Art. 22 Abs. 3 LStB; control audit and estimation of taxable turnover under the stamp procedure: in the luxury-tax stamp system, the administration’s task is limited to supervision of compliance and regular control inquiries. The taxpayer must produce all relevant books, business papers and documents. If the turnover in taxable goods does not emerge directly and with sufficient certainty from the accounts, the fiscal authorities are entitled to determine it by estimate, in particular on the basis of inventories, purchases and stock changes (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Wenn die Mitglieder' des Basler Gesangvereins das Auf- stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten, würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans- pdrt von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel- mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen- setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm- ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler- weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer- frei sein. Unbegründet ist auch der' Einwand, die Steuer könne nur von dem Teil der Rechnung erhoben werden. der si"h auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe- wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2 lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech- nungen. Demnach erkennt das Bu1idesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 38. Auszug aus dem Urteil vom 1I .JuIi 1947
Bundesrechiliche Abgaben. N° 38. 271 Imp8t 8fU' le luze :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. vom 1. Juli 1944 bis 13. Januar 1945 berechnet. Es ergab sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die Steuer zu 10 % war da:nach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist im Einspracheentscheid auf Fr. 11,538.40 herabgesetzt worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit nur 60 % eingestellt werden könne ; dadurch wurde der Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni 1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom- men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner. Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt, den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf- zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung neu zu beurteilen oder sie an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen von den steuerfreien Waren einzurichnn. Daraus, dass sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden. A'U8 den Erwägungen:
Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge- schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem Warenbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe- gründet ... 11. REGJSTERSACHEN REGISTRES 39. Urteil der D. ZlvilabteUtmg .dill 3. Juli 1947 i. S. Wwe Landolt gegen den Reglernnggfitli alls Kantons Glarns. Anmeldung des AlZeineigentumB an einem suf den a.men. des Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch. die Witwe, gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emgetnnen Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber- lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soU. Der Ehe- vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen ErWerb. Art. 963 ZGB, Art. 18 GBV. IltqUiBit on d'inacript on au regiBtre jfmCier. Contrat . de:rparisge lliStituant le regime de la. communsute de biens mais prevöyant tin'en cas de deces c;ie l'un des .conjoints les biens Önuhs deviendront la propnete du sUI'Vlvant; contrat n :m msc!1 . au registre des regimes matrimoniaux ; deces du IDSrl ; requuntJOn de la. veuve su conservsteur du registre financier tendant a ce 18 AS 73 I -1947