Art. 16 Ziff. 3 WStB; Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit setzt ausschliessliche Gemeinnützigkeit voraus. Ein Verein, dessen statutarischer und tatsächlicher Hauptzweck in der Förderung der Verkehrs- und Fremdenverkehrsinteressen einer Stadt liegt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn seine Tätigkeit nebenbei kulturelle oder öffentlich nützliche Wirkungen entfaltet. Solche Nebenzwecke bleiben akzessorisch, wenn sie dem wirtschaftlichen Hauptziel untergeordnet sind. Eine teilweise Befreiung kommt nur für gesondert ausgeschiedene Vermögens- oder Einkommensmassen in Betracht, die ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. Erw. 1, 2, 4).
316 Verwaltungs. und 'Disziplinarrecht. herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die Steuer bezahlt. Die' Eillschätzung ist aber im Anschluss an die Besteuerung dnr Kollektivgesellschaft revinrt und der ÜberschuSs über die nach der neuen Berechnung geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich- tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein- schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach- dem es sich herausgestellt hatte, d Schwegler für einen Gewinn' besteuert worden war, der bei einem andern Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die . Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuenbjekt durch- geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer- den. 46. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947 i. S. Verkehrsverein ZOrlch gegen eldg. Steuerverwaltung. Wehr8teuer : Ein Verein, der im wesentlichAn die Förderung der Verkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen einnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB). Imp8t pour la dejem6 nationale: Une a.ssociation qui a essentielle- ment pour but le developpement des inwets to U'istiques d'une region n'a en prineipe pas droit a. l'exoneration de l'impöt ponr cause d'utilite publique (m. 16, eh. 3 AIN) Imp08ta per la dijesa nazionale: Un'a.ssociazione,. il cui seo lo essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'un reJriohe non ha diritto, in linea. di ma.ssima. ll'esonel'O d ll'imposta per causa. d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN). A. -Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein im Sinne derArt. 60 ff. ZGR Seine Sta.tuten vom 8. März 1015 bestimmen in 1 Abs. 1 : Der Verkehrsverein Zürich bezweckt die Wahrung und Förde- rung der Verkehrsintel"eSSen von Zürich und Umge-bung, in8be- sondere durch Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsbure u BnBreohtlieh6 Abgaben. N0 46. 317 Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin liegen. FremdA nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt hier angenehm und nützlich zu machen. namentlich auch gut situierte F milien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu vera.nlasSen. Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt. Er bemüht sich darum, dass Kongresse in Zürich abge- halten werden, und betreut prominente Besucher des Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller und wirtschaftlicher Veranstaltungen (Thea,terwochen, Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab. Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie- densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs- zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro- jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.). Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs- vereills sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören ihm eine Anzahl Private , Vereine und Gesellschaften an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat, vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter des Handels und ein Institutinhaber. Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-, Pensions-, Veranstaltungs-und Werbefonds). B. -Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September 1941 und 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf ihn überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da er gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art.
ZUr. 8WStB Anspruch aUf Steuerfreiheit habe. Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen Vermögens und seines Legate-. Veranstaltungs-und Pen-
VerWaltungs-und Disziplinarreoht. sionsfonds abgezogenen Quellenwehrsteuern zur Hälfte zurückzufordern, und dementsprechend die Rückleistung des halben Streitbetrages angeordnet ; eine weitergehende Rünkerstattung hat sie abgelehnt (Einspracheentscheid vom 23. Mai 1947). Sie führt aus, der Verein betätige sich insoweit nicht gemeinnützig, als er Fremde zum Aufenthalt in Zürich veranlassen und Kongresse dorthin ziehen wolle ; denn dadurch stelle er sich in den Dienst der Interessen des Gast-und des sonstigen durch den Fremdenverkehr alimentierten Gewerbes. Dagegen seien ausschliesslich gemeinnützig seine Bemühungen, den Rei- severkehr im allgemeinen zu erleichtern und kulturför- dernde Einrichtungen und Veranstaltungen zu unter- stützen. Durch den Betrieb eines Auskunftsbureaus und die Mitwirkung am modernen Ausbau der Stadt erfülle er Aufgaben, die nach heutiger Auffassung Sache des Gemeinwesens seien. Entsprechend seien seine Einnahmen einzuteilen. Die Subventionen des Kantons und der Stadt seien weder eigen-noch nneigennützig, da diese Unter- scheidung auf die Tätigkeit des Gemeinwesens nicht an- wendbar sei. Die Hotels, Restaurants, Transportanstalten und zum grössten Teil auch die Ladeninhaber erbrächten ihre Beiträge eigennützig, nicht aber die Privatpersonen, Vereine, Fabrikunternehmungen und Engros-Handels- firmen. Die Beiträge der beiden Gruppen seien ungefähr gleich gross, ebenso die Auslagen des Vereins im allge- meinen Interesse einer-und seine Aufwendungen für Sonderinteressen, namentlich für Propaganda, anderseits. Wie das allgemeine Vermögen seien auch die Spezialfonds zu behandeln, mit Ausnahme des Werbefonds, der aus- schliesslich eigennützigen Zwecken, eben der Werbung, diene. