Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 16, Art. 18 WUStB; Eigenverbrauch und Herstellung durch Zusammensetzung: Schleifpapier ist im Betrieb der Schreiner- und Parkettfirma kein Werkstoff; Abdeckpapier, das zur Sicherung des fertiggestellten Parketts bis zur Ingebrauchnahme verwendet wird, bildet keinen selbständigen Wiederverkaufsgegenstand, sondern einen Bestandteil des Werkvertrags und ist als Eigenverbrauch zu versteuern. Das regelmässige Aufrichten und Abbrechen eines für Konzerte bestimmten Gerüstes durch den Unternehmer ist Herstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB, weil durch Zusammensetzung und spätere Zerlegung je ein von den Einzelteilen verschiedener Gegenstand entsteht. Steuerbar ist der volle Werklohn; nicht gesondert ausgewiesene Lager-, Transport- und Versicherungskosten bleiben im Entgelt enthalten.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder- holenden Verumständungen ergeben hat. Die Beschwerde- föhrerin ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma- schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach- dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu prüfen. 37. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947 i. S. Nielsen-Bohny Cie. A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. WarenumBatuteuer :
E' imponibile il fatto di erigere e smontare regolarmente un paJco che appartiene una sooiet8. di canto, 1a quale se ne serve per i suoi concerti. .A. -Die Beschwerdeführerin betreibt eine Zimmerei, Schreinerei, Fenster-und Parkettfabrik. Sie ist Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Sie hat gewisse Materialien, darunter Schleifpapier und Papier zum Ab- decken der fertiggestellten Parkettböden, umsatzsteuerfrei bezogen. Sie hat für die Verwendung dieser Papiere in ihrem Betriebe keine Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauchs bezahlt. Ebenfalls ohne Entrichtung der Umsatzsteuer hat sie jeweils ein dem Basler Gesangverein gehörendes Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
Gerüst im Basler Münster für Konzerte aufgestellt und nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver- anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz- steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern für das Schleif-und Abdeckpapier und Lieferungssteuern für das Zusammensetzen und Zerlegen des Gerüstes ent- halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai i947 hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent- lichen festgehalten. B. -Die Nielsen-Bohny Oie. A.-G. erhebt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als unbegründet zu erklären. Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif-und Abdeck- papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB) vorliege. Das Schleifpapier sei Werksto'fi (Art. 18 da- selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der Herstellung der Parkettböden notwendig gebraucht werde, sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es werde nicht zurückgenommen, sondern dem Bauherrn überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen Position ofieriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs- material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls steuerfrei sei, wenn es Objekt eines besonderen Wieder- verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als Werkstofi gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-
266 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. steuerpflichtig könnte aber jedenfalls nur das Aufstellen und Abbrechen sein. Auch das sei jedoch nicht der Fall, dl diese Verrichtungen keine Herstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 WUStB seien. Eine Zusammensetzung könne als Herstellung nur gelten, wenn eine Umgestaltung, eine Verarbeitung oder Bearbeitung, eine Instandstellung oder Veredelung stattfinde, die zur Folge habe, dass nach- her eine andere Ware als vorher vorliegen würde. Das in Frage stehende Gerüst könne aber aufgerichtet und zer- legt werden, ohne dass neue Bestandteile hinzugefügt oder auch nur die geringsten Teile seiner Substanz zerstört würden. Man habe es einfach mit der bestimmungsgemäs- sen Verwendung eines von vornherein für die wiederholte Montage und. Demontage eingerichteten Gegenstandes zu tun, mit blassen Arbeitsleistungen, die nicht Warenum sätze seien, so wenig wie etwa das Öffnen und Schliessen eines Regenschirmes, das Aufrichten und Abbrechen eines Zirkuszeltes, das Zerlegen und Zusammensetzen von Betten und Schränken oder Konzertflügeln beim Transport. O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
