Art. 3 Abs. 1 MStG, Art. 5 MStG, Art. 41 Ziff. 5 d MStV; inclusion of the spouse’s earnings in the military-taxable income of the exempt husband. Earnings of the wife from self-employed work constitute reserved property under Art. 191 Ziff. 3 ZGB, but where they are used to contribute to the household, the amount exceeding the statutory exemption is treated as income of the liable husband. This follows from the military-tax rules and accords with the husband’s duty under Art. 160 Abs. 2 ZGB to provide for the family. Only the statutory free amount remains excluded; the rest is taxable income (consid. 2).
Staatsreoht. auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsklägern in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigten Gemeinde- bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof- fenen Lehrers, son4ern staatsbürgerliche Interessen wahr- genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations- instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus, dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst- instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass ihm der Rechtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird, ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche lJeschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen zu lassen. Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht a.nge- fochten hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, nicht eingetreten werden. Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. --Voir aussin os 28, 29 et 31. Bundesreohtliohe Abgaben. N" 33. B. VERWALTUNGS .. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE J. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTJONS DE DROIT FEDERAL 33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. S. gegen SteuerkommIssIon des Kantons Basel-Stadt. M ilitärp/lichter atz : Einkommen des ersatzpfliehtigen Ehemannes ist auch der über Fr. 1000.-hinausgehende Beitrag, den die Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut nach Art. 191 Ziff. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet. T04!e a'ea;emption du 8ervice militaire : Il ya lieu de.considerer comme revenu du mari assujetti a. ls. taxe la. contribution BUperieure a. 1000 fr. fournie par la famme a. titre de partiei- pation aux eharges du menage et qu'elle a prelevee sur le pro- duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens reserv6s au sens 'da l'art. 191 eh. 3 CC). Ta88a di uenzione aal servizio militare : Devesi considera.re come reddito deI marito assoggettato alls. iassa. milita.re anehe i1 eontributo eccedente i 1000 fr. ehe la. moglie versa a titolo di parteeipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sul guada.gno ottenuto lavorando per conto proprio (beile riservato a' sensi dell'art. 191, eifra 3 CC). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per- sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein. Vermögen besessen und wegen Arbeitslosigkeit auch kein Ein- kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau
Verwaltungs- und Diszipliuarreeht. als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944 Fr. 3900.-und Fr. 4400. . Dieser Erwerb wurde bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht- ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung des Zuschlages zur Personalt xe als Einkommen in Rech- nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien Betreifnisse ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.- und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein- sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel- tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär- steuer unterworfen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. -Der Militärpflichtersatz besteht naoh Art. 3 Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver- mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag. Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib- renten, Pensionen und ähnlichen Ntitzungen. Dazu gehören auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art.
Ziif. 5 a MSt V als Einkommen zu versteuern die Ein- künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter- verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt der BestimmUligen über das Sondergut, ins Eigentum des Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver. mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger BundesreohtliChe Abgaben. N° M. 247 Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.-übersteigenden Betrag (Art. 41 Ziff. 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel- lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe- frau in Einldang .. In der Tat kann der Ehemann, der nach Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver- langen, dass sie ihm zurTragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Ziif. 3, 192,
ZGB). Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde- führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig- keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Zi:ff. 3 ZG:S und Art. 41 Zi:ff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus- geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jamen 1943 und 1944 Fr. 3900.-und Fr. 4400.-verdient. Diese Beträge waren demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver- wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff- nisse (Fr. 1000.-plus Fr. 600.-für jedes Jahr, Art. 41 Ziif. 5 d MStV, Art. 4 Ahs. 3 MStG), als Einkommen des Beschwerdeführers zu besteuern. 34. Urteil vom 2-1. Oktobel' 1947 i. S. H. gegen MilJtil'dlrektioD des Kantons Aargau. Militärp/lickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose untauglich erklärten Wehrpffichtigen. weil sich sein Leiden infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b MStG). Taa:6 d'ea;emption du service militaire. Exemption d'un miIita.ire decla.re inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo- naire, pour le motif que cette affection av8it ete aggravee par le service (art. 2 lit. j LTM). Taaaa d'uenzione dal aervizia militare. Esonero d'un milite scartato dal servizio motivo d'un,a tllberbocolosi che si era aggraV ta in seguioo 1 servizio (art. 2 lett. b LTM).