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen 'den Einspracheentscheid beantragt der Verkehrsverein Zürich, er sei nach Art. 16 Ziff. 3 WStB von der Wehr- steuerpflicht auszunehmen ; daher sei seinem Rückerstat- tungsgesuch im vollen Umfange zu entsprechen und fest- Bundesreohtliohe Abgaben. N0 46. 319 zustellen, dass er zur Rückforderung der Quellenwehr- steuern auf den Erträgnissen seines Vermögens und aller seiner Fonds berechtigt sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Ziele des Beschwerdeführers seien nicht allein die Statuten von 1915 massgebend, da sich seine Bedeutung seit deren Erlass erheblich geändert habe. Er bezwecke heute ganz allgemein die Förderung des Ver- kehrs, des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens der Stadt Zürich. Eine Anpassung der Statuten sei denn auch in Aussicht genommen. Sämtliche Ziele des Beschwerde- führers seien ausschliesslich gemeinnützig. Er betätige sich nicht nur für einzelne Wirtschaftskreise, sondern für die Allgemeinheit, die ganze Bevölkerung der Stadt Zürich. Die Subventionen des Gemeinwesens seien ein Indiz dafür, dass die Gemeinnützigkeit vorliege. Sie komme auch in der starken Vertretung der Behörden im Vereinsvorstand zum Ausdruck. Die von der eidg. Steuerverwaltung getrof- fenen Unterscheidungen seien nicht gerechtfertigt und beruhten zudem auf einem unsicheren Kriterium. Darauf, dass die Vermögensrechnung in einzelne Fonds gegliedert sei, komme nichts an. Die Fonds seien nicht verselbständigt und könnten jederzeit durch blosse Buchung vermindert oder aufgelöst werden. D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
320 'Verwaltttnga. und Diszip1inarreoht. denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher Art. Eine solche Tätigkeit dient .vomehmlich den mate- riellen Interessen der BerufSzweige, denen der Fremden- verkehrzugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die geeignet ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben. Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen untergeordnet. Auch die Kulturpflege ist hier lediglich Mittel zum Zweck. Einem solchen Untemehmen muss der Oharakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert wird, abgesprochen werden. (Im. gleichen Sinne: nicht veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. Pro Jura , societe jurassienne de developpement.) Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be- schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge- richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver- treter der Behörden angehören. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen Mitteln unterstützt wird, die Steuel'freiheit versagt wird (BGE 69 I 50 f. und GEERING, GemeiIinützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in. VSA 8, 303). Die Vorlnstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau betreibt fuid den modemen Ausbau der Stadt fördert, eigentlich die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach heutiger A11fIassung wird es aber kaum als Aufgabe des Gemeinwesens betrachnt, ein Verkehrsbureau von der Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten. Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher die Öfientlichkeit interessierender Fragen unteI'Schaidet sich die Rolle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener de:r öfientlichen Verwaltung. Übrigens ist nach Art. 16 Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen Zwecken dient,nur steuerfrei, wenn es Gemeinden oder Bundesrechtliche Abgaben. N0 47.
andem ögentlichreMtlichen Körperschaften oder Anstalten gehört. 4. - Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck- bestimmung zu sche den, wie es die eidg. Steuerverwaltung tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu, die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich im Rahmen seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben, welche er macht, die Reserven und Fonds, welohe er schaBt, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar, mit der Förderiing der Verkehrsinteressen Zürichs zu- sammen. Eine teilweise Befreiling käme nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein- kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig- keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für . kulturelle oder wohltätige Zwecke, ausgeschieden hätte (Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. IndnstrieaVerein St-Gallen, Erw. 4, veröfientlicht im Archiv für schwei21, Abgaberecht 14, 244). Das hat er aber nicht getan. Demnach erkennt das B'Undngericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das Gesuch des Beschwer- deführers um RÜbkntstattung von Quellenwehrsteuern vollständig abge en: 47. uri ü vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe- malliJlID. Schftler des Freien GyJiifiasiums Zürich gegen WeJu-öpfer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Wehropler II,' Ein Verein, der einerseits die Verbindung ehemaJiger Schüler untereinander und mit ihrer Schule aufrechterhalten und anderseits die Schule in der Durchführung des Unterrichts unterstützen will, hat in der Regel keinen Anspruch a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4 WOBII, Art. 16 Ziff. 3 WStB). 21 AB 73 I -1947