268 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. aber anderseits, da die Papierschutzdecke, als Werk :für sich betrachtet, Fahrnis bliebe und somit bei ihrer Ablie- ferung keine steuenien Verbindungslöhne (Löhne und übrige Unkosten, die nach der Verbindung einer Ware mit einem Gebäude noch aufgewendet werden) in Abzug kämen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 WUStB), das volle Entgelt für die Abdeckung zum Ansatz von 4 % versteuern, statt zu dem mit Rücksicht auf die Verbindungslöhne an- nähernd (Art. 34 Abs. 2 WUStB) ermittelten geringeren Satze .von 3,2 %, der nach den Ausführungen der eidg. Steuerverwaltung im Baugewerbe für Parkettarbeiten gilt. Es ist freilich nicht ausgeschlossen, dass in diesem Falle die Steuerbelastung im Ergebnis etwas niedriger ausfiele. Ob es sich so verhielte, braucht indessen nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin nicht nur kein Be- gehren auf Herabsetzung der Steuer gesteUt, sondern namentlich die zur Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht hat. Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Eigenverbrauchssteuer für das Ab- deckpapier richtet. 2. -Der Warenumsatzsteuerbeschluss unterwirft der Abgabe unter anderm die Lieferung (Art. 13 Abs. 1 lit. a). AIs solche gilt auch die Ablieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15 Aha. 2). AIs Herstellung wird angeSehen jede Verarbeitung, Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Verede- lung oder sonstige Umgestaltung einer Ware (Art. 10 Abs. 2). Hier fragt sich, ob nach dieser Ordnung für das jewei- lige Aufrichten und Abbrechen des Konzertgerüstes die Steuer geschuldet wird. Dass es sich um einen Werkvertrag handelt, ist nicht bestritten. Das Werk, das danach aus- zuführen ist, ist einerseits das zusammengestIllte. ge- brauchsfertige, anderseits das in seine Bestandteile er legte Gerüst. Die Beschwerdeführerin macht jedoch gel tend, weder das Zusammenfügen noch das Zerlegen sei Bundesrechtliche Abgaben. N° 37. 269 eine Herstellung im Sinne des Warenumsat7..stcuerbeschlus- ses, da dadurch keine neue Ware entstehe. Zu Unrecht. Art. 10 Abs. 2 WUStB führt als Beispiel der Herstellung ausdrücklich die Zusammensetzung an. Voraussetzung ist allerdings, dass durch das Zusammensetzen ein von den einzelnen Teilen verschiedenes Produkt, eine neue Ware, entsteht. Gerade . das trifft aber im vorliegenden Falle zu. Was dem Gesangverein gestützt aUf den Werkvertrag für seine Konzerte zur Verfügung gestellt wird, sind nicht mehr einzelne Balken, Bretter und Schrauben. Vielmehr wird ihm ein neuer Gegenstand abgeliefert, der durch sinnreiche Zusammenstellung jener Objekte entstanden ist, ein Gerüst, das einem bestimmten Zweck, der Aufführung von Konzerten, dient. Dieses Erzeugnis verschwindet infolge des Abmontierens, und an seine Stelle treten wieder ein- zelne Balken, Bretter und Schrauben. Das sind, im Ver- gleich zum Gerüst, wiederum neue Gegenstände; wird doch durch das Zerlegen abermals ein erwünschter Zu- stand herbeigeführt, da nun der Transport und die La- gerung des Materials leichter möglich ist. Auch das Ab- montieren ist eine Herstellung ( Bearbeitung oder Um- gestaltung im Sinne von Art. 10 Abs. 2. Die einzelnen Objekte werden der Beschwerdeführerin wieder abgelie- fert, indem sie instand gesetzt wird, darüber zu verfügen (Art. 15 Abs. 1 WUStB). Ob die Herstellung für den aus- führenden Grossisten Arbeit und die Zulieferung von Material oder, wie es hier beim Aufstellen wie beim Zer- legen in der Regel der Fall sein wird, nur Arbeit erfordert, iSt leichgültig (Urteile vom 2. März 1945 i. S. Lauper Und vom 21. März 1947 i. S. Karr Oie., nicht verÖffent- licht). Die von der Beschwerdefiibreriri :nntangezogenen Bei- gpiele ähnlltlher Vorgänge rechtfertigen eine andere Ent- soheidung Dicht. Das Aufrichten und das Abbrechen eines git'knl00s wird der Waren umsatzsteuer unterliegen, wmm i8 Gegenstand eines Werkvertrages ist; nicht aber dätW t wenn das Zirkusunternehmen es selbst ausführt.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Wenn die Mitglieder des Basler Gesangvereins das Auf- stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten, würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans- porl von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel- mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen- setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm- ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler- weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer- frei sein. Unbegründet ist auch der 'Einwand, die Steuer könne nur von dem Teil der Rechnung erhoben werden t der sich auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe- wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2 lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech- nungen. Demnach erkennt daa Burideagericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 38. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1947