein. Der Leiter der Treuhandstelle, Dr. Nussbaumer, bezeichnete Zürich als Sitz des Schiedsgerichts und stellte die Klage- schrift dem Iten zu. Dieser bestritt die Kompetenz des Schiedsgerichts bezw. die Gültigkeit der Schiedsklausel mit der Begründung, dass er, Iten, im Gegensatz zu Zur- kirchen, nicht Mitglied des Wirtevereins sei, und dass daher die Schiedsklausel gegen den Grundsatz der Parität und damit gegen die guten Sitten verstosse. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1946 verwarf der Schiedsrichter Dr. Nussbaumer die Einrede der Ungültig- keit der Schiedsklausel und der Unzuständigkeit des ange- rufenen Schiedsrichters. Iten rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kan- tons Zürich und erhob gegen dessen ablehnenden Ent- scheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassations- gericht mit der Begründung, er verletze klares Recnt ( 344 Ziff. 9 ZPO). Das Kassationsgericht wies die :8e- schwerde mit Urteil vom 12. Juni 1947 ab. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Iten, dieser Entscheid des Kassationsgerichts sei wegen Verletzung des Art. 4 BV aufzuheben. O. -Der Beschwerdebeklagte Zurkirchen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgerioht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